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Rechtssatz RS0016741×

Rechtssatz RS0016741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016741

Geschäftszahl

1Ob108/71; 3Ob46/73; 4Ob8/77

Entscheidungsdatum

19.04.1977

Rechtssatz

Nach den Umständen des Einzelfalles - hier Darlehensgewährung unter Geschwistern für einen Hausbau gegen Einräumung eines Wohnungsrechtes bis zur Darlehensrückzahlung - kann und muß auch einer seinerzeit (vor 1937) vereinbarten, durch spätere gesetzliche Maßnahmen unwirksam gewordenen Wertsicherungsklausel, wie etwa einer Goldklausel, eine gewisse rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wenn eine Mißachtung der seinerzeitigen Parteienabsicht zu einer unverhältnismäßigen Bereicherung des Vertragspartners und bei Berücksichtigung des Vertragszweckes zu völlig unbilligen und damit sittenwidrigen Ergebnissen führen würde; in solchen Fällen ist eine Aufwertung vorzunehmen und das zu leisten, was unter Heranziehung des dem weggefallenen Wertmaßstab am nächsten kommenden Vergleichsmaßstabes zu berichtigen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 108/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 108/71
    Veröff: JBl 1971,471 = SZ 44/58
  • 3 Ob 46/73
    Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 46/73
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 108/71; Beisatz: Statt unanwendbar gewordener Goldklausel Kleinhandelspreisindex. (T1)
  • 4 Ob 8/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 4 Ob 8/77
    Ähnlich; Beisatz: Unverhältnismäßige Bereicherung im konkreten Fall verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016741

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0010OB00108_7100000_002