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Rechtssatz RS0019542

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019542

Geschäftszahl

4Ob581/76; 5Ob613/83

Entscheidungsdatum

14.06.1983

Norm

ABGB §1012
EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

1./ Solange eine Schlußrechnung nicht gelegt ist, ist die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt, auch wenn bereits Teilrechnungen gelegt wurden.

2./ Ist die Pflicht zur Rechnungslegung erfüllt, kann sie auch dann nicht noch einmal verlangt werden, wenn materielle Unrichtigkeiten enthalten waren oder die gelegte Rechnung für die Verwendung gegenüber Behörden und dergleichen nicht ausreicht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 581/76
    Entscheidungstext OGH 16.11.1976 4 Ob 581/76
    Veröff: EvBl 1977/151 S 322
  • 5 Ob 613/83
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 613/83
    nur: Solange eine Schlußrechnung nicht gelegt ist, ist die Rechnungslegungspflicht nicht erfüllt, auch wenn bereits Teilrechnungen gelegt wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019542

Dokumentnummer

JJR_19761116_OGH0002_0040OB00581_7600000_002