Rechtssatz RS0019542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019542
Geschäftszahl
4Ob581/76; 5Ob613/83
Entscheidungsdatum
14.06.1983
Norm
ABGB §1012
EGZPO ArtXLII IDa
Rechtssatz
1./ Solange eine Schlußrechnung nicht gelegt ist, ist die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt, auch wenn bereits Teilrechnungen gelegt wurden.
2./ Ist die Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt, kann sie auch dann nicht noch einmal verlangt werden, wenn materielle Unrichtigkeiten enthalten waren oder die gelegte Rechnung für die Verwendung gegenüber Behörden und dergleichen nicht ausreicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 581/76
Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 581/76
Veröff: EvBl 1977/151 S 322
- 5 Ob 613/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 613/83
nur: Solange eine Schlußrechnung nicht gelegt ist, ist die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt, auch wenn bereits Teilrechnungen gelegt wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019542
Dokumentnummer
JJR_19761116_OGH0002_0040OB00581_7600000_002