Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Die Klägerin wiederholt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen ihre Argumente, daß es Pflicht der beklagten Partei gewesen wäre, den Mitgliedern des Betriebsrates und besonders ihr gemäß § 72 ArbVG einen PKW zur Verfügung zu stellen, weil ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund des Zeitpunktes und des Ortes der Quartalsberatung nicht zuzumuten gewesen sei. Sie habe erst durch die Verwendung ihres eigenen PKW bewirkt, daß die der beklagten Partei gesetzlich obliegende Beratung gemäß § 92 Abs. 1 ArbVG, wie von ihr vorgesehen, durchgeführt werden konnte. Damit habe sie im überwiegenden Interesse der beklagten Partei gehandelt. Zum gleichen haftungsbegründenden Ergebnis gelange man auch, falls man die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien (§§ 1295 ff ABGB) unter dem Aspekt heranziehe, daß die beklagte Partei die ihr obliegende Pflicht zur Beistellung eines geeigneten Transportmittels vernachlässigt habe.Die Klägerin wiederholt in ihrem Rechtsmittel im wesentlichen ihre Argumente, daß es Pflicht der beklagten Partei gewesen wäre, den Mitgliedern des Betriebsrates und besonders ihr gemäß Paragraph 72, ArbVG einen PKW zur Verfügung zu stellen, weil ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund des Zeitpunktes und des Ortes der Quartalsberatung nicht zuzumuten gewesen sei. Sie habe erst durch die Verwendung ihres eigenen PKW bewirkt, daß die der beklagten Partei gesetzlich obliegende Beratung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, ArbVG, wie von ihr vorgesehen, durchgeführt werden konnte. Damit habe sie im überwiegenden Interesse der beklagten Partei gehandelt. Zum gleichen haftungsbegründenden Ergebnis gelange man auch, falls man die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien (Paragraphen 1295, ff ABGB) unter dem Aspekt heranziehe, daß die beklagte Partei die ihr obliegende Pflicht zur Beistellung eines geeigneten Transportmittels vernachlässigt habe.
Soweit die Klägerin ihr Begehren auf Schadenersatz auf die §§ 1295 ff ABGB stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei bisher nicht einmal behauptet wurde. Sie brachte lediglich vor, daß ihr rechtswidrig kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, nicht aber, die beklagte Partei habe es trotz Aufforderung schuldhaft unterlassen, ihr ein Kraftfahrzeug beizustellen. Es geht hier vielmehr um das schon in den Vorinstanzen erörterte Problem der Risikohaftung bei einer Tätigkeit im fremden Interesse, zu welchem der Oberste Gerichtshof bereits grundlegend Stellung genommen hat (OGH 31.Mai 1983, 4 Ob 35/82 Arb. 10.268 = DRdA 1984/1 = ZAS 1985, 14 = RdW 1984, 52 = JBl. 1984, 391 = EvBl. 1983/154 = SZ 56/86; für den Fall der Schadensverlagerung JBl. 1986, 468 = RdW 1986, 152). Die Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes fand in der Lehre weitgehende Zustimmung (etwa Klein, DRdA 1983, 357; Jabornegg, DRdA 1984, 37 ff; Hanreich, JBl. 1984, 361 ff; Schrank, ZAS 1985, 8 ff; Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 56 ff, 80 ff). Demnach läßt das in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge als sachgerecht erscheinen. Auch wenn § 1151 Abs. 2 ABGB seine Verweisung nur auf Geschäftsbesorgungen beschränkt, wäre es nicht gerechtfertigt, in der Haftungsfrage zwischen Geschäftsbesorgung und bloß faktischer Tätigkeit im fremden Interesse zu unterscheiden (Jabornegg DRdA 37; Bydlinski aaO 40). Der "Auftrag" entspricht insoweit dem Dienstverhältnis (Bydlinski aaO 79).Soweit die Klägerin ihr Begehren auf Schadenersatz auf die Paragraphen 1295, ff ABGB stützt, ist ihr entgegenzuhalten, daß ein schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei bisher nicht einmal behauptet wurde. Sie brachte lediglich vor, daß ihr rechtswidrig kein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt worden sei, nicht aber, die beklagte