Rechtssatz RS0045613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045613
Geschäftszahl
1Ob113/69; 7Ob507/79
Entscheidungsdatum
19.04.1979
Rechtssatz
Das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß § 43 Abs 6 AVG vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes darf nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden. Wenn dies gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, Seite 123; VwGH vom 22.12.1925, Slg 14057/A), die Möglichkeit, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebenden Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wurde den Parteien damit aber keinesfalls genommen.Das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß Paragraph 43, Absatz 6, AVG vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes darf nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden. Wenn dies gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, Seite 123; VwGH vom 22.12.1925, Slg 14057/A), die Möglichkeit, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebenden Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wurde den Parteien damit aber keinesfalls genommen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 113/69
Entscheidungstext OGH 12.06.1969 1 Ob 113/69
Veröff: EvBl 1970/45 S 76 = SZ 42/88
- 7 Ob 507/79
Entscheidungstext OGH 19.04.1979 7 Ob 507/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045613
Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0010OB00113_6900000_001