Rechtssatz RS0019372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019372
Entscheidungsdatum
19.03.1974
Rechtssatz
Die Mitwirkung bei der Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehört nicht zu den im § 1008 erster Satz ABGB aufgezählten Geschäften, für deren Vornahme eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Zur Vornahme dieser Geschäfte genügt vielmehr eine allgemeine Vollmacht (vgl Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 809 f).Die Mitwirkung bei der Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehört nicht zu den im Paragraph 1008, erster Satz ABGB aufgezählten Geschäften, für deren Vornahme eine Gattungsvollmacht erforderlich ist. Zur Vornahme dieser Geschäfte genügt vielmehr eine allgemeine Vollmacht vergleiche Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1 S 809 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019372
Dokumentnummer
JJR_19740319_OGH0002_0030OB00046_7400000_003