Aus den Entscheidungsgründen:
In Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes legt die Revision auch dar, es widerspreche Treu und Glauben, daß der Kläger der Beklagten heute S 2000.- bezahle und sie damit aller ihrer Rechte verlustig gehe, womit der Sache nach auf die von der Beklagten bei der Tagsatzung vom 15. 6. 1970 schließlich auch ausdrücklich erhobene Einwendung, das Verhalten des Klägers verstoße gegen die guten Sitten, Bezug genommen wird, nachdem die Beklagte schon vorher geltend gemacht hatte, daß der dem Kläger zugekommene Betrag heute mindestens S 60.000.- ausmache; der ihr überwiesene Betrag sei lächerlich.
Der Oberste Gerichtshof vertritt die Auffassung, daß das Verhalten des Klägers tatsächlich den guten Sitten widerstreitet. Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft das ist aller billig und gerecht denkenden Menschen, widerspricht. Die Gute-Sitten-Klausel soll den Richter in die Lage versetzen, bei offenbaren Rechtswidrigkeiten helfend einzugreifen (SZ 38/164; SZ 27/19). Auch das Beharren auf einer Vertragserfüllung kann dabei sittenwidrig sein, wenn aus einem Grund, der bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehen werden konnte, durch die Vertragserfüllung der eine Kontrahent unverhältnismäßig bereichert wäre (8 Ob 179/70; EvBl 1967/175; SZ 26/105; SZ 6/172).
Die Ausnützung der Vorteile, die sich für einen Schuldner aus der Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse vom 21. 6. 1939, RGBl I 1037, 1056 und aus der laufenden Geldentwertung ergeben, stellt für sich allein allerdings noch keine Sittenwidrigkeit dar. Grundsätzlich kann nämlich die Absicht der Parteien, die Forderung in ihrem ursprünglichen Geldwert zu sichern, nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Aufhebung der Goldklausel diese Absicht zunichte machte und die Sache nicht anders liegt, als wenn von vornherein kein Vergleichsmaßstab vereinbart worden wäre (JBl 1967, 430; JBl 1954, 285; Stanzl in Klang[2] IV/1 728). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung Einschränkungen von diesem Grundsatz gemacht. So hat er ausgesprochen, daß er zwar die Meinung, daß jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen sei, ablehne, aber bei einem Vertrag mit Unterhaltscharakter doch die geänderten Verhältnisse berücksichtigt werden müßten, soweit sie bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehen werden hätten können; nicht voraussehbar sei bei vor 1937 geschlossenen Verträgen insbesondere die spätere Unwirksamkeit einer Goldklausel wie auch die völlige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Folge des Zweiten Weltkrieges gewesen; in einem solchen Falle verstoße das Beharren auf vertraglichen Leistungen ohne Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse gegen die guten Sitten (MietSlg XII 44). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus in einem Fall mit vereinbarter Goldklausel, in dem allerdings vertraglich auch noch vereinbart worden war, daß im Falle eines für den Lebensunterhalt merkbaren Sinkens der Kaufkraft des Schillings im angemessenen Verhältnis mehr zu bezahlen sei, die Auffassung vertreten, daß auch eine solche Wertsicherungsklausel genügend bestimmt sei und der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend der jeweils geltende Lebenshaltungskostenindex als vereinbarter Wertmesser zu gelten habe (MietSlg XIX/9). Er hat aber auch ausgesprochen, daß dann, wenn ein vereinbarter Wertmesser weggefallen sei, der dem weggefallenen Wertmesser am nächsten kommende Vergleichsmaßstab in Betracht komme; in diesem Sinne sei der Wille der Vertragsteile zu ergänzen (SZ 38/164). Die Tendenz insbesondere der jüngeren Rechtsprechung führt nach Ansicht des erkennenden Senates zum Rechtsstandpunkt, daß nach den Umständen des Einzelfalles auch einer seinerzeit vereinbarten, durch spätere gesetzliche Maßnahmen unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel, wie etwa einer Goldklausel, eine gewisse rechtliche Bedeutung beigemessen werden kann und muß, wenn eine Mißachtung der seinerzeitigen Parteienabsicht zu einer unverhältnismäßigen Bereicherung des Vertragspartners und bei Berücksichtigung des Vertragszweckes zu völlig unbilligen und damit sittenwidrigen Ergebnissen führen würde; in solchen Fällen ist eine Aufwertung vorzunehmen und das zu leisten, was unter Heranziehung des dem weggefallenen Wertmaßstab am nächsten kommenden Vergleichsmaßstabes zu berichtigen ist.Die Ausnützung der Vorteile, die sich für einen Schuldner aus der Verordnung zur Regelung der auf Goldschilling und Goldkronen lautenden Schuldverhältnisse vom 21. 