Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben der beklagten Partei mehrere Liegenschaften um einen Kaufpreis von 2,000.000 S verkauft. Die beklagte Partei sollte hievon bis zu einem Betrage von 1,5 Millionen Schilling Schulden der Kläger abdecken; hiezu wurde ihr im Anhang zum Kaufvertrag eine Schuldnerliste zur Verfügung gestellt. Die bezahlten Schulden sollten hiebei mit jenem Betrag auf den Kaufpreis in Anrechnung kommen, zu dem diese Schuld mit Stichtag 1. April 1972 bestanden hat. Soweit die beklagte Partei von den Gläubigern der Verkäufer irgendwelche Nachlässe erreiche, sollte dies zugunsten der beklagten Partei gehen. Über den Betrag von 1,5 Millionen Schilling hinausgehende, von der beklagten Partei bezahlte Schulden seien auf den Restkaufpreis von 500.000 S anzurechnen; bleibe der Schuldenstand dagegen hinter dem Betrag von 1,5 Millionen Schilling zurück, so erhöhe sich damit der den Verkäufern auszuzahlende Kaufpreis.
Die Kläger behaupten, die beklagte Partei habe ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Eine Reihe von Gläubigern, die angeblich befriedigt worden seien, hätte tatsächlich nichts erhalten; es seien auch Zahlungen im behaupteten Umfang nicht erbracht worden.
Die Kläger begehrten daher zunächst Rechnungslegung über die Verwendung des Kaufpreises und „präzisierten“ in der Folge ihr Klagebegehren dahin, die beklagte Partei schuldig zu erkennen:
1.) Zum Zwecke der vollständigen Rechnungslegung über die Verwendung des Kaufpreises in Ergänzung bereits erstatteter Berichte die Belege über die Zahlungen an die darin angeführten Gläubiger vorzulegen, wobei daraus die Höhe der Forderungen der Gläubiger gegenüber den Klägern mit Stichtag 1. April 1972 ersichtlich zu sein habe und
2.) über die Zahlungen an verschiedene namentlich angeführte Gläubiger unter Vorlage der Zahlungsbelege Rechnung zu legen und dabei zu erklären, welche Zahlungen die beklagte Partei an diese Gläubiger zur Schuldtilgung geleistet habe (AS 27, 28, 55).
Die beklagte Partei wendete ein, es sei ohnedies eine genaue Abrechnung durch den gemeinsam bevollmächtigten Vertragsverfasser Dr. Troll erfolgt. Die – im übrigen auch noch nachträglich ergänzte – Abrechnung sei von den Klägern anerkannt und Dr. Troll die volle Entlastung erteilt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte weiter fest:
Der Verfasser des Kaufvertrages zwischen den Streitteilen Dr. Troll sei von beiden Parteien einverständlich mit der Errichtung und Abwicklung des Vertrages beauftragt worden. Es sei seine Aufgabe gewesen, die ziffernmäßige Höhe sämtlicher Forderungen von Gläubigern der Verkäufer laut der dem Kaufvertrag angeschlossenen Liste festzustellen, was Dr. Troll im Einvernehmen mit den Klägern gemacht habe, von denen er auch die erforderlichen Unterlagen hiezu erhalten habe. In einigen Fällen habe auch der Geschäftsführer der beklagten Partei den Klägern Zettel zur Unterfertigung vorgelegt, auf denen die Forderungen bestimmter Gläubiger ziffernmäßig festgehalten waren. Diese Zettel seien dann Dr. Troll zur Vornahme der Abrechnung übergeben worden. Soweit die beklagte Partei bei einzelnen Gläubigern Forderungsnachlässe erwirkt habe, hatten diese vereinbarungsgemäß ihr zugute zu kommen. Dr. Troll habe sämtliche in der Abrechnung verzeichneten Positionen einzeln mit den Klägern abgestimmt. Am 14. Mai 1973 habe er den Klägern die Endabrechnung, beinhaltend die Forderungen der Gläubiger und die für die Kläger geleisteten Barzahlungen, übermittelt und sei mit ihnen am 16. Mai 1973 Position für Position durchgegangen, worauf die Kläger diese Abrechnung anerkannt und ihm die volle Entlastung erteilt hätten. Eine Einsichtnahme in Originalbelege sei von den Klägern nicht verlangt worden. In der Folge habe Dr. Troll noch weitere Detaillierungen zu seiner Abrechnung übermittelt, womit die Kläger jedoch teilweise nicht einverstanden gewesen seien.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß die Rechnungslegung die Höhe der Forderungen der Gläubiger zum Stichtag 1. April 1972 zu umfassen habe. Diese Rechnungslegung sei durch Dr. Troll am 14. und 16. Mai 1973 erfolgt. Da die Kläger die Abrechnung anerkannt und Dr. Troll die volle Entlastung erteilt hätten, könnten sie keine weitere Rechnungslegung verlangen. Auf eine Einsichtnahme in die der beklagten Partei seitens der Gläubiger der Kläger ausgefolgten Zahlungsquittungen hätten die Kläger aber weder nach dem Inhalt des Kaufvertrages noch nach allgemeinen Grundsätzen einen Anspruch.
