Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.
1. Die Gründer einer Gesellschaft mbH können sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der der Beurkundung durch einen Notariatsakt bedarf (§ 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG), vertreten lassen. Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte setzt „eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist" (§ 4 Abs 3 Satz 2 GmbHG).1. Die Gründer einer Gesellschaft mbH können sich beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags, der der Beurkundung durch einen Notariatsakt bedarf (Paragraph 4, Absatz 3, Satz 1 GmbHG), vertreten lassen. Die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte setzt „eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die dem Vertrage anzuschließen ist" (Paragraph 4, Absatz 3, Satz 2 GmbHG).
2. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen (R I 588/14 NZ 1917, 243), dass mit der besonderen, auf das einzelne Geschäft ausgestellten Vollmacht die Individualisierung, nicht aber die Spezialisierung des Inhalts der Vollmacht gefordert ist. Deshalb ist es nicht notwendig, dass die Vollmacht den ganzen oder doch den gesamten wesentlichen Inhalt des erst abzuschließenden Gesellschaftsvertrags enthält. Es genügt vielmehr, wenn aus der Vollmacht zu ersehen ist, dass sie zwecks Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags in Ansehung einer bestimmten, das ist im Einzelfall zureichend gekennzeichneten Gesellschaft mbH erteilt wurde. Im Übrigen kann dem Bevollmächtigten freie Hand gelassen werden.2. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen (R römisch eins 588/14 NZ 1917, 243), dass mit der besonderen, auf das einzelne Geschäft ausgestellten Vollmacht die Individualisierung, nicht aber die Spezialisierung des Inhalts der Vollmacht gefordert ist. Deshalb ist es nicht notwendig, dass die Vollmacht den ganzen oder doch den gesamten wesentlichen Inhalt des erst abzuschließenden Gesellschaftsvertrags enthält. Es genügt vielmehr, wenn aus der Vollmacht zu ersehen ist, dass sie zwecks Abschlusses eines Gesellschaftsvertrags in Ansehung einer bestimmten, das ist im Einzelfall zureichend gekennzeichneten Gesellschaft mbH erteilt wurde. Im Übrigen kann dem Bevollmächtigten freie Hand gelassen werden.
3. Die Auffassungen im Schrifttum sind uneinheitlich:
3.1. Umfahrer (GmbH6 Rz 45) versteht diese Entscheidung dahin, dass die Vollmacht nicht den gesamten Vertragsinhalt enthalten müsse, wohl aber die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags, wie die Namen der Gesellschafter, die Stammeinlage des Vollmachtgebers, das Stammkapital der Gesellschaft und den Unternehmensgegenstand). Diese Auffassung steht mit der Entscheidung NZ 1917, 243 im Spannungsverhältnis, verlangt diese doch gerade nicht, dass die Vollmacht den gesamten wesentlichen Inhalt des abzuschließenden Gesellschaftsvertrags wiedergeben muss. Er scheint der Meinung zu sein, dass die Vollmacht den gesamten Inhalt des Vertrags enthalten muss.
3.2. Reich-Rohrwig, GmbHR I² 1/37 (vgl auch Gellis/Feil, GmbHG7 § 4 Rz 13) ist der Ansicht, die Bestimmungen, die die Vollmacht zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags enthalten müsse, seien die Firma und der Gegenstand der Gesellschaft.3.2. Reich-Rohrwig, GmbHR I² 1/37 vergleiche auch Gellis/Feil, GmbHG7 Paragraph 4, Rz 13) ist der Ansicht, die Bestimmungen, die die Vollmacht zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags enthalten müsse, seien die Firma und der Gegenstand der Gesellschaft.
3.3. Wünsch (GmbHG § 4 Rz 60) lehrt, die Spezialvollmacht müsse nicht den ganzen Vertragsinhalt enthalten, wohl aber die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags, also etwa Angaben zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags im Sinn des § 4 Abs 1 GmbHG.3.3. Wünsch (GmbHG Paragraph 4, Rz 60) lehrt, die Spezialvollmacht müsse nicht den ganzen Vertragsinhalt enthalten, wohl aber die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags, also etwa Angaben zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG.