6. 1939, RGBl römisch eins 1037, 1056 und aus der laufenden Geldentwertung ergeben, stellt für sich allein allerdings noch keine Sittenwidrigkeit dar. Grundsätzlich kann nämlich die Absicht der Parteien, die Forderung in ihrem ursprünglichen Geldwert zu sichern, nicht berücksichtigt werden, weil die gesetzliche Aufhebung der Goldklausel diese Absicht zunichte machte und die Sache nicht anders liegt, als wenn von vornherein kein Vergleichsmaßstab vereinbart worden wäre (JBl 1967, 430; JBl 1954, 285; Stanzl in Klang[2] IV/1 728). Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung Einschränkungen von diesem Grundsatz gemacht. So hat er ausgesprochen, daß er zwar die Meinung, daß jeder Vertrag unter der clausula rebus sic stantibus geschlossen sei, ablehne, aber bei einem Vertrag mit Unterhaltscharakter doch die geänderten Verhältnisse berücksichtigt werden müßten, soweit sie bei Vertragsabschluß nicht vorausgesehen werden hätten können; nicht voraussehbar sei bei vor 1937 geschlossenen Verträgen insbesondere die spätere Unwirksamkeit einer Goldklausel wie auch die völlige Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse als Folge des Zweiten Weltkrieges gewesen; in einem solchen Falle verstoße das Beharren auf vertraglichen Leistungen ohne Rücksicht auf die geänderten Verhältnisse gegen die guten Sitten (MietSlg römisch zwölf 44). Der Oberste Gerichtshof hat darüber hinaus in einem Fall mit vereinbarter Goldklausel, in dem allerdings vertraglich auch noch vereinbart worden war, daß im Falle eines für den Lebensunterhalt merkbaren Sinkens der Kaufkraft des Schillings im angemessenen Verhältnis mehr zu bezahlen sei, die Auffassung vertreten, daß auch eine solche Wertsicherungsklausel genügend bestimmt sei und der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend der jeweils geltende Lebenshaltungskostenindex als vereinbarter Wertmesser zu gelten habe (MietSlg XIX/9). Er hat aber auch ausgesprochen, daß dann, wenn ein vereinbarter Wertmesser weggefallen sei, der dem weggefallenen Wertmesser am nächsten kommende Vergleichsmaßstab in Betracht komme; in diesem Sinne sei der Wille der Vertragsteile zu ergänzen (SZ 38/164). Die Tendenz insbesondere der jüngeren Rechtsprechung führt nach Ansicht des erkennenden Senates zum Rechtsstandpunkt, daß nach den Umständen des Einzelfalles auch einer seinerzeit vereinbarten, durch spätere gesetzliche Maßnahmen unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel, wie etwa einer Goldklausel, eine gewisse rechtliche Bedeutung beigemessen werden kann und muß, wenn eine Mißachtung der seinerzeitigen Parteienabsicht zu einer unverhältnismäßigen Bereicherung des Vertragspartners und bei Berücksichtigung des Vertragszweckes zu völlig unbilligen und damit sittenwidrigen Ergebnissen führen würde; in solchen Fällen ist eine Aufwertung vorzunehmen und das zu leisten, was unter Heranziehung des dem weggefallenen Wertmaßstab am nächsten kommenden Vergleichsmaßstabes zu berichtigen ist.
Im vorliegenden Falle steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes fest, daß die Beklagte seinerzeit die Errichtung eines Blockhauses geplant, statt dessen aber dem Kläger das zu diesem Zweck ersparte Geld zur Verfügung gestellt hatte, damit dieser ein Haus bauen könne. Der Kläger hat dabei, wie insbesondere der Beilage ./5 entnommen werden kann, auch auf das familiäre Naheverhältnis der Beklagten zu ihm gepocht und in diesem Zusammenhang von "unserer aller Heimat" gesprochen; er hat der Beklagten aber auch gegen die allgemeine Übung nicht nur ein Pfandrecht, sondern auch ein Fruchtgenußrecht (Wohnungsrecht) eingeräumt und ihr noch gesagt, sie könne in der ihr eingeräumten Wohnung drinnenbleiben. Das Berufungsgericht hat zwar, den Obersten Gerichtshof bindend, festgestellt, daß in diesem Verhalten noch keine Verpflichtung des Klägers erblickt werden kann, die Beklagte lebenslänglich in der ihr eingeräumten Wohnung zu belassen. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten besonderen Umstände kann sein Verhalten aber doch nur dahin verstanden werden, daß er die Beklagte unter keinen Umständen benachteiligen wollte und ihr daher im Falle der Beendigung des Fruchtgenußrechtes wieder so viel zur Verfügung stellen werde, daß sie zumindest in der Lage sei, sich das zu verschaffen, worauf sie seinerzeit dem Kläger zuliebe verzichtet hatte. Der Kläger kann daher die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung der ihr seinerzeit im Rahmen eines eingeräumten Fruchtgenußbzw Wohnungsrechtes übergebenen Wohnung nicht durch Bezahlung eines Betrages von nur S 2000.- erreichen. Dieses Verlangen würde, da sich der Kläger seinerzeit umgehend ein wertbeständiges Äquivalent verschaffen konnte, zu einer unverhältnismäßigen Bereicherung des Klägers führen; es ist bei Berücksichtigung seines seinerzeitigen Verhaltens, insbesondere der Betonung der familiären Bande, die in der Beklagten das Vertrauen erwecken mußte, sie werde durch den Kläger keineswegs geschädigt werden, sittenwidrig; die Beklagte hätte seinerzeit auch dem Kläger bestimmt das Darlehen nicht gegeben, wäre er nicht als ihr Bruder in einem finanziellen Engpaß gewesen. Er kann dann aber nicht die Unterstützung der Gerichte anrufen wenn er ihr gegenüber im vollen Umfang von Möglichkeiten Gebrauch machen will, die ihm vielleicht fremden dritten Personen gegenüber, die die Risken aus von ihnen abgeschlossenen Geschäften tragen und damit auch für sie sich aus der ökonomischen Entwicklung ergebende nachteilige Zufälle gegen sich gelten lassen müssen (vgl JBl 1961, 86), auch tatsächlich zustunden (vgl zu diesen Möglichkeiten die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung EvBl 1956/285).Im vorliegenden Falle steht nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes fest, daß die Beklagte seinerzeit die Errichtung eines Blockhauses geplant, statt dessen aber dem Kläger das zu diesem Zweck ersparte Geld zur Verfügung gestellt hatte, damit dieser ein Haus bauen könne. Der Kläger hat dabei, wie insbesondere der Beilage ./5 entnommen werden kann, auch auf das familiäre Naheverhältnis der Beklagten zu ihm gepocht und in diesem Zusammenhang von "unserer aller Heimat" gesprochen; er hat der Beklagten aber auch gegen die allgemeine Übung nicht nur ein Pfandrecht, sondern auch ein Fruchtgenußrecht (Wohnungsrecht) eingeräumt und ihr noch gesagt, sie könne in der ihr eingeräumten Wohnung drinnenbleiben. Das Berufungsgericht hat zwar, den Obersten Gerichtshof bindend, festgestellt, daß in diesem Verhalten noch keine Verpflichtung des Klägers erblickt werden kann, die Beklagte lebenslänglich in der ihr eingeräumten Wohnung zu belassen. Unter Bedachtnahme auf die erwähnten besonderen Umstände kann sein Verhalten aber doch nur dahin verstanden werden, daß er die Beklagte unter keinen Umständen benachteiligen wollte und ihr daher im Falle der Beendigung des Fruchtgenußrechtes wieder so viel zur Verfügung stellen werde, daß sie zumindest in der Lage sei, sich das zu verschaffen, worauf sie seinerzeit dem Kläger zuliebe verzichtet hatte. Der Kläger kann daher die Verpflichtung der Beklagten zur Räumung der ihr seinerzeit im Rahmen eines eingeräumten Fruchtgenußbzw Wohnungsrechtes übergebenen Wohnung nicht durch Bezahlung eines Betrages von nur S 2000.- erreichen. Dieses Verlangen würde, da sich der Kläger seinerzeit umgehend ein wertbeständiges Äquivalent verschaffen konnte, zu einer unverhältnismäßigen Bereicherung des Klägers führen; es ist bei Berücksichtigung seines seinerzeitigen Verhaltens, insbesondere der Betonung der familiären Bande, die in der Beklagten das Vertrauen erwecken mußte, sie werde durch den Kläger keineswegs geschädigt werden, sittenwidrig; die Beklagte hätte seinerzeit auch dem Kläger bestimmt das Darlehen nicht gegeben, wäre er nicht als ihr Bruder in einem finanziellen Engpaß gewesen. Er kann dann aber nicht die Unterstützung der Gerichte anrufen wenn er ihr gegenüber im vollen Umfang von Möglichkeiten Gebrauch machen will, die ihm vielleicht fremden dritten Personen gegenüber, die die Risken aus von ihnen abgeschlossenen Geschäften tragen und damit auch für sie sich aus der ökonomischen Entwicklung ergebende nachteilige Zufälle gegen sich gelten lassen müssen vergleiche JBl 1961, 86), auch tatsächlich zustunden vergleiche zu diesen Möglichkeiten die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung EvBl 1956/285).
