Rechtssatz RS0019225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019225
Entscheidungsdatum
18.11.2022
Rechtssatz
Keine Wertsicherung von Renten gemäß § 1325 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex oder kollektivvertraglichen Löhnen, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können.Keine Wertsicherung von Renten gemäß Paragraph 1325, ABGB nach dem Verbraucherpreisindex oder kollektivvertraglichen Löhnen, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 568/77
Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 568/77
- 2 Ob 79/97z
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
nur: Keine Wertsicherung von Renten gemäß § 1325 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex. (T1)
Beisatz: Es obliegt den Parteien, bei geänderten Verhältnissen eine Anpassung der Rente an die neuen Verhältnisse zu erreichen. (T2)
- 1 Ob 155/97v
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
Auch; Veröff: SZ 71/5
- 2 Ob 27/16h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 27/16h
Ähnlich; Beisatz: Es spricht nichts dagegen, für eine Rente für einen vergangenen Zeitraum ‑ wie hier ‑ eine Wertanpassung für die Geldentwertung vorzunehmen. (T3)
- 2 Ob 142/16w
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 142/16w
Auch; nur: Keine Wertsicherung von Renten gemäß § 1325 ABGB nach dem Verbraucherpreisindex, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein können. (T4)
Beis wie T2; Veröff: SZ 2017/70
- 6 Ob 147/22v
Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 147/22v
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019225
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2023
Dokumentnummer
JJR_19770707_OGH0002_0070OB00568_7700000_001