Rechtssatz RS0019674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019674
Geschäftszahl
4Ob46/75; 9ObA88/98a
Entscheidungsdatum
01.04.1998
Rechtssatz
Ob ein Dienstnehmer wegen Umstände, die nach Abschluß des Dienstvertrages eintraten oder ihm bekannt wurden, Grund hatte, daran zu zweifeln, wer sein Vertragspartner sei, ist unerheblich, weil durch solche Umstände das Vertragsverhältnis nicht mehr verändert werden konnte, sofern sie nicht solcher Art waren, daß daraus ein Wille beider Vertragsteile, den Vertrag zu ändern, erschlossen werden mußte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 46/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 46/75
Veröff: ZAS 1976,184 (kritisch Welser) = Arb 9374 (dazu Hügel, JBl 1983,449)
- 9 ObA 88/98a
Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 88/98a
nur: Ob ein Dienstnehmer wegen Umstände, die nach Abschluß des Dienstvertrages eintraten oder ihm bekannt wurden, Grund hatte, daran zu zweifeln, wer sein Vertragspartner sei, ist unerheblich, weil durch solche Umstände das Vertragsverhältnis nicht mehr verändert werden konnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019674
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0040OB00046_7500000_001