Rechtssatz RS0047140
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047140
Geschäftszahl
6Ob71/65; 3Ob106/72; 5Ob681/81; 7Ob685/84; 5Ob612/84; 10Ob506/87
Entscheidungsdatum
17.11.1987
Rechtssatz
Die Neubemessung des vereinbarten Unterhalts richtet sich nicht nach den §§ 66 f EheG, sondern nach der Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse. Nicht jede kleinste Veränderung vorübergehender Art rechtfertigt ein Erhöhungsbegehren oder Herabsetzungsbegehren.Die Neubemessung des vereinbarten Unterhalts richtet sich nicht nach den Paragraphen 66, f EheG, sondern nach der Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse. Nicht jede kleinste Veränderung vorübergehender Art rechtfertigt ein Erhöhungsbegehren oder Herabsetzungsbegehren.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 71/65
Entscheidungstext OGH 03.03.1965 6 Ob 71/65
Veröff: EFSlg 5243
- 3 Ob 106/72
Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 106/72
- 5 Ob 681/81
Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 681/81
nur: Die Neubemessung des vereinbarten Unterhalts richtet sich nach der Veränderung der beiderseitigen Verhältnisse. (T1) Beisatz: Sie kann nicht völlig losgelöst von der bisherigen vertraglichen Regelung und der in dieser unter Bedachtnahme auf die in diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze durch die Parteien lediglich auf Grund der abstrakten gesetzlichen Regelung geschehen. (T2)
- 5 Ob 612/84
Entscheidungstext OGH 08.01.1984 5 Ob 612/84
nur T1; Beis wie T2
- 7 Ob 685/84
Entscheidungstext OGH 08.11.1984 7 Ob 685/84
Auch
- 10 Ob 506/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 Ob 506/87
nur T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047140
Dokumentnummer
JJR_19650303_OGH0002_0060OB00071_6500000_001