Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung des Erst- und der Drittbeklagten teilweise Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes über das Kapitalbegehren hinsichtlich des Erst- und der Drittbeklagten dahin ab, dass es diese zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, dem Kläger den Betrag von S 201.961,66 zu bezahlen, dass gegen sie gerichtete Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 461.365,34 aber abwies.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die für die Haltereigenschaft entscheidenden Merkmale seien die Verfügungsgewalt und der Gebrauch für eigene Rechnung, wobei diese Verfügungsgewalt auch dadurch ausgeübt werden könne, dass das Fahrzeug vom Halter teils selbst benützt, teils einem anderen überlassen werde. Träfen die die Haltereigenschaft begründenden Markmale nicht auf die gleiche Person zu, sei entscheidend, welchen im Einzelfall die größere Bedeutung zukomme. Halter sei dann derjenige, auf den die Merkmale mit größerer Bedeutung zuträfen. Die Haftpflichtversicherung müsse nicht vom Halter abgeschlossen sein und auch der Eigentümer des Fahrzeuges müsse nicht dessen Halter sein. Insbesondere sei nicht schon derjenige Mithalter, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen sei und die Haftpflichtversicherung laute, wenn eine andere Person das Fahrzeug in ihrer ausschließlichen Verfügungsgewalt habe und es für eigene Rechnung gebrauche. Es sei im vorliegenden Fall nicht nur die Allein-, sondern auch die Mithaltereigenschaft des Zweitbeklagten zu verneinen.
Auch die Valorisierung des Rentenbegehrens habe das Erstgericht mit Recht abgelehnt, und unabhängig davon, ob die die Aufwertung begründenden Tatsachen durch öffentliche Urkunden dargetan würden. Eine Analogie zu § 10a EO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Renten gemäß § 1325 ABGB weder nach dem Verbraucherpreisindex noch nach kollektivvertraglichen Löhnen noch auch nach dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG festgesetzt werden könnten, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein könnten.Auch die Valorisierung des Rentenbegehrens habe das Erstgericht mit Recht abgelehnt, und unabhängig davon, ob die die Aufwertung begründenden Tatsachen durch öffentliche Urkunden dargetan würden. Eine Analogie zu Paragraph 10 a, EO komme schon deshalb nicht in Betracht, weil Renten gemäß Paragraph 1325, ABGB weder nach dem Verbraucherpreisindex noch nach kollektivvertraglichen Löhnen noch auch nach dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG festgesetzt werden könnten, weil auch andere Faktoren für eine spätere Rentenerhöhung von Bedeutung sein könnten.
Die Außerstreitstellung und selbst ein "Anerkenntnis" eines (Mit-)Verschuldens begründe kein prozessuales Anerkenntnis, sondern stelle lediglich ein jederzeit widerrufbares Rechtsgeständnis dar, zumal eine dem Prozentsatz von 20 % entsprechende Klagsrückziehung nicht erfolgt sei. Ob die Beklagten in ihrem Mitverschuldenseinwand gerade einen Verstoß des Klägers gegen § 76 Abs 6 StVO geltend gemacht hätten, sei bedeutungslos, weil ein solcher Verstoß jedenfalls dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen sei, doch sei die Notwendigkeit des Abstellens auf den Normzweck, den Rechtswidrigkeitszusammenhang, gerade bei den sogenannten Schutzgesetzen, die stets den Schutz bestimmter Interessen im Auge hätten, nicht nur zulässig, sondern geradezu besonders offensichtlich. Die Schutznorm des § 76 Abs 6 StVO bezwecke zwar ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen, diene aber doch in erster Linie dem Schutz des Fußgängers. Diese Norm verbiete Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als an Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an diesen Stellen nicht zulasse. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug könne daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit angewendet habe, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zulasse. Da dem Kläger ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sei eine Kürzung seiner Ansprüche um eine Mitverschuldensquote nicht vorzunehmen. Allerdings sei dem Erstgericht bei Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers ein Rechenfehler unterlaufen; dieser Verdienstentgang betrage richtig nicht S 24.181,- sondern S 18.809,57. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und des Erst- und der Drittbeklagten. