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Rechtssatz RS0019468

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019468

Geschäftszahl

1Ob157/72

Entscheidungsdatum

06.09.1972

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der gemeinsamer Bevollmächtigter von Miteigentümern einer Liegenschaft, die künftige Wohnungseigentümer sind, ist, aber Dritten gegenüber als Bauherrschaft auftritt und Aufträge erteilt, ohne die wahren Bauherren zu nennen, haftet den Dritten gegenüber aus seinen Aufträgen selbst dann persönlich, wenn die Dritten wußten, daß die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht für ihn bestimmt sind; gerade wenn zahlreiche Miteigentümer einer Liegenschaft vorhanden sind, liegt es bei einer Bauführung nämlich keineswegs ferne, nicht nur einen gemeinsamen Bevollmächtigten, sondern einen Treuhänder zu bestellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 157/72
    Entscheidungstext OGH 06.09.1972 1 Ob 157/72
    Veröff: MietSlg 24102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019468

Dokumentnummer

JJR_19720906_OGH0002_0010OB00157_7200000_001