Rechtssatz RS0019410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019410
Geschäftszahl
5Ob54/71 (5Ob55/71)
Entscheidungsdatum
07.04.1971
Rechtssatz
Im Falle einer zulässigen Substitution hat der Gewaltgeber auch die Kosten des Substituten zu tragen. Wenn diese vom unmittelbar Bevollmächtigen bestritten wurden, kann er vom Vollmachtgeber Ersatz verlangen, jedoch nur im Rahmen der Bestimmungen des § 1014 ABGB, also soweit diese Kosten notwendig und nützlich waren.Im Falle einer zulässigen Substitution hat der Gewaltgeber auch die Kosten des Substituten zu tragen. Wenn diese vom unmittelbar Bevollmächtigen bestritten wurden, kann er vom Vollmachtgeber Ersatz verlangen, jedoch nur im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 1014, ABGB, also soweit diese Kosten notwendig und nützlich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019410
Dokumentnummer
JJR_19710407_OGH0002_0050OB00054_7100000_002