Rechtssatz RS0019323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019323
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Rechtssatz
War vereinbart, der Rechtsanwalt werde sich im Fall eines Vergleiches bemühen, die Kosten oder wenigstens einen erheblichen Teil derselben "nach Möglichkeit bei der Gegenseite unterzubringen", können daraus keinerlei weitere Rückschlüsse, etwa auf ein kostenmäßiges Entgegenkommen gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019323
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00606_8300000_001