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Rechtssatz RS0019674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019674

Geschäftszahl

4Ob46/75; 9ObA88/98a

Entscheidungsdatum

01.04.1998

Rechtssatz

Ob ein Dienstnehmer wegen Umstände, die nach Abschluß des Dienstvertrages eintraten oder ihm bekannt wurden, Grund hatte, daran zu zweifeln, wer sein Vertragspartner sei, ist unerheblich, weil durch solche Umstände das Vertragsverhältnis nicht mehr verändert werden konnte, sofern sie nicht solcher Art waren, daß daraus ein Wille beider Vertragsteile, den Vertrag zu ändern, erschlossen werden mußte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 46/75
    Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 46/75
    Veröff: ZAS 1976,184 (kritisch Welser) = Arb 9374 (dazu Hügel, JBl 1983,449)
  • 9 ObA 88/98a
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 88/98a
    nur: Ob ein Dienstnehmer wegen Umstände, die nach Abschluß des Dienstvertrages eintraten oder ihm bekannt wurden, Grund hatte, daran zu zweifeln, wer sein Vertragspartner sei, ist unerheblich, weil durch solche Umstände das Vertragsverhältnis nicht mehr verändert werden konnte. (T1)

Schlagworte

DN

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019674

Dokumentnummer

JJR_19750909_OGH0002_0040OB00046_7500000_001