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren gegenüber allen drei Beklagten stattgegeben werde. Der Erst- und die Drittbeklagte bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als dem Kläger ein S 100.791,09 übersteigender Betrag sowie eine S 320,- übersteigende monatliche Rente zugesprochen und dem Feststellungsbegehren hinsichtlich mehr als zwei Dritteln der künftigen Schäden des Klägers stattgegeben wurde, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass dem Kläger nur ein Betrag von S 100.791,09 und eine Rente ab 1. April 1983 in der Höhe von S 320,-Die Außerstreitstellung und selbst ein "Anerkenntnis" eines (Mit-)Verschuldens begründe kein prozessuales Anerkenntnis, sondern stelle lediglich ein jederzeit widerrufbares Rechtsgeständnis dar, zumal eine dem Prozentsatz von 20 % entsprechende Klagsrückziehung nicht erfolgt sei. Ob die Beklagten in ihrem Mitverschuldenseinwand gerade einen Verstoß des Klägers gegen Paragraph 76, Absatz 6, StVO geltend gemacht hätten, sei bedeutungslos, weil ein solcher Verstoß jedenfalls dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen sei, doch sei die Notwendigkeit des Abstellens auf den Normzweck, den Rechtswidrigkeitszusammenhang, gerade bei den sogenannten Schutzgesetzen, die stets den Schutz bestimmter Interessen im Auge hätten, nicht nur zulässig, sondern geradezu besonders offensichtlich. Die Schutznorm des Paragraph 76, Absatz 6, StVO bezwecke zwar ganz allgemein die Vermeidung von Verkehrsunfällen, diene aber doch in erster Linie dem Schutz des Fußgängers. Diese Norm verbiete Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als an Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an diesen Stellen nicht zulasse. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug könne daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit angewendet habe, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zulasse. Da dem Kläger ein solcher Vorwurf nicht gemacht werden könne, sei eine Kürzung seiner Ansprüche um eine Mitverschuldensquote nicht vorzunehmen. Allerdings sei dem Erstgericht bei Ermittlung des Verdienstentganges des Klägers ein Rechenfehler unterlaufen; dieser Verdienstentgang betrage richtig nicht S 24.181,- sondern S 18.809,57. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Klägers und des Erst- und der Drittbeklagten. Der Kläger bekämpft sie in ihrem klagsabweisenden Teil aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren gegenüber allen drei Beklagten stattgegeben werde. Der Erst- und die Drittbeklagte bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoweit, als dem Kläger ein S 100.791,09 übersteigender Betrag sowie eine S 320,- übersteigende monatliche Rente zugesprochen und dem Feststellungsbegehren hinsichtlich mehr als zwei Dritteln der künftigen Schäden des Klägers stattgegeben wurde, gleichfalls aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragen die Abänderung des angefochtenen Urteiles dahin, dass dem Kläger nur ein Betrag von S 100.791,09 und eine Rente ab 1. April 1983 in der Höhe von S 320,-
monatlich zugesprochen und seinem Feststellungsbegehren nur in Ansehung von zwei Dritteln seiner künftigen Schäden stattgegeben werde.
Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im § 503 Abs 2 ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Die Beklagten haben eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben. Der Kläger hat keine Revisionsbeantwortung erstattet. Beide Revisionen sind im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ohne die im Paragraph 503, Absatz 2, ZPO normierte Beschränkung der Revisionsgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
I) Zur Revision des Klägers:römisch eins) Zur Revision des Klägers:
Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge darzutun, dass der Zweitbeklagte als Halter des am Unfall beteiligten PKW anzusehen sei, weil er das Fahrzeug "auf sich angemeldet habe" und dass die dem Kläger zustehende Rente in der von ihm gewünschten Form zu valorisieren gewesen sei, weil im ASVG, das als lex specialis et posterior den "letzten allgemeinen bürgerlichen Gesetzen" derogiert habe, die Verpflichtung zur Valorisierung und Anpassung von Pensionen verankert sei. Pensionen seien wirtschaftlich und rechtlich einer Unterhaltsleistung und einer Rentenleistung nach bürgerlichem Recht gleichzuhalten. Seinem diesbezüglichen Klagebegehren wäre daher in Analogie zu § 10a EO stattzugeben gewesen.Der Kläger versucht in seiner Rechtsrüge darzutun, dass der Zweitbeklagte als Halter des am Unfall beteiligten PKW anzusehen sei, weil er das Fahrzeug "auf sich angemeldet habe" und dass die dem Kläger zustehende Rente in der von ihm gewünschten Form zu valorisieren gewesen sei, weil im ASVG, das als lex specialis et posterior den "letzten allgemeinen bürgerlichen Gesetzen" derogiert habe, die Verpflichtung zur Valorisierung und Anpassung von Pensionen verankert sei. Pensionen seien wirtschaftlich und rechtlich einer Unterhaltsleistung und einer Rentenleistung nach bürgerlichem Recht gleichzuhalten. Seinem diesbezüglichen Klagebegehren wäre daher in Analogie zu Paragraph 10 a, EO stattzugeben gewesen.
