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Rechtssatz RS0019681

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019681

Geschäftszahl

4Ob565/72; 3Ob11/75; 3Ob1088/92

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Rechtssatz

Auch eine juristische Person kann eine ihr erteilte Vollmacht annehmen und die im Rahmen dieser Vollmacht und der gegebenen Ermächtigung erforderlichen Maßnahmen treffen. Wenn die Erledigung der übertragenden Angelegenheit die Bestellung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht, kann sie daher auch eine Prozeßvollmacht an diesen ausstellen. Maßgeblich ist nur, daß diese Maßnahme durch die erteilte - nach bürgerlichem Recht zu beurteilende - Vollmacht und Ermächtigung des Machtgebers gedeckt ist. Paragraph 31, Absatz eins, ZPO sagt nicht, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet wäre, die ihm erteilte Prozeßvollmacht einem anderen Rechtsanwalt zu übertragen. Es kann vielmehr auch jemand, der selbst nicht postulationsfähig ist, einem Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteilen, wenn ihn der Umfang der Vollmacht dazu ermächtigt, sie an einen Dritten zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 565/72
    Entscheidungstext OGH 05.09.1972 4 Ob 565/72
    Veröff: EvBl 1973/25 S 72
  • 3 Ob 11/75
    Entscheidungstext OGH 18.02.1975 3 Ob 11/75
  • 3 Ob 1088/92
    Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 1088/92
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, daß jemand berechtigt ist, im Namen seines Machtgebers einem Dritten bestimmte Vertretungsrechte einzuräumen, bedeutet nicht zwingend, daß ihm selbst dieselben Vertretungsrechte zustehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019681

Im RIS seit

05.09.1972

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19720905_OGH0002_0040OB00565_7200000_001