Rechtssatz RS0019570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019570
Entscheidungsdatum
24.02.1987
Rechtssatz
Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des § 72 ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszusetzen. Bei einem Verein, der einhunderdreißig Arbeitnehmer beschäftigt und sich der Betreuung Behinderter an achtzehn Betriebsstätten in Oberösterreich widmet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des Paragraph 72, ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszusetzen. Bei einem Verein, der einhunderdreißig Arbeitnehmer beschäftigt und sich der Betreuung Behinderter an achtzehn Betriebsstätten in Oberösterreich widmet, liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 7/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 7/87
Veröff: WBl 1987,165 = Arb 10610 = ZAS 1988,175 (hiezu Kerschner) = RdW 1987,236 = SZ 60/32
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019570
Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_014OBA00007_8700000_002