Beidem kann nicht gefolgt werden.
Für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist nicht in erster Linie entscheidend, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer Eigentümer des Fahrzeuges oder wer Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung war. Diese Umstände können als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unterstützende Momente Bedeutung haben, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist (vgl. ZVR 1967/250). Nach ständiger Rechtsprechung sind aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft die wirtschaftlichen und tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und der Gebrauch des Fahrzeuges auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftung des Halters entspricht. Eine Mehrheit von Haltern ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich mehrere Personen in der Verfügung über das Fahrzeug so teilen, dass darin ein ständiger Wechsel gegeben ist. Es soll ein "geradezu schaukelhafter Wechsel" der Haltereigenschaft, der diesem Begriff widerspräche, vermieden werden (SZ 43/109; SZ 54/119 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen ua).Für die Beurteilung der Haltereigenschaft ist nicht in erster Linie entscheidend, für wen das Fahrzeug zugelassen wurde, wer Eigentümer des Fahrzeuges oder wer Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung war. Diese Umstände können als zusätzliche, die Bejahung der Haltereigenschaft unterstützende Momente Bedeutung haben, wenn diese Frage im Einzelfall zweifelhaft ist vergleiche ZVR 1967/250). Nach ständiger Rechtsprechung sind aber für die Beurteilung der Haltereigenschaft die wirtschaftlichen und tatsächlichen, nicht die rechtlichen Verhältnisse entscheidend. Danach ist die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und der Gebrauch des Fahrzeuges auf eigene Rechnung maßgebend. Halter eines Fahrzeuges ist somit, wer darüber bestimmt, wann und wo das Fahrzeug gefahren wird, wer die Kosten der Unterbringung, Instandhaltung und Bedienung des Fahrzeuges sowie der Betriebsmittel trägt. Auch mehrere Personen können gleichzeitig Halter sein, wenn bei Würdigung der wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zum Betrieb des Fahrzeuges die Merkmale, die für die Haltereigenschaft wesentlich sind, bei mehreren Personen in so großer Zahl und so sehr gegeben sind, dass die Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle dem Wesen der gesetzlichen Haftung des Halters entspricht. Eine Mehrheit von Haltern ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich mehrere Personen in der Verfügung über das Fahrzeug so teilen, dass darin ein ständiger Wechsel gegeben ist. Es soll ein "geradezu schaukelhafter Wechsel" der Haltereigenschaft, der diesem Begriff widerspräche, vermieden werden (SZ 43/109; SZ 54/119 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen ua).
Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen hatte allein der Erstbeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und gebrauchte es auf eigene Rechnung. Er ist daher jedenfalls als Halter dieses Fahrzeuges anzusehen, mag auch der Zweitbeklagte Eigentümer, Zulassungsbesitzer und Versicherungsnehmer gewesen sein. Die tatsächliche Beziehung des Zweitbeklagten zu diesem Fahrzeug erschöpfte sich darin, dass ihm über sein Ersuchen fallweise vom Erstbeklagten die Benützung des PKW erlaubt wurde, wobei dies nur für einen Zeitraum von insgesamt ca. 14 Tagen im Jahr geschah. Unter diesen Umständen kann nicht von einem ständigen Wechsel in der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zwischen Erst- und Zweitbeklagtem im Sinne obiger Rechtsausführungen gesprochen werden und war die tatsächliche und wirtschaftliche Beziehung des Zweitbeklagten zum Betrieb des Kraftfahrzeuges so gering, dass seine Belastung mit der Haftung für Betriebsunfälle, die sich während der alleinigen Verfügungsgewalt des Erstbeklagten über das Fahrzeug ereigneten, nicht dem Wesen der gesetzlichen Haftpflicht des Halters entspricht.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Haltereigenschaft des Zweitbeklagten verneint und das gegen ihn gerichtete Klagebegehren abgewiesen.
