Rechtssatz RS0019633
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019633
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Rechtssatz
Nimmt eine im Gründungsstadium befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung am Sitz und mit den Betriebsmitteln einer Vorgängergesellschaft gleiche Geschäfte auf, und klärt sie Geschäftspartnern gegenüber dies nicht ausdrücklich auf, muß sie Zahlungen an die frühere Gesellschaft gegen sich gelten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019633
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_0030OB00553_9200000_001