Es muß aber auch beachtet werden, daß der Kläger der Beklagten auch ein Fruchtgenußrecht eingeräumt hatte. Der Grund liegt auf der Hand:
Weil die Beklagte auf den Bau ihres eigenen Blockhauses verzichtete, räumte ihr der Kläger als Äquivalent ein Wohnungsrecht in dem teilweise mit dem Geld der Beklagten erworbenen bzw erbauten Hause ein. An die Stelle des dem Kläger gegebenen Geldes trat damit das Fruchtgenuß(Wohnungs)recht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden nun zwischen Geldsummen- und Geldwertschulden; nur für jene trägt das Risiko der Geldentwertung der Gläubiger, für diese aber der Schuldner. Bei ersteren geht die Schuld von Anfang an auf eine bestimmte Summe Geldes, bei letzteren hingegen zunächst auf eine andere Leistung, deren Wert erst in Geld auszudrücken ist (Gschnitzer Schuldrecht Allg Teil 38; Soergel - Reimer - Schmidt[10] II 145, Anm 3 und 4 zu § 244 BGB). Eine Darlehensschuld ist dabei allerdings in der Regel eine Geldsummenschuld, die nicht aufgewertet werden muß. Die Rechtsprechung hat jedoch bereits darauf hingewiesen, daß auch dann eine Geldwertschuld angenommen werden kann, wenn eine rechtlich faßbare Beziehung einer Schuld zu den in einem bestimmten Zeitpunkt herrschenden Sachwertverhältnissen besteht, also erkennbar ein bestimmter wirtschaftlicher Effekt herbeigeführt werden soll (JBl 1961, 86). Auch durch die Einräumung des Fruchtgenuß(Wohnungs)rechtes an die Beklagte entstand eine solche Beziehung der Schuld des Klägers zu einem bestimmten Sachwert, nämlich zu der der Beklagten als Äquivalent für den Verzicht auf die Errichtung eines eigenen Blockhauses zur Verfügung gestellten Wohnung. Der Kläger ist dann aber auch verpflichtet, bei Beendigung des Wohnungsrechtes der Beklagten wiederum einen gleichen wirtschaftlichen Wert zu verschaffen.Weil die Beklagte auf den Bau ihres eigenen Blockhauses verzichtete, räumte ihr der Kläger als Äquivalent ein Wohnungsrecht in dem teilweise mit dem Geld der Beklagten erworbenen bzw erbauten Hause ein. An die Stelle des dem Kläger gegebenen Geldes trat damit das Fruchtgenuß(Wohnungs)recht. Rechtsprechung und Lehre unterscheiden nun zwischen Geldsummen- und Geldwertschulden; nur für jene trägt das Risiko der Geldentwertung der Gläubiger, für diese aber der Schuldner. Bei ersteren geht die Schuld von Anfang an auf eine bestimmte Summe Geldes, bei letzteren hingegen zunächst auf eine andere Leistung, deren Wert erst in Geld auszudrücken ist (Gschnitzer Schuldrecht Allg Teil 38; Soergel - Reimer - Schmidt[10] römisch zwei 145, Anmerkung 3 und 4 zu Paragraph 244, BGB). Eine Darlehensschuld ist dabei allerdings in der Regel eine Geldsummenschuld, die nicht aufgewertet werden muß. Die Rechtsprechung hat jedoch bereits darauf hingewiesen, daß auch dann eine Geldwertschuld angenommen werden kann, wenn eine rechtlich faßbare Beziehung einer Schuld zu den in einem bestimmten Zeitpunkt herrschenden Sachwertverhältnissen besteht, also erkennbar ein bestimmter wirtschaftlicher Effekt herbeigeführt werden soll (JBl 1961, 86). Auch durch die Einräumung des Fruchtgenuß(Wohnungs)rechtes an die Beklagte entstand eine solche Beziehung der Schuld des Klägers zu einem bestimmten Sachwert, nämlich zu der der Beklagten als Äquivalent für den Verzicht auf die Errichtung eines eigenen Blockhauses zur Verfügung gestellten Wohnung. Der Kläger ist dann aber auch verpflichtet, bei Beendigung des Wohnungsrechtes der Beklagten wiederum einen gleichen wirtschaftlichen Wert zu verschaffen.
Da er dies auch nicht annähernd getan hat, hat das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis mit Recht abgewiesen. An diesem Ergebnis kann auch das in der Revision erwähnte angeblich im Zuge von Vergleichsverhandlungen vor dem Berufungsgerichte gemachte Angebot des Klägers der Beklagten - bei Räumung der Wohnung bis zu einem gewissen Termin - S 60.000.- zu bezahlen, nichts ändern. Abgesehen davon, daß der Kläger dieses Angebot in der Revisionsbeantwortung keineswegs bestätigte, sondern weiterhin auf der Räumungsverpflichtung auf Grund der Zahlung der S 2000.- beharrt, könnte das unverbindliche Vergleichsangebot nicht als prozessual relevante Bereitschaft, Zug um Zug gegen Räumung der Wohnung S 60.000.- zu bezahlen, angesehen werden.