Rechtssatz RS0019416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019416
Entscheidungsdatum
17.05.1972
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Änderung der Kaufkraft des Geldes ist grundsätzlich nicht bloß die Preisentwicklung auf bestimmten Sektoren - etwa für Lebensmittel und dergleichen - maßgeblich, sondern es sind alle für die Lebenshaltung erforderlichen Bedarfsgüter zu berücksichtigen (Demzufolge muß der hier herangezogene Lebenshaltungskostenindex II Klagenfurt, der auch auf die Entwicklung der Kaufkraft in dem von den Parteien bewohnten Bundesland Bedacht nimmt, als brauchbarer Maßstab für die Änderung der Kaufkraft des österreichischen Schillings in Kärnten abgesehen werden; ebenso auch 8 Ob 341/62 in dem von den Parteien seinerzeit geführten Rechtsstreit.Bei Beurteilung der Änderung der Kaufkraft des Geldes ist grundsätzlich nicht bloß die Preisentwicklung auf bestimmten Sektoren - etwa für Lebensmittel und dergleichen - maßgeblich, sondern es sind alle für die Lebenshaltung erforderlichen Bedarfsgüter zu berücksichtigen (Demzufolge muß der hier herangezogene Lebenshaltungskostenindex römisch zwei Klagenfurt, der auch auf die Entwicklung der Kaufkraft in dem von den Parteien bewohnten Bundesland Bedacht nimmt, als brauchbarer Maßstab für die Änderung der Kaufkraft des österreichischen Schillings in Kärnten abgesehen werden; ebenso auch 8 Ob 341/62 in dem von den Parteien seinerzeit geführten Rechtsstreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019416
Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0070OB00126_7200000_001