Partei habe es trotz Aufforderung schuldhaft unterlassen, ihr ein Kraftfahrzeug beizustellen. Es geht hier vielmehr um das schon in den Vorinstanzen erörterte Problem der Risikohaftung bei einer Tätigkeit im fremden Interesse, zu welchem der Oberste Gerichtshof bereits grundlegend Stellung genommen hat (OGH 31.Mai 1983, 4 Ob 35/82 Arb. 10.268 = DRdA 1984/1 = ZAS 1985, 14 = RdW 1984, 52 = JBl. 1984, 391 = EvBl. 1983/154 = SZ 56/86; für den Fall der Schadensverlagerung JBl. 1986, 468 = RdW 1986, 152). Die Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes fand in der Lehre weitgehende Zustimmung (etwa Klein, DRdA 1983, 357; Jabornegg, DRdA 1984, 37 ff; Hanreich, JBl. 1984, 361 ff; Schrank, ZAS 1985, 8 ff; Bydlinski, Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 56 ff, 80 ff). Demnach läßt das in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommende allgemeine Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Arbeitsverträge als sachgerecht erscheinen. Auch wenn Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB seine Verweisung nur auf Geschäftsbesorgungen beschränkt, wäre es nicht gerechtfertigt, in der Haftungsfrage zwischen Geschäftsbesorgung und bloß faktischer Tätigkeit im fremden Interesse zu unterscheiden (Jabornegg DRdA 37; Bydlinski aaO 40). Der "Auftrag" entspricht insoweit dem Dienstverhältnis (Bydlinski aaO 79).
Daß der Schaden der Klägerin im Zuge der Anreise zur Quartalsberatung und zu der dieser vorausgehenden internen Besprechung im weiteren Rahmen "ex causa mandati" und "arbeitsadäquat" erfolgte, wurde auch vom Berufungsgericht im Ergebnis nicht bezweifelt. Das Betriebsratsmandat ist eng mit dem durch die Betriebsratsfunktion allerdings geänderten Arbeitsvertrag verknüpft, und es ergibt sich schon aus der Aufgabenstellung des Betriebsrats ein Sinnzusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung. Das Mandat ist zwar gemäß § 115 Abs. 1 ArbVG neben den Berufspflichten auszuüben, doch ist dieser Grundsatz sehr starken Durchbrechungen unterworfen und es ist sichergestellt, daß die Entlohnung des Betriebsratsmitglieds, das ungeachtet seiner Stellung als Organ der Belegschaft (Strasser, Arbeitsrecht II 2 , 232; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 397) Arbeitnehmer bleibt, wegen seiner Mandatsausübung nicht geschmälert werden darf (§§ 115 ff ArbVG; Strasser, Arbeitsrecht II 2 337; Marhold, ZAS 1980, 8 ff mwN). Die Risikobeurteilung ist jedoch nicht auf die Tätigkeit der Klägerin als Dienstnehmerin der beklagten Partei, sondern auf die Notwendigkeit des Einsatzes des eigenen Kraftfahrzeuges für diesen Zweck abzustellen.Daß der Schaden der Klägerin im Zuge der Anreise zur Quartalsberatung und zu der dieser vorausgehenden internen Besprechung im weiteren Rahmen "ex causa mandati" und "arbeitsadäquat" erfolgte, wurde auch vom Berufungsgericht im Ergebnis nicht bezweifelt. Das Betriebsratsmandat ist eng mit dem durch die Betriebsratsfunktion allerdings geänderten Arbeitsvertrag verknüpft, und es ergibt sich schon aus der Aufgabenstellung des Betriebsrats ein Sinnzusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung. Das Mandat ist zwar gemäß Paragraph 115, Absatz eins, ArbVG neben den Berufspflichten auszuüben, doch ist dieser Grundsatz sehr starken Durchbrechungen unterworfen und es ist sichergestellt, daß die Entlohnung des Betriebsratsmitglieds, das ungeachtet seiner Stellung als Organ der Belegschaft (Strasser, Arbeitsrecht römisch zwei 2 , 232; Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht 397) Arbeitnehmer bleibt, wegen seiner Mandatsausübung nicht geschmälert werden darf (Paragraphen 115, ff ArbVG; Strasser, Arbeitsrecht römisch zwei 2 337; Marhold, ZAS 1980, 8 ff mwN). Die Risikobeurteilung ist jedoch nicht auf die Tätigkeit der Klägerin als Dienstnehmerin der beklagten Partei, sondern auf die Notwendigkeit des Einsatzes des eigenen Kraftfahrzeuges für diesen Zweck abzustellen.
