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Rechtssatz RS0019559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019559

Geschäftszahl

1Ob98/66; 1Ob113/69

Entscheidungsdatum

12.06.1969

Rechtssatz

Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ist aus dem Gegenstand und aus der Natur des Geschäfts zu beurteilen. Nicht kundgegebene Beschränkungen des gewöhnlichen Vollmachtsumfanges sind gegenüber dem Dritten unwirksam. Dies gilt auch für die Zusicherung des Vertreters des Verkäufers eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Käufer, daß die Prämienzahlung des Verkäufers für die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges über den Zeitpunkt des Verkaufs hinaus dem Käufer zugute kommen soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/66
    Entscheidungstext OGH 21.04.1966 1 Ob 98/66
    Veröff: VersR 1966,840
  • 1 Ob 113/69
    Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 113/69
    nur: Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ist aus dem Gegenstand und aus der Natur des Geschäfts zu beurteilen. Nicht kundgegebene Beschränkungen des gewöhnlichen Vollmachtsumfanges sind gegenüber dem Dritten unwirksam. (T1) Veröff: EvBl 1970/45 S 76 = SZ 42/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019559

Dokumentnummer

JJR_19660421_OGH0002_0010OB00098_6600000_001