Rechtssatz RS0019667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0019667
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründet Untreue zum Nachteil des Machtgebers.Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (Paragraph 1009, ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründet Untreue zum Nachteil des Machtgebers.
Entscheidungstexte
- 12 Os 121/82
Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher)
- 15 Os 9/88
Entscheidungstext OGH 15.06.1988 15 Os 9/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Provisionen als den Machtgeber benachteiligender (nicht deklarierter) Kostenfaktor. (T1) Veröff: JBl 1989,122
- 2 Ob 242/06m
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
Auch
- 11 Os 51/18m
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 51/18m
Auch; Beisatz. Hier: Verzicht auf die Ausschüttung eines dem Machtgeber zustehenden Gewinns. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019667
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19830517_OGH0002_0120OS00121_8200000_001