Rechtssatz RS0019694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019694
Geschäftszahl
1Ob694/78 (1Ob695/78); 1Ob654/81
Entscheidungsdatum
26.08.1981
Rechtssatz
Derjenige, der sich eines Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, ist grundsätzlich nicht der Aufgabe enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist. Er kann lediglich annehmen, daß eine für den Geschäftsherrn bestimmte, auf diesem Weg abgegebene Erklärung diesem auch ordnungsgemäß zugeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019694
Dokumentnummer
JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_002