Rechtssatz RS0019577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019577
Geschäftszahl
5Ob27/83; 5Ob1015/95 (5Ob1016/95 - 5Ob1022/95)
Entscheidungsdatum
14.03.1995
Rechtssatz
Formelle Streitgenossenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, die den Rechnungslegungsanspruch aus den von jedem einzelnen von ihnen mit dem beklagten Wohnungseigentumsorganisator geschlossenen Verträgen ableiten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 27/83
Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 27/83
- 5 Ob 1015/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1015/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019577
Dokumentnummer
JJR_19830621_OGH0002_0050OB00027_8300000_001