Was die Frage der Aufwertung der vom Kläger verlangten Rentenbeträge nach dem jeweiligen Anpassungsfaktor im Sinne des § 108f ASVG betrifft, kann zwar nach ständiger Rechtsprechung (SZ 36/132 ua.) der gemäß § 1325 ABGB Ersatzberechtigte auch wegen wesentlicher Geldentwertung eine Erhöhung der ihm zustehenden Rente begehren; daraus kann aber kein Anspruch auf urteilsmäßige Zuerkennung einer Wertsicherung der Rente nach einem bestimmten Maßstab abgeleitet werden. Nach einhelliger Auffassung entspricht ein auf eine Geldforderung lautender Exekutionstitel nur dann der Bestimmung des § 7 Abs 1 EO, wenn sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergibt; er ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre. Es besteht eben ein Unterschied zwischen einer auch der Höhe nach materiellrechtlich gültigen Verpflichtung und einer vollstreckbaren Verpflichtung, die allein aus dem Exekutionstitel selbst ersichtlich sein muss (SZ 47/2 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen ua) Dem Begehren des Klägers auf Leistung der von ihm verlangten Rente "jeweils erhöht nach dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG" konnte daher nicht entsprochen werden, weil seinem darin enthaltenen Wertsicherungsbegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des § 226 Abs 1 ZPO (siehe dazu Fasching Kommentar III 25 f), insbesondere aber die gemäß § 7 Abs 1 EO für die Vollstreckbarkeit geforderte genaue Bestimmung des Umfanges der geschuldeten Leistung, die aus dem Exekutionstitel zu entnehmen sein muss, mangelt (2 Ob 196/79). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die urteilsmäßige Anordnung der vom Kläger verlangten Wertsicherung der ihm zustehenden Rente abgelehnt.Was die Frage der Aufwertung der vom Kläger verlangten Rentenbeträge nach dem jeweiligen Anpassungsfaktor im Sinne des Paragraph 108 f, ASVG betrifft, kann zwar nach ständiger Rechtsprechung (SZ 36/132 ua.) der gemäß Paragraph 1325, ABGB Ersatzberechtigte auch wegen wesentlicher Geldentwertung eine Erhöhung der ihm zustehenden Rente begehren; daraus kann aber kein Anspruch auf urteilsmäßige Zuerkennung einer Wertsicherung der Rente nach einem bestimmten Maßstab abgeleitet werden. Nach einhelliger Auffassung entspricht ein auf eine Geldforderung lautender Exekutionstitel nur dann der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, EO, wenn sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergibt; er ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa Paragraph 10 a, EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre. Es besteht eben ein Unterschied zwischen einer auch der Höhe nach materiellrechtlich gültigen Verpflichtung und einer vollstreckbaren Verpflichtung, die allein aus dem Exekutionstitel selbst ersichtlich sein muss (SZ 47/2 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen ua) Dem Begehren des Klägers auf Leistung der von ihm verlangten Rente "jeweils erhöht nach dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG" konnte daher nicht entsprochen werden, weil seinem darin enthaltenen Wertsicherungsbegehren die erforderliche Bestimmtheit im Sinne des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO (siehe dazu Fasching Kommentar römisch drei 25 f), insbesondere aber die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EO für die Vollstreckbarkeit geforderte genaue Bestimmung des Umfanges der geschuldeten Leistung, die aus dem Exekutionstitel zu entnehmen sein muss, mangelt (2 Ob 196/79). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die urteilsmäßige Anordnung der vom Kläger verlangten Wertsicherung der ihm zustehenden Rente abgelehnt.
Weitere Ausführungen, die den Revisionsantrag des Klägers auf Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens begründen könnten, enthält das Rechtsmittel des Klägers nicht.
II) Zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten:römisch zwei) Zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten:
Der Erst- und der Drittbeklagte versuchen in ihrer Rechtsrüge darzutun, dass dem Kläger, ausgehend von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel treffe, wobei insbesondere sein Verstoß gegen die Schutznorm des § 76 Abs 6 StVO zu berücksichtigen sei.Der Erst- und der Drittbeklagte versuchen in ihrer Rechtsrüge darzutun, dass dem Kläger, ausgehend von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt, ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel treffe, wobei insbesondere sein Verstoß gegen die Schutznorm des Paragraph 76, Absatz 6, StVO zu berücksichtigen sei.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Kläger im Verfahren in erster Instanz abgegebenen und später widerrufenen Erklärung, er anerkenne, dass ihn ein Mitverschulden von 20 % treffe, ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 395 ZPO schon deswegen nicht gelegen sein kann, weil diese Bestimmung nur das Anerkenntnis der Klagsforderung durch den Beklagten betrifft. Ob diese Erklärung des Klägers als unbeachtliches Rechtsgeständnis oder als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen ist, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliegen, sodass es das Gericht in diesem Umfang bindet (§ 266 Abs 1 ZPO; siehe dazu etwa ZVR 1968/102; EvBl 1974/29; SZ 50/69 ua), kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil der Kläger diese Erklärung wirksam bis zum Schluss der Verhandlung im Verfahren erster Instanz widerrufen konnte (Fasching Kommentar III 247; EvBl 1961/123; EvBl 1977/209 ua), was er dann auch tatsächlich getan hat. Aus dieser Erklärung des Klägers im Verfahren erster Instanz kann daher zu Gunsten der Beklagten nichts abgeleitet werden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in der vom Kläger im Verfahren in erster Instanz abgegebenen und später widerrufenen Erklärung, er anerkenne, dass ihn ein Mitverschulden von 20 % treffe, ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO schon deswegen nicht gelegen sein kann, weil diese Bestimmung nur das Anerkenntnis der Klagsforderung durch den Beklagten betrifft. Ob diese Erklärung des Klägers als unbeachtliches Rechtsgeständnis oder als Geständnis jenes Komplexes von Tatsachen anzusehen ist, die nach Kenntnis des Gestehenden dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zugrundeliegen, sodass es das Gericht in diesem Umfang bindet (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO; siehe dazu etwa ZVR 1968/102; EvBl 1974/29; SZ 50/69 ua), kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben, weil der Kläger diese Erklärung wirksam bis zum Schluss der Verhandlung im Verfahren erster Instanz widerrufen konnte (Fasching Kommentar römisch drei 247; EvBl 1961/123; EvBl 1977/209 ua), was er dann auch tatsächlich getan hat. Aus dieser Erklärung des Klägers im Verfahren erster Instanz kann daher zu Gunsten der Beklagten nichts abgeleitet werden.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich die Prüfung eines behaupteten Mitverschuldens des Klägers auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken hat, die der Beklagte im Verfahren erster Instanz eingewendet hat (SZ 37/151; ZVR 1973/1; ZVR 1981/45; 8 Ob 124/83; 8 Ob 12/84 uva). Da die Beklagten im Verfahren erster Instanz keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben, aus denen sich eine Verletzung der Vorschrift des § 76 Abs 6 StVO durch den Kläger ableiten ließe, sondern vielmehr ausdrücklich behauptet haben, dass der Kläger die Fahrbahn der Breitenfurterstraße auf dem Schutzweg überquerte, kann schon aus diesem Grund dem Kläger ein aus der Übertretung der Vorschrift des § 76 Abs 6 StVO abgeleitetes Mitverschulden nicht angelastet werden, ohne dass es erforderlich wäre, auf den näheren Inhalt dieser Bestimmung und ihrem Schutzzweck weiter einzugehen.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich die Prüfung eines behaupteten Mitverschuldens des Klägers auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken hat, die der Beklagte im Verfahren erster Instanz eingewendet hat (SZ 37/151; ZVR 1973/1; ZVR 1981/45; 8 Ob 124/83; 8 Ob 12/84 uva). Da die Beklagten im Verfahren erster Instanz keinerlei Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben, aus denen sich eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz 6, StVO durch den Kläger ableiten ließe, sondern vielmehr ausdrücklich behauptet haben, dass der Kläger die Fahrbahn der Breitenfurterstraße auf dem Schutzweg überquerte, kann schon aus diesem Grund dem Kläger ein aus der Übertretung der Vorschrift des Paragraph 76, Absatz 6, StVO abgeleitetes Mitverschulden nicht angelastet werden, ohne dass es erforderlich wäre, auf den näheren Inhalt dieser Bestimmung und ihrem Schutzzweck weiter einzugehen.
Zu prüfen bleibt, ob der Kläger im Sinne der Behauptungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz im Hinblick auf das herankommende Fahrzeug des Erstbeklagten die Fahrbahn verkehrsordnungswidrig betreten hat und ob ein allfälliges Fehlverhalten des Klägers in dieser Richtung eine Kürzung seiner Ansprüche im Sinne der §§ 7 Abs 1 EKHG, 1304 ABGB rechtfertigt.Zu prüfen bleibt, ob der Kläger im Sinne der Behauptungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz im Hinblick auf das herankommende Fahrzeug des Erstbeklagten die Fahrbahn verkehrsordnungswidrig betreten hat und ob ein allfälliges Fehlverhalten des Klägers in dieser Richtung eine Kürzung seiner Ansprüche im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, EKHG, 1304 ABGB rechtfertigt.
Diese Prüfung führt zu folgendem Ergebnis:
Gemäß § 76 Abs 1 StVO darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten. Gemäß § 76 Abs 4 lit b StVO darf er außerhalb eines Schutzweges erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn er sich vergewissert hat, dass er hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährdet.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, StVO darf ein Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO darf er außerhalb eines Schutzweges erst dann auf die Fahrbahn treten, wenn er sich vergewissert hat, dass er hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährdet.
Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (Kammerhofer StVO6 § 76 Anm 2; Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 I § 76 Anm 11; ZVR 1976/353 ua). Dass der Erstbeklagte gerade im Bereich einer mit Schutzwegen ausgestatteten Kreuzung mit dem Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger rechnen musste, bedarf keiner näheren Begründung. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h betrug sein Anhalteweg unter Zubilligung einer Vorbremszeit von einer Sekunde bei einer Verzögerung von nur 3,5 m/sec2 weniger als 74 m (siehe dazu Bremswegtabelle in Dittrich-Veit-Veit StVO II 508). Wenn daher der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch 77 m von der Kollisionsstelle entfernt war, kann keine Rede davon sein, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten auf das des Klägers einzurichten, zumal es für ihn ja gar nicht erforderlich war, seinen PKW anzuhalten; es hätte auch eine entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit genügt, um dem Kläger das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist dem Kläger aber ein überraschendes Betreten der Fahrbahn nicht vorzuwerfen.Ein Fußgänger tritt dann überraschend auf die Fahrbahn, wenn andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen konnten und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (Kammerhofer StVO6 Paragraph 76, Anmerkung 2; Dittrich-Veit-Schuchlenz StVO3 römisch eins Paragraph 76, Anmerkung 11; ZVR 1976/353 ua). Dass der Erstbeklagte gerade im Bereich einer mit Schutzwegen ausgestatteten Kreuzung mit dem Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger rechnen musste, bedarf keiner näheren Begründung. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h betrug sein Anhalteweg unter Zubilligung einer Vorbremszeit von einer Sekunde bei einer Verzögerung von nur 3,5 m/sec2 weniger als 74 m (siehe dazu Bremswegtabelle in Dittrich-Veit-Veit StVO römisch zwei 508). Wenn daher der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug im Zeitpunkt des Betretens der Fahrbahn durch den Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch 77 m von der Kollisionsstelle entfernt war, kann keine Rede davon sein, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sein Verhalten auf das des Klägers einzurichten, zumal es für ihn ja gar nicht erforderlich war, seinen PKW anzuhalten; es hätte auch eine entsprechende Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit genügt, um dem Kläger das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist dem Kläger aber ein überraschendes Betreten der Fahrbahn nicht vorzuwerfen.
Nach ständiger Rechtsprechung haben allerdings Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen, ob sie diese noch vor dem Eintreffen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überqueren können (ZVR 1975/93; ZVR 1979/126; 8 Ob 289/82; 8 Ob 123/83 ua). Dass im vorliegenden Fall der Kläger die Fahrbahn überquert hätte, ohne das herankommende Fahrzeug des Erstbeklagten überhaupt bemerkt zu haben, ist den Feststellungen der Vorinstanzen nicht zu entnehmen. Dass bei der vom Erstbeklagten eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit für den Kläger nicht die Möglichkeit bestand, die Fahrbahn bei seiner Gehgeschwindigkeit gefahrlos zu überqueren, zeigt der eingetretene Unfall. In diesem Sinn ist dem Kläger sicher ein Beobachtungsfehler anzulasten, wenn er vor dem Betreten der Fahrbahn nicht erkannte, dass der herankommende PKW des Erstbeklagten mit solcher Geschwindigkeit fuhr, dass er ihm das gefahrlose Überqueren der Fahrbahn nicht mehr ermöglichte. Nun ist aber keineswegs zu übersehen, dass die exakte Schätzung der Geschwindigkeit eines auf den Beobachter zukommenden Fahrzeuges auf eine Entfernung von fast 80 m schwierig ist und dass dann, wenn der Erstbeklagte mit der im Ortgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre, dem Kläger ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn weitaus eher möglich gewesen wäre. Denn in diesem Fall hätte der Erstbeklagte für das Befahren der Strecke von 77 m 5,55 Sekunden gebraucht und in dieser Zeit hätte der Kläger bei der von ihm eingehaltenen Gehgeschwindigkeit von 1,45 m/sec mehr als 8 m auf der Fahrbahn zurückgelegt; damit wäre er jedenfalls dann, wenn der Erstbeklagte seine Fahrgeschwindigkeit auch nur durch Gaswegnehmen geringfügig herabgesetzt hätte, gefahrlos vor diesem PKW über die Fahrbahn gekommen.
Aus all dem ergibt sich, dass der Kläger nicht in rücksichtsloser Weise die Fahrbahn ohne Rücksichtnahme auf den Fahrzeugverkehr überquerte, sondern dass ihm lediglich ein Beobachtungsfehler angelastet werden kann, dessen Unrechtsgehalt nur als gering zu bewerten ist. Dem steht ein in sehr hohem Maße verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 20 Abs 2 StVO) wesentlich überschritt, obwohl er sich einem mit blinkendem Gelblicht (§ 65 Abs 3 und § 38 Abs 3 StVO) gekennzeichneten Schutzweg näherte, auf die Überquerung der Fahrbahn durch den Kläger verspätet reagierte und überdies dieses grob verkehrsordnungswidrige Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand setzte. Insbesondere dem letzterwähnten Umstand kommt nach ständiger Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung besonderes Gewicht zu. Unter diesen im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen wird der dem Kläger anzulastende Beobachtungsfehler durch das dargestellte schuldhafte Fehlverhalten des Erstbeklagten derart überwogen, dass er vernachlässigt werden kann.Aus all dem ergibt sich, dass der Kläger nicht in rücksichtsloser Weise die Fahrbahn ohne Rücksichtnahme auf den Fahrzeugverkehr überquerte, sondern dass ihm lediglich ein Beobachtungsfehler angelastet werden kann, dessen Unrechtsgehalt nur als gering zu bewerten ist. Dem steht ein in sehr hohem Maße verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten des Erstbeklagten gegenüber, der die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit (Paragraph 20, Absatz 2, StVO) wesentlich überschritt, obwohl er sich einem mit blinkendem Gelblicht (Paragraph 65, Absatz 3 und Paragraph 38, Absatz 3, StVO) gekennzeichneten Schutzweg näherte, auf die Überquerung der Fahrbahn durch den Kläger verspätet reagierte und überdies dieses grob verkehrsordnungswidrige Verhalten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand setzte. Insbesondere dem letzterwähnten Umstand kommt nach ständiger Rechtsprechung bei der Verschuldensabwägung besonderes Gewicht zu. Unter diesen im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen wird der dem Kläger anzulastende Beobachtungsfehler durch das dargestellte schuldhafte Fehlverhalten des Erstbeklagten derart überwogen, dass er vernachlässigt werden kann.
Im Ergebnis mit Recht haben die Vorinstanzen unter diesen Umständen eine Kürzung der Schadenersatzansprüche des Klägers wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens abgelehnt.
Es musste daher beiden vorliegenden Rechtsmitteln ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisonsverfahrens beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisonsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 41, 50, ZPO.