Rechtssatz RS0019662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019662
Geschäftszahl
1Ob784/79; 1Ob615/80; 5Ob231/02k
Entscheidungsdatum
03.12.2002
Rechtssatz
Der Vertrag über eine schon beziehbare Eigentumswohnung ist ein Kaufvertrag; die Verpflichtung des Käufers, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Werkverträge einzutreten und damit Gewährleistungsansprüche nur gegen den Werkunternehmer geltend zu machen, verstößt gegen § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975.Der Vertrag über eine schon beziehbare Eigentumswohnung ist ein Kaufvertrag; die Verpflichtung des Käufers, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Werkverträge einzutreten und damit Gewährleistungsansprüche nur gegen den Werkunternehmer geltend zu machen, verstößt gegen Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, WEG 1975.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 784/79
Entscheidungstext OGH 16.04.1980 1 Ob 784/79
- 1 Ob 615/80
Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 615/80
- 5 Ob 231/02k
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 231/02k
Auch; nur: Die Verpflichtung des Käufers, in die vom Wohnungseigentumsorganisator abgeschlossenen Werkverträge einzutreten und damit Gewährleistungsansprüche nur gegen den Werkunternehmer geltend zu machen, verstößt gegen § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0019662
Dokumentnummer
JJR_19800416_OGH0002_0010OB00784_7900000_003