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Rechtssatz RS0019635×

Rechtssatz RS0019635

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019635

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Rechtssatz

Ein Baubetreuer ist nicht mehr berechtigt, vom Bauherrn im Vertrag vorgesehene Vorschüsse zu begehren, wenn er bereits in der Lage ist, ordnungsgemäß Schlussrechnung zu legen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 563/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 1 Ob 563/91
    Veröff: JBl 1991,793 = RdW 1991,322 = SZ 64/70
  • 4 Ob 105/12p
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 105/12p
    Vgl auch; Beisatz: Aus ergänzender Vertragsauslegung mag sich ergeben, dass ein Anspruch auf Vorauszahlungen nicht mehr besteht, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung des Werks grundlos keine Schlussrechnung legt und so die Endabrechnung behindert . Auf den hier zu beurteilenden Fall einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, die ausschließlich auf Umstände in seiner Sphäre zurückzuführen ist, kann das aber nicht übertragen werden. Denn damit würde dem Auftraggeber im Ergebnis die Möglichkeit eingeräumt, sich durch einseitige Erklärung einer bereits fälligen Verpflichtung zu entziehen. Ein solcher Vertragswille kann redlichen und vernünftigen Parteien auch dann nicht unterstellt werden, wenn man ein legitimes Interesse des Auftraggebers daran bejaht, dass der Auftragnehmer alsbald nach Beendigung des Vertrags Schlussrechnung legt. Denn für diesen Fall sieht Punkt 8.3.7. der ÖNORM B2110 die Möglichkeit einer Ersatzvornahme vor. (T1)
  • 9 Ob 44/16k
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 Ob 44/16k
    Vgl auch; Beisatz: Hier hat die Klägerin die Arbeiten aus ihrer Sicht bereits abgeschlossen und dafür Schlussrechnung gelegt, wodurch (Teil-)Zahlungen kein Vorleistungscharakter mehr zukommen könnte. Warum dem Beklagten danach keine Mängeleinrede zustehen sollte, ist nicht ersichtlich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0010OB00563_9100000_002