Die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich. Es erblickte entgegen der Auffassung der Kläger keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in der Unterlassung der Vernehmung von Zeugen darüber, daß die Kläger vom Finanzamt aufgefordert worden seien, zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes Belege darüber vorzulegen, welche Schulden mit dem Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaften abgedeckt worden seien. Der Rechnungslegungsanspruch sei nämlich ausschließlich nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Darnach sei die beklagte Partei allerdings verpflichtet gewesen, über die Höhe der Forderungen der Gläubiger der Klägerin zum Stichtag 1. April 1972, soweit sie von der beklagten Partei gezahlt wurden, nicht aber auch über die Höhe der tatsächlichen Zahlungen Rechnung zu legen, da allenfalls erwirkte Nachlässe durch diese Gläubiger vereinbarungsgemäß der beklagten Partei zugutekommen sollten. Da Dr. Troll von beiden Streitteilen zur Errichtung und Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt und damit beauftragt gewesen sei, habe die Rechnungslegung als Teil der Abwicklung des Vertrages durch ihn für die beklagte Partei vorgenommen werden können. Die Form der Rechnungslegung unterliege der Parteiendisposition, sodaß der Berechtigte auch etwa auf die Vorlage von Belegen verzichten könne. Da die Kläger die von Dr. Troll übermittelte Abrechnung auf Grund der noch mündlich dazu gegebenen Erläuterungen anerkannt und Dr. Troll die volle Entlastung erteilt hätten, hätten sie sich mit dieser Art der Rechnungslegung zufriedengegeben und allfällige Mängel, insbesonders eine Nichtvorlage von Belegen, genehmigt. Ob die formell ordnungsgemäße Rechnungslegung auch materiell richtig gewesen sei, sei im Streit über das Begehren auf Rechnungslegung nicht zu prüfen. Die Kläger hätten jedenfalls wegen der bereits erfolgten und von ihnen anerkannten Rechnungslegung, die eine Schlußabrechnung gewesen sei, gegen die beklagte Partei keinen Anspruch auf eine ergänzende oder berichtigende Abrechnung mehr, auch wenn eine solche Abrechnung für sie zur Vorlage beim Finanzamt zweckmäßig sein sollte. Die vom Finanzamt geforderten Nachweise müßten sich die Kläger eben durch eigene Bemühungen verschaffen. Im übrigen sei auch das Klagebegehren verfehlt, weil darin die Vorlage der Belege über die an die Gläubiger der Klägerin erfolgten Zahlungen und eine Rechnungslegung darüber verlangt werde, die Kläger aber nur eine Aufklärung darüber verlangen könnten, welcher Schuldenstand der Kläger bei den einzelnen befriedigten Gläubigern zum vereinbarten Stichtag (1. April 1972) gegeben war.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, 50.000 S übersteigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es aufzuheben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Kläger machen geltend, daß Dr. Troll nicht sämtliche Verbindlichkeiten der Kläger entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung abgewickelt habe und daher zu einer „umfassenden Rechnungslegung“ nicht in der Lage gewesen sei. Da der Machthaber verpflichtet sei, Rechnung zu legen, sooft es der Machtgeber verlange, könne auch durch eine bereits erfolgte vollständige Rechnungslegung die Verpflichtung, auch künftig noch Rechnung zu legen, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung sei erst dann erfüllt, wenn eine formell vollständige Rechnung gelegt worden sei. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung habe für die beklagte Partei – und nicht für Dr. Troll – bestanden. Die diesem erteilte Entlastung befreie daher die beklagte Partei nicht von ihrer Verpflichtung. Das Verlangen nach einer neuerlichen Rechnungslegung sei durch außerordentliche Umstände, nämlich die Aufforderung des Finanzamtes, begründet und berechtigt. Das Begehren sei auch auf Rechnungslegung darüber gerichtet gewesen, welche Forderungen der früheren Gläubiger der Kläger und in welcher Höhe diese zum Stichtag 1. April 1972 durch Zahlungen der beklagten Partei getilgt worden seien; das Klagebegehren hätte daher keineswegs schon deswegen abgewiesen werden können, weil die Kläger keinen Anspruch auf eine Rechnungslegung über die tatsächlichen Zahlungen durch die beklagte Partei hätten.