3.4. Ch. Nowotny (in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 4/49), Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 4 Rz 24 (unter Berufung auf die NZ 1917, 243) und Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 346, vertreten, dass die Vollmacht nicht den ganzen Vertragsinhalt und nicht alle wesentlichen Bestimmungen, wie Firma, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Beteiligung des Vollmachtgebers, enthalten müsse; es reiche aus, wenn sie sich auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer bestimmten, ausreichend gekennzeichneten Gesellschaft mbH beziehe, bzw die zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Angaben enthalte. Es sei kein Anlass, strengere Anforderungen als sonst an die Spezialvollmacht (§ 1008 ABGB) zu stellen (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 346 FN 23, mit der weiteren Ausführung, dass in der Regel die beabsichtigte Firma und der Unternehmensgegenstand ausreichen [so auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 4 Rz 24]).3.4. Ch. Nowotny (in Kalss/Nowotny/Schauer, Österreichisches Gesellschaftsrecht Rz 4/49), Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 4, Rz 24 (unter Berufung auf die NZ 1917, 243) und Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 346, vertreten, dass die Vollmacht nicht den ganzen Vertragsinhalt und nicht alle wesentlichen Bestimmungen, wie Firma, Unternehmensgegenstand, Stammkapital und Beteiligung des Vollmachtgebers, enthalten müsse; es reiche aus, wenn sie sich auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags einer bestimmten, ausreichend gekennzeichneten Gesellschaft mbH beziehe, bzw die zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Angaben enthalte. Es sei kein Anlass, strengere Anforderungen als sonst an die Spezialvollmacht (Paragraph 1008, ABGB) zu stellen (Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 346 FN 23, mit der weiteren Ausführung, dass in der Regel die beabsichtigte Firma und der Unternehmensgegenstand ausreichen [so auch Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ Paragraph 4, Rz 24]).
4. Der erkennende Senat hält an der in der Entscheidung NZ 1917, 243 geäußerten Rechtsauffassung fest:
4.1. Die Entscheidung verweist bereits auf (die Ähnlichkeit zur) Einzel-(Spezial-)vollmacht nach § 1008 ABGB. Zweck des § 1008 ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert (3 Ob 542/77 SZ 51/81; Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1008 Rz 2; Ehrenzweig, System I/1², 279). Der Geschäftsherr soll dadurch, dass er in der Vollmacht das einzelne Geschäft angeben muss, darauf besonders hingewiesen werden, dass derartige wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte mit inbegriffen sind (7 Ob 655/79; Stanzl in Klang² IV/1, 809), wobei das an den Geschäftsherrn gerichtete Konkretisierungsgebot nicht allzu streng ist (Strasser in Rummel, ABGB³ § 1008 Rz 15).4.1. Die Entscheidung verweist bereits auf (die Ähnlichkeit zur) Einzel-(Spezial-)vollmacht nach Paragraph 1008, ABGB. Zweck des Paragraph 1008, ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert (3 Ob 542/77 SZ 51/81; Apathy in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1008, Rz 2; Ehrenzweig, System I/1², 279). Der Geschäftsherr soll dadurch, dass er in der Vollmacht das einzelne Geschäft angeben muss, darauf besonders hingewiesen werden, dass derartige wichtige, ungewöhnliche oder gefährliche Geschäfte mit inbegriffen sind (7 Ob 655/79; Stanzl in Klang² IV/1, 809), wobei das an den Geschäftsherrn gerichtete Konkretisierungsgebot nicht allzu streng ist (Strasser in Rummel, ABGB³ Paragraph 1008, Rz 15).
4.2. Aus diesem, auch auf die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. Sie muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Gesellschaftsvertrags ermächtigt (vgl zum deutschen GmbHG: Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GroßKzGmbHG § 2 Rz 30; Michalski in Michalski, GmbHG § 2 Rz 33). Zu dieser notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in § 4 Abs 1 GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen.4.2. Aus diesem, auch auf die von Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. Sie muss unzweideutig erkennen lassen, dass sie zum Abschluss des betreffenden Gesellschaftsvertrags ermächtigt vergleiche zum deutschen GmbHG: Ulmer in Ulmer/Habersack/Winter, GroßKzGmbHG Paragraph 2, Rz 30; Michalski in Michalski, GmbHG Paragraph 2, Rz 33). Zu dieser notwendigen Individualisierung des Geschäfts in der Vollmacht ist es nicht erforderlich, alle in Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG genannten Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag enthalten muss, in die Vollmacht aufzunehmen.
4.3. Der Auffassung des Rekursgerichts lässt sich entgegenhalten, dass infolge der Formbedürftigkeit der Vollmacht in diese nicht aufgenommene Beschränkungen nicht wirksam sind. Den behaupteten Zusammenhang der strengeren Anforderungen an den Inhalt der Vollmacht mit dem materiellen Publizitätsprinzip des Firmenbuchs hat das Rekursgericht nicht begründet. Er ist auch nicht ersichtlich.
4.4. Im Anlassfall enthält die Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands alle Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag gemäß § 4 Abs 1 GmbHG enthalten muss. Die Vollmacht nennt zudem auch den einzigen Gesellschafter, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll. Diese Angaben in der Vollmacht reichen zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags aus.4.4. Im Anlassfall enthält die Vollmacht zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags mit Ausnahme des Unternehmensgegenstands alle Bestimmungen, die der Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG enthalten muss. Die Vollmacht nennt zudem auch den einzigen Gesellschafter, mit dem der Vertrag abgeschlossen werden soll. Diese Angaben in der Vollmacht reichen zur Individualisierung des Gesellschaftsvertrags aus.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.