Rechtssatz RS0019493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019493
Entscheidungsdatum
27.05.1987
Rechtssatz
Handelt der Übernehmer einer zum Verkauf übergebenen Sache nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, so liegt kein echter Verkaufsauftrag im Sinne des § 1086 ABGB, sondern nach § 1088 leg cit ein Bevollmächtigungsvertrag vor.Handelt der Übernehmer einer zum Verkauf übergebenen Sache nicht im eigenen, sondern im fremden Namen, so liegt kein echter Verkaufsauftrag im Sinne des Paragraph 1086, ABGB, sondern nach Paragraph 1088, leg cit ein Bevollmächtigungsvertrag vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019493
Dokumentnummer
JJR_19870527_OGH0002_0030OB00582_8600000_001