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Rechtssatz RS0019176×

Rechtssatz RS0019176

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019176

Geschäftszahl

5Ob640/83; 10Ob24/26s

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Rechtssatz

Ist der geschuldete Gesamtbetrag (Grundbetrag und Aufwertungsbetrag) am Fälligkeitstag bzw Zahlungstag nicht bekannt, weil die für diesen Tag (in der Folge) berechnete (unveröffentlichte) Indexzahl maßgebend sein soll, so ist als vereinbart anzunehmen, daß der Schuldner vorerst den unter Zugrundelegung der zuletzt veröffentlichten Indexzahl berechneten Gesamtbetrag und sogleich nach Veröffentlichung der für diesen Zeitpunkt berechneten Indexzahl einen sich daraus etwa ergebenden weiteren Aufwertungsbetrag zu zahlen hat, bei dem es dann sein Bewenden hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 640/83
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 640/83
    Veröff: RdW 1983,105
  • 10 Ob 24/26s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.08.2026 10 Ob 24/26s
    vgl; Beisatz: Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG verneint, wenn im Mietvertrag auf die für den Mietbeginn verlautbarte Indexzahl abgestellt wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019176

Im RIS seit

05.07.1983

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19830705_OGH0002_0050OB00640_8300000_003