Aus den Entscheidungsgründen:
Die in der Rechtsrüge aufgeworfene, im Schrifttum und in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage der Bindung der Gerichte an fehlerhafte Verwaltungsakte (vgl. Adamovich, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes[5], I S. 122 ff. und Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 907 ff.) bedarf diesfalls keiner näheren Erörterung, weil die Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei für die der Klägerin im Zusammenhang mit den durchgeführten Sprengarbeiten erwachsenen vermögensrechtlichen Schäden nicht etwa auf Grund des von der Revision als "Nichtverwaltungsakt" qualifizierten Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft S. vom 15. Oktober 1964 und der darin enthaltenen Auflagen abgeleitet, eine Ersatzpflicht der beklagten Partei vielmehr im Hinblick auf die von ihrem Vertreter gegenüber der Klägerin anläßlich der kommissionellen Verhandlung vom 1. September 1964 abgegebenen Garantieerklärung angenommen haben. Unter diesen Umständen kann das von der beklagten Partei in den Vordergrund ihrer Rechtsmittelausführungen gestellte Problem der Bindungswirkung des Verwaltungsbescheides für die zu treffende Sachentscheidung keine Bedeutung gewinnen. Diese rechtliche Überlegung hindert jedoch nicht die Feststellung, daß das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß § 43 (6) AVG. vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden durfte. Wenn dies im konkreten Fall gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, das öffentliche Nachbarrecht, S. 123; VwGH. vom 22. Dezember 1925, Slg. Nr. 14.057/A), die Möglichkeit, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebenden Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wurde den Parteien damit aber keinesfalls genommen.Die in der Rechtsrüge aufgeworfene, im Schrifttum und in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage der Bindung der Gerichte an fehlerhafte Verwaltungsakte vergleiche Adamovich, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes[5], römisch eins S. 122 ff. und Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 907 ff.) bedarf diesfalls keiner näheren Erörterung, weil die Vorinstanzen die Haftung der beklagten Partei für die der Klägerin im Zusammenhang mit den durchgeführten Sprengarbeiten erwachsenen vermögensrechtlichen Schäden nicht etwa auf Grund des von der Revision als "Nichtverwaltungsakt" qualifizierten Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft S. vom 15. Oktober 1964 und der darin enthaltenen Auflagen abgeleitet, eine Ersatzpflicht der beklagten Partei vielmehr im Hinblick auf die von ihrem Vertreter gegenüber der Klägerin anläßlich der kommissionellen Verhandlung vom 1. September 1964 abgegebenen Garantieerklärung angenommen haben. Unter diesen Umständen kann das von der beklagten Partei in den Vordergrund ihrer Rechtsmittelausführungen gestellte Problem der Bindungswirkung des Verwaltungsbescheides für die zu treffende Sachentscheidung keine Bedeutung gewinnen. Diese rechtliche Überlegung hindert jedoch nicht die Feststellung, daß das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß Paragraph 43, (6) AVG. vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden durfte. Wenn dies im konkreten Fall gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, das öffentliche Nachbarrecht, S. 123; VwGH. vom 22. Dezember 1925, Slg. Nr. 14.057/A), die Möglichkeit, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebenden Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wurde den Parteien damit aber keinesfalls genommen.
