Rechtssatz RS0019176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019176
Geschäftszahl
5Ob640/83; 10Ob24/26s
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Ist der geschuldete Gesamtbetrag (Grundbetrag und Aufwertungsbetrag) am Fälligkeitstag bzw Zahlungstag nicht bekannt, weil die für diesen Tag (in der Folge) berechnete (unveröffentlichte) Indexzahl maßgebend sein soll, so ist als vereinbart anzunehmen, daß der Schuldner vorerst den unter Zugrundelegung der zuletzt veröffentlichten Indexzahl berechneten Gesamtbetrag und sogleich nach Veröffentlichung der für diesen Zeitpunkt berechneten Indexzahl einen sich daraus etwa ergebenden weiteren Aufwertungsbetrag zu zahlen hat, bei dem es dann sein Bewenden hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 640/83
Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 640/83
Veröff: RdW 1983,105
- 10 Ob 24/26s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.08.2026 10 Ob 24/26s
vgl; Beisatz: Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG verneint, wenn im Mietvertrag auf die für den Mietbeginn verlautbarte Indexzahl abgestellt wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019176
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0050OB00640_8300000_003