Rechtssatz RS0019559
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019559
Geschäftszahl
1Ob98/66; 1Ob113/69
Entscheidungsdatum
12.06.1969
Rechtssatz
Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ist aus dem Gegenstand und aus der Natur des Geschäfts zu beurteilen. Nicht kundgegebene Beschränkungen des gewöhnlichen Vollmachtsumfanges sind gegenüber dem Dritten unwirksam. Dies gilt auch für die Zusicherung des Vertreters des Verkäufers eines Kraftfahrzeuges gegenüber dem Käufer, daß die Prämienzahlung des Verkäufers für die Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges über den Zeitpunkt des Verkaufs hinaus dem Käufer zugute kommen soll.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 98/66
Entscheidungstext OGH 21.04.1966 1 Ob 98/66
Veröff: VersR 1966,840
- 1 Ob 113/69
Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 113/69
nur: Der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht ist aus dem Gegenstand und aus der Natur des Geschäfts zu beurteilen. Nicht kundgegebene Beschränkungen des gewöhnlichen Vollmachtsumfanges sind gegenüber dem Dritten unwirksam. (T1) Veröff: EvBl 1970/45 S 76 = SZ 42/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0019559
Dokumentnummer
JJR_19660421_OGH0002_0010OB00098_6600000_001