Was die von den Vorinstanzen unterstellte Legitimation des Ing. S. zur Abgabe einer Garantieerklärung zugunsten der Anrainer anlangt, so mußte es der beklagten Partei nicht zuletzt auf Grund ihrer Eigenschaft als Inhaberin eines Bauunternehmens bekannt sein, daß die politische Behörde bei der an Ort und Stelle anberaumten mündlichen Verhandlung im Sinne der Bestimmung des § 43 (6) AVG. versuchen werde, eine vergleichsweise Bereinigung privatrechtlicher Einwendungen gegen die von ihr angestrebte Sprengbewilligung herbeizuführen und damit eine bescheidmäßige Verweisung der Streitteile mit ihren behaupteten, aus der Privatrechtsordnung erfließenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg entbehrlich zu machen (vgl. Adamovich a.a.O., II S. 145 ff.). Bei diesen Gegebenheiten ist den Vorinstanzen darin zu folgen, daß der zur kommissionellen Verhandlung abgeordnete und mit der Vertretung der beklagten Partei betraute Ing. S. gemäß der Bestimmung des § 1029 ABGB. zum Abschluß von Vergleichen und zur Abgabe von anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in bezug auf Einwendungen privatrechtlicher, nicht in das politische Verfahren gehörender Natur gegen die in Aussicht genommenen Sprengarbeiten ohne sachliche Beschränkungen bevollmächtigt war. Wie der Oberste Gerichtshof in einem rechtsähnlichen Fall dargelegt hat, ist es unerheblich, ob der dem Bevollmächtigten bei der Bauverhandlung vor der Verwaltungsbehörde gegenübertretende Vergleichspartner nach den einschlägigen Verfahrensgesetzen (§ 8 AVG.) ein Recht auf Teilnahme an dieser Verhandlung besitzt und ob das von diesem Vergleichspartner eingewendete Recht dinglicher oder obligatorischer Natur ist (2 Ob 918/54). Die beklagte Partei kann nicht behaupten, daß sie der Klägerin Mitteilung über eine Beschränkung des Umfanges der Vollmacht des an der kommissionellen Verhandlung als ihr Vertreter teilnehmenden Bauleiters Ing. S. gemacht oder diese von einer solchen Beschränkung gewußt habe. Nicht kundgegebene Beschränkungen des gewöhnlichen Vollmachtsumfanges bleiben aber dem Dritten gegenüber unwirksam (Stanzl in Klang[2] IV/1 S. 882 f.).Was die von den Vorinstanzen unterstellte Legitimation des Ing. S. zur Abgabe einer Garantieerklärung zugunsten der Anrainer anlangt, so mußte es der beklagten Partei nicht zuletzt auf Grund ihrer Eigenschaft als Inhaberin eines Bauunternehmens bekannt sein, daß die politische Behörde bei der an Ort und Stelle anberaumten mündlichen Verhandlung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 43, (6) AVG. versuchen werde, eine vergleichsweise Bereinigung privatrechtlicher Einwendungen gegen die von ihr angestrebte Sprengbewilligung herbeizuführen und damit eine bescheidmäßige Verweisung der Streitteile mit ihren behaupteten, aus der Privatrechtsordnung erfließenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg entbehrlich zu machen vergleiche Adamovich a.a.O., römisch zwei S. 145 ff.). Bei diesen Gegebenheiten ist den Vorinstanzen darin zu folgen, daß der zur kommissionellen Verhandlung abgeordnete und mit der Vertretung der beklagten Partei betraute Ing. S. gemäß der Bestimmung des Paragraph 1029, ABGB. zum Abschluß von Vergleichen und zur Abgabe von anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in bezug auf Einwendungen privatrechtlicher, nicht in das politische Verfahren gehörender Natur gegen die in Aussicht genommenen Sprengarbeiten ohne sachliche Beschränkungen bevollmächtigt war. Wie der Oberste Gerichtshof in einem rechtsähnlichen Fall dargelegt hat, ist es unerheblich, ob der dem Bevollmächtigten bei der Bauverhandlung vor der Verwaltungsbehörde gegenübertretende Vergleichspartner nach den einschlägigen Verfahrensgesetzen (Paragraph 8, AVG.) ein Recht auf Teilnahme an dieser Verhandlung besitzt und ob das von diesem Vergleichspartner eingewendete Recht dinglicher oder obligatorischer Natur ist (2 Ob 918/54). Die beklagte Partei kann nicht behaupten, daß sie der Klägerin Mitteilung über eine Beschränkung des Umfanges der Vollmacht des an der kommissionellen Verhandlung als ihr Vertreter teilnehmenden Bauleiters Ing. S. gemacht oder diese von einer solchen Beschränkung gewußt habe. Nicht kundgegebene Beschränkungen des gewöhnlichen Vollmachtsumfanges bleiben aber dem Dritten gegenüber unwirksam (Stanzl in Klang[2] IV/1 S. 882 f.).