Rechtssatz RS0019276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019276
Geschäftszahl
2Ob197/63; 8Ob84/77; 1Ob737/82; 8Ob48/84; 2Ob79/97z; 1Ob155/97v
Entscheidungsdatum
27.01.1998
Rechtssatz
Bei wesentlicher Geldentwertung kann der nach § 1327 ABGB ersatzberechtigte Hinterbliebene vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen (vgl SZ IV/65). Das Ausmaß dieser Erhöhung kann je nach den Grundlagen der seinerzeitigen gerichtlichen Festsetzung der Rente oder der seinerzeitigen Vereinbarung auch aus dem Verhältnisse der seinerzeit angenommenen Dienstbezüge zu den nunmehr geltenden Bezügen, soweit ihre Erhöhung auf der Geldentwertung beruht, ermittelt werden. Der Schädiger ist mit dem Tage zur Leistung der erhöhten Ersatzbeträge verpflichtet, an welchem die Einmahnung der ziffernmäßig bekanntgegebenen erhöhten Rentenbeträge geschehen war.Bei wesentlicher Geldentwertung kann der nach Paragraph 1327, ABGB ersatzberechtigte Hinterbliebene vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen vergleiche SZ IV/65). Das Ausmaß dieser Erhöhung kann je nach den Grundlagen der seinerzeitigen gerichtlichen Festsetzung der Rente oder der seinerzeitigen Vereinbarung auch aus dem Verhältnisse der seinerzeit angenommenen Dienstbezüge zu den nunmehr geltenden Bezügen, soweit ihre Erhöhung auf der Geldentwertung beruht, ermittelt werden. Der Schädiger ist mit dem Tage zur Leistung der erhöhten Ersatzbeträge verpflichtet, an welchem die Einmahnung der ziffernmäßig bekanntgegebenen erhöhten Rentenbeträge geschehen war.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 197/63
Entscheidungstext OGH 17.10.1963 2 Ob 197/63
Veröff: ZVR 1964/80 S 102 = RZ 1964,39 = EvBl 1964/80 S 124 = SZ 36/132
- 8 Ob 84/77
Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 84/77
Vgl auch
- 1 Ob 737/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 737/82
nur: Bei wesentlicher Geldentwertung kann der Ersatzberechtigte vom Schädiger die Aufwertung seiner Rente verlangen. (T1) Beisatz: Hier: § 1325 ABGB. (T2) Beisatz: Liegen den Anspruch mindernde Umstände vor, die der Leistungspflichtige im Wege einer Oppositionsklage oder Feststellungsklage geltend machen könnte, kann er sie auch einem Aufwertungsbegehren des Geschädigten entgegenhalten. (T3)
- 8 Ob 48/84
Entscheidungstext OGH 06.12.1984 8 Ob 48/84
nur T1; Beisatz: Dies kann aber nicht zum Zuspruch einer wertgesicherten Rente führen (mangelnde Bestimmtheit). (T4) Veröff: JBl 1985,551
- 2 Ob 79/97z
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 79/97z
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Diese Begründung ist durch den durch die EO-Novelle 1991 BGBl 628 eingeführten § 8 Abs 2 EO überholt. (T5)
- 1 Ob 155/97v
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 155/97v
Ähnlich; Veröff: SZ 71/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0019276
Dokumentnummer
JJR_19631017_OGH0002_0020OB00197_6300000_001