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Rechtssatz RS0019577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019577

Geschäftszahl

5Ob27/83; 5Ob1015/95 (5Ob1016/95 - 5Ob1022/95)

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Rechtssatz

Formelle Streitgenossenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, die den Rechnungslegungsanspruch aus den von jedem einzelnen von ihnen mit dem beklagten Wohnungseigentumsorganisator geschlossenen Verträgen ableiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 27/83
    Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 27/83
  • 5 Ob 1015/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1015/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019577

Dokumentnummer

JJR_19830621_OGH0002_0050OB00027_8300000_001