Rechtssatz RS0019385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019385
Entscheidungsdatum
20.09.2024
Rechtssatz
Wenn auch § 1008 ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.Wenn auch Paragraph 1008, ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 542/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 542/77
Veröff: MietSlg 30144/21 = SZ 51/81
- 6 Ob 119/09g
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 119/09g
Vgl; Beisatz: Zweck des § 1008 ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T1);
Beisatz: Aus diesem, auch auf die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. (T2);
Veröff: SZ 2009/172
- 4 Ob 92/22s
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 92/22s
Vgl; Beis nur wie T1
- 6 Ob 162/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2024 6 Ob 162/23a
vgl; Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Erfordernis einer Spezialvollmacht zur Änderung der Stiftungserklärung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019385
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0030OB00542_7700000_001