Rechtssatz RS0019467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019467
Entscheidungsdatum
20.06.1972
Rechtssatz
Wer erklärt, die zu verkaufende Sache gehöre einem anderen und ohne diesen könne keine Vereinbarung getroffen werden, handelt als Vertreter im Namen des Eigentümers, auch wenn der Kaufvertrag dann von ihm ohne auf die Vertretung hinweisenden Zusatz unterschrieben wird und die vom Käufer ausgestellten Schuldscheine auf ihn lauten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019467
Dokumentnummer
JJR_19720620_OGH0002_0050OB00089_7200000_003