Es bedarf daher der Beantwortung der weiteren Frage, ob die beklagte Partei ohne Verwendung des Kraftfahrzeuges der Klägerin ein eigenes Fahrzeug für diese einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Diese Frage ist zu verneinen. Reisen, die durch die Betriebsratstätigkeit anfallen, sind zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich. § 72 ArbVG verpflichtet den Betriebsinhaber zur unentgeltlichen Beistellung von Sacherfordernissen und Dienstleistungen. Wenn auch eine Inhaltsausweitung des Begriffes der "sonstigen Sacherfordernisse" durch die Hereinnahme einer Verpflichtung zur Beistellung eines Kraftfahrzeugs nach der betrieblichen Praxis nicht ausgeschlossen erscheint, sind doch im Einzelfall die Größe des Betriebes und die Bedürfnisse des Betriebsrates maßgebend (Jabornegg, FS Floretta, 530 ff; vgl. auch Strasser aaO 245; Floretta, Komm.z.ArbVG § 72 Anm. 2). Eine allfällige Verpflichtung zur Beistellung eines PKW hängt daher vor allem von der Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers ab. Es sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftige Dispositionen vorauszusetzen (Bydlinski aaO 81).Es bedarf daher der Beantwortung der weiteren Frage, ob die beklagte Partei ohne Verwendung des Kraftfahrzeuges der Klägerin ein eigenes Fahrzeug für diese einsetzen und so das damit verbundene Unfallrisiko selbst hätte tragen müssen. Diese Frage ist zu verneinen. Reisen, die durch die Betriebsratstätigkeit anfallen, sind zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich. Paragraph 72, ArbVG verpflichtet den Betriebsinhaber zur unentgeltlichen Beistellung von Sacherfordernissen und Dienstleistungen. Wenn auch eine Inhaltsausweitung des Begriffes der "sonstigen Sacherfordernisse" durch die Hereinnahme einer Verpflichtung zur Beistellung eines Kraftfahrzeugs nach der betrieblichen Praxis nicht ausgeschlossen erscheint, sind doch im Einzelfall die Größe des Betriebes und die Bedürfnisse des Betriebsrates maßgebend (Jabornegg, FS Floretta, 530 ff; vergleiche auch Strasser aaO 245; Floretta, Komm.z.ArbVG Paragraph 72, Anmerkung 2). Eine allfällige Verpflichtung zur Beistellung eines PKW hängt daher vor allem von der Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers ab. Es sind nach allgemeiner Verkehrsauffassung wirtschaftlich vernünftige Dispositionen vorauszusetzen (Bydlinski aaO 81).
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war die beklagte Partei weder nach der Zahl ihrer Arbeitnehmer noch nach ihrer Struktur und dem Betriebsumfang zur Bereitstellung von Kraftfahrzeugen für die Mitglieder des Betriebsrates verpflichtet. Nach den Feststellungen verfügte die beklagte Partei nur über Kleinbusse, die im wesentlichen dem Transport Behinderter zu den von ihr betreuten Tagesheimstätten dienen. Schon diese Widmung der Busse steht ihrer Verwendung für andere Zwecke entgegen, zumal nicht einmal behauptet wurde, daß ihr Ausfall an den Dienststellen der beklagten Partei keine Transportlücke bewirkt hätte. Die Klägerin geht schon in ihrer Klage von einer unrichtigen Voraussetzung aus, weil sie vorbrachte, es seien "Dienst-PKW" vorhanden gewesen, mit denen sie zumeist fahren habe können. Auch ihre Ausführungen in der Revision, es