Rechtssatz RS0019596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019596
Geschäftszahl
3Ob241/74; 4Ob528/79; 6Ob632/81
Entscheidungsdatum
13.01.1982
Rechtssatz
Bei Unterlassung der Aufklärung, nur als Machthaber einzuschreiten, kann der Machthaber selbst als Vertragspartner aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden, wobei es dann naturgemäß auch möglich ist, seinen Machtgeber zu belangen, falls letzterer das Geschäft genehmigt bzw sich den daraus entstehenden Vorteil zuwendet.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 241/74
Entscheidungstext OGH 21.01.1975 3 Ob 241/74
- 4 Ob 528/79
Entscheidungstext OGH 12.06.1979 4 Ob 528/79
nur: Bei Unterlassung der Aufklärung, nur als Machthaber einzuschreiten, kann der Machthaber selbst als Vertragspartner aus dem Vertrag in Anspruch genommen werden. (T1)
- 6 Ob 632/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 6 Ob 632/81
Ähnlich; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019596
Dokumentnummer
JJR_19750121_OGH0002_0030OB00241_7400000_001