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Rechtssatz RS0019249

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019249

Geschäftszahl

6Ob79/60; 1Ob108/71; 6Ob94/75

Entscheidungsdatum

28.08.1975

Rechtssatz

Zur Einteilung der Geldschulden in sogenannte Geldsummenschulden und sogenannte Geldwertschulden (mit Bezugnahme auf Judikatur und die von Lehre, insbesondere von Klang, daran geübte Kritik). Die Beziehung einer Geldzahlung zu einem wirtschaftlichen Zweck allein rechtfertigt keinesfalls ein allgemeines Abgehen vom Nennwertprinzip, weil die Risken der ökonomischen Entwicklung ohne rechtliche Grundlage nicht durch Richterspruch einseitig den Gläubigern abgenommen und den Schuldnern aufgeladen werden können. Nur wenn zu dem angestrebten wirtschaftlichen Effekt noch das Moment einer damit zusammenfallenden Rechtspflicht tritt, kann ein Ausweichen auf das Kurswertprinzip in Frage kommen. Eine sogenannte Geldsummenschuld kann auch dann vorliegen, wenn die zu zahlende Summe nur bestimmbar, aber noch nicht ziffernmäßig bestimmt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 79/60
    Entscheidungstext OGH 09.06.1960 6 Ob 79/60
    Veröff: JBl 1961,86
  • 1 Ob 108/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 108/71
    Veröff: JBl 1971,471 = SZ 44/58
  • 6 Ob 94/75
    Entscheidungstext OGH 28.08.1975 6 Ob 94/75
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 27090

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019249

Dokumentnummer

JJR_19600609_OGH0002_0060OB00079_6000000_001