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Rechtssatz RS0019416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019416

Geschäftszahl

7Ob126/72

Entscheidungsdatum

17.05.1972

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Änderung der Kaufkraft des Geldes ist grundsätzlich nicht bloß die Preisentwicklung auf bestimmten Sektoren - etwa für Lebensmittel und dergleichen - maßgeblich, sondern es sind alle für die Lebenshaltung erforderlichen Bedarfsgüter zu berücksichtigen (Demzufolge muß der hier herangezogene Lebenshaltungskostenindex römisch zwei Klagenfurt, der auch auf die Entwicklung der Kaufkraft in dem von den Parteien bewohnten Bundesland Bedacht nimmt, als brauchbarer Maßstab für die Änderung der Kaufkraft des österreichischen Schillings in Kärnten abgesehen werden; ebenso auch 8 Ob 341/62 in dem von den Parteien seinerzeit geführten Rechtsstreit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 126/72
    Entscheidungstext OGH 17.05.1972 7 Ob 126/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019416

Dokumentnummer

JJR_19720517_OGH0002_0070OB00126_7200000_001