seien genügend Dienstfahrzeuge vorhanden gewesen, entsprechen nicht dem festgestellten Sachverhalt. Daß die vier Mitglieder des Angestelltenbetriebsrates sämtliche 18 über Oberösterreich verteilten Betriebsstätten bereist hätten oder bereisen hätten müssen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Die von der Klägerin geltend gemachte Notwendigkeit der Beistellung von Fahrmöglichkeiten erschöpfte sich demnach im Erfordernis, für die Quartalsberatungen zum und vom Besprechungsort zu reisen. Die beklagte Partei konnte schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Anschaffung eigener Dienstfahrzeuge lediglich zu diesen Zwecken verhalten sein. Dazu kommt, daß es an sich ausreichende öffentliche Verkehrsverbindungen gab. Daran bestand im übrigen auch seitens des Betriebsrates der beklagten Partei bisher kein Zweifel, weil die Reisekosten vom Betriebsratsfonds nur insoweit zu ersetzen gewesen wären, als die beklagte Partei nicht gemäß § 72 ArbVG ohnehin zur Beistellung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet war (Jabornegg, FS Floretta, 532 f). Die Reisekosten der Betriebsratsmitglieder wurden aber stets vom Betriebsratsfonds getragen.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war die beklagte Partei weder nach der Zahl ihrer Arbeitnehmer noch nach ihrer Struktur und dem Betriebsumfang zur Bereitstellung von Kraftfahrzeugen für die Mitglieder des Betriebsrates verpflichtet. Nach den Feststellungen verfügte die beklagte Partei nur über Kleinbusse, die im wesentlichen dem Transport Behinderter zu den von ihr betreuten Tagesheimstätten dienen. Schon diese Widmung der Busse steht ihrer Verwendung für andere Zwecke entgegen, zumal nicht einmal behauptet wurde, daß ihr Ausfall an den Dienststellen der beklagten Partei keine Transportlücke bewirkt hätte. Die Klägerin geht schon in ihrer Klage von einer unrichtigen Voraussetzung aus, weil sie vorbrachte, es seien "Dienst-PKW" vorhanden gewesen, mit denen sie zumeist fahren habe können. Auch ihre Ausführungen in der Revision, es seien genügend Dienstfahrzeuge vorhanden gewesen, entsprechen nicht dem festgestellten Sachverhalt. Daß die vier Mitglieder des Angestelltenbetriebsrates sämtliche 18 über Oberösterreich verteilten Betriebsstätten bereist hätten oder bereisen hätten müssen, ist ebenfalls nicht hervorgekommen. Die von der Klägerin geltend gemachte Notwendigkeit der Beistellung von Fahrmöglichkeiten erschöpfte sich demnach im Erfordernis, für die Quartalsberatungen zum und vom Besprechungsort zu reisen. Die beklagte Partei konnte schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht zur Anschaffung eigener Dienstfahrzeuge lediglich zu diesen Zwecken verhalten sein. Dazu kommt, daß es an sich ausreichende öffentliche Verkehrsverbindungen gab. Daran bestand im übrigen auch seitens des Betriebsrates der beklagten Partei bisher kein Zweifel, weil die Reisekosten vom Betriebsratsfonds nur insoweit zu ersetzen gewesen wären, als die beklagte Partei nicht gemäß Paragraph 72, ArbVG ohnehin zur Beistellung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet war (Jabornegg, FS Floretta, 532 f). Die Reisekosten der Betriebsratsmitglieder wurden aber stets vom Betriebsratsfonds getragen.
