Die Revision ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft die Klägerin die Erledigung ihrer Beweisrüge über das Zustandekommen des Unterschriftsprobenblatts Beil ./G durch das Berufungsgericht. Die Klägerin meint, schon aus der Prüfung der Urkunde durch Augenschein hätte sich bereits die Unrichtigkeit der Behauptungen der Vorstandsmitglieder der Beklagten ergeben, dass ihnen der wahre Verwendungszweck dieses Unterschriftsprobenblatts nicht bekannt gewesen sei. Damit zeigt aber die Klägern keinen dem Berufungsgericht bei der Gewinnung der Tatsachengrundlagen seiner Entscheidung unterlaufenen Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften auf, sondern wendet sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die in dritter Instanz nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, welches die Feststellungen des Erstgerichts über das Zustandekommen der Beil ./G unter Berücksichtigung auch anderer Beweismittel als des Urkundeninhalts selbst als unbedenklich übernahm. Inwiefern darin, dass das Berufungsgericht nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Annahmen gelangte, auch ein relevanter Feststellungsmangel gelegen sein soll, ