Rechtssatz RS0019310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019310
Geschäftszahl
8Ob84/77; 1Ob737/82
Entscheidungsdatum
12.01.1983
Rechtssatz
Aufwertungsansprüche (für die Zukunft) bezüglich bereits rechtskräftig zugesprochener, laufender Renten nach § 1327 ABGB, können nicht verjähren. Die Aufwertung kann aber nur im Ausmaß des Verhältnisses des im Vorverfahren zugesprochenen Unterhaltsentganges zu dem im genannten Verfahren ermittelten tatsächlichen Unterhaltsentgang erfolgen.Aufwertungsansprüche (für die Zukunft) bezüglich bereits rechtskräftig zugesprochener, laufender Renten nach Paragraph 1327, ABGB, können nicht verjähren. Die Aufwertung kann aber nur im Ausmaß des Verhältnisses des im Vorverfahren zugesprochenen Unterhaltsentganges zu dem im genannten Verfahren ermittelten tatsächlichen Unterhaltsentgang erfolgen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 84/77
Entscheidungstext OGH 29.06.1977 8 Ob 84/77
- 1 Ob 737/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 1 Ob 737/82
nur: Aufwertungsansprüche (für die Zukunft) bezüglich bereits rechtskräftig zugesprochener, laufender Renten können nicht verjähren. (T1) Beisatz: Hier: § 1325 ABGB (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019310
Dokumentnummer
JJR_19770629_OGH0002_0080OB00084_7700000_001