Der Termin für die Beratung ist zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat zu vereinbaren (Strasser im Kommentar zum ArbVG 491). Nach den Feststellungen hätte über Termin und Ort der Besprechung noch verhandelt werden können. Weder Ort noch Termin der Quartalsberatung waren sohin einseitig und so unabänderlich vorgegeben, daß die Klägerin mangels Koordinationsmöglichkeit zwangsläufig die ihr offenstehenden Bus- und Zugverbindungen versäumen hätte müssen. Nach § 92 Abs. 1 ArbVG hätten vom Betriebsrat sogar monatliche Beratungen verlangt werden können, wenn die anstehenden Themen zu umfangreich geworden wären. Es trifft daher nicht zu, daß die Klägerin ihre Tätigkeit in Erfüllung der Interessenvertretung ohne den Einsatz ihres eigenen PKW nicht ordentlich bewältigen hätte können. Sie hätte vielmehr ihrer Verpflichtung, an der Beratung teilzunehmen, ebenso gut (oder nahezu ebenso gut) ohne Verwendung eines Kraftfahrzeugs nachkommen können; sie hätte nur auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Fahrplanzeiten aufmerksam machen müssen. Soweit sie sich um öffentliche Verkehrsverbindungen nach ihrer eigenen Aussage mehr oder weniger gar nicht kümmerte, kann dies nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen, indem dieser unterstellt wird, sie hätte über den Einsatz des PKW der Klägerin disponiert. Dazu kommt, daß die Klägerin ihren PKW ebenso gut am Bahnhof oder an der Bushaltestelle in Steyr oder Gleink abstellen hätte können. Damit wären die PKW-Fahrt von Steyr nach Wels und der Verkehrsunfall überhaupt vermieden worden. Der weitere Einwand der Klägerin, ihre nach § 12 Abs. 1 AZG gewährleistete Ruhezeit wäre bei einer Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigt gewesen, übersieht, daß eine diesbezügliche Behauptung bisher nicht aufgestellt wurde, weshalb die tägliche Dauer ihrer Arbeitszeit nicht erörtert werden konnte, und daß sie bereits ab Mittag des Tages der Quartalsberatung dienstfrei gestellt war (§ 116 ArbVG) und daher ab diesem Zeitpunkt keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitrechtes mehr zu verrichten hatte, sondern ihre Interessenvertretung als Betriebsrat ausübte. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Einsatz des eigenen PKW dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzurechnen ist und nicht dem Betätigungsbereich der beklagten Partei. Damit besteht aber kein Anspruch auf Ersatz des erlittenen PKW-Schadens. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Der Termin für die Beratung ist zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat zu vereinbaren (Strasser im Kommentar zum ArbVG 491). Nach den Feststellungen hätte über Termin und Ort der Besprechung noch verhandelt werden können. Weder Ort noch Termin der Quartalsberatung waren sohin einseitig und so unabänderlich vorgegeben, daß die Klägerin mangels Koordinationsmöglichkeit zwangsläufig die ihr offenstehenden Bus- und Zugverbindungen versäumen hätte müssen. Nach Paragraph 92, Absatz eins, ArbVG hätten vom Betriebsrat sogar monatliche Beratungen verlangt werden können, wenn die anstehenden Themen zu umfangreich geworden wären. Es trifft daher nicht zu, daß die Klägerin ihre Tätigkeit in Erfüllung der Interessenvertretung ohne den Einsatz ihres eigenen PKW nicht ordentlich bewältigen hätte können. Sie hätte vielmehr ihrer Verpflichtung, an der Beratung teilzunehmen, ebenso gut (oder nahezu ebenso gut) ohne Verwendung eines Kraftfahrzeugs nachkommen können; sie hätte nur auf die Notwendigkeit der Einhaltung von Fahrplanzeiten aufmerksam machen müssen. Soweit sie sich um öffentliche Verkehrsverbindungen nach ihrer eigenen Aussage mehr oder weniger gar nicht kümmerte, kann dies nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen, indem dieser unterstellt wird, sie hätte über den Einsatz des PKW der Klägerin disponiert. Dazu kommt, daß die Klägerin ihren PKW ebenso gut am Bahnhof oder an der Bushaltestelle in Steyr oder Gleink abstellen hätte können. Damit wären die PKW-Fahrt von Steyr nach Wels und der Verkehrsunfall überhaupt vermieden worden. Der weitere Einwand der Klägerin, ihre nach Paragraph 12, Absatz eins, AZG gewährleistete Ruhezeit wäre bei einer Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln beeinträchtigt gewesen, übersieht, daß eine diesbezügliche Behauptung bisher nicht aufgestellt wurde, weshalb die tägliche Dauer ihrer Arbeitszeit nicht erörtert werden konnte, und daß sie bereits ab Mittag des Tages der Quartalsberatung dienstfrei gestellt war (Paragraph 116, ArbVG) und daher ab diesem Zeitpunkt keine Arbeit im Sinne des Arbeitszeitrechtes mehr zu verrichten hatte, sondern ihre Interessenvertretung als Betriebsrat ausübte. Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Einsatz des eigenen PKW dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzurechnen ist und nicht dem Betätigungsbereich der beklagten Partei. Damit besteht aber kein Anspruch auf Ersatz des erlittenen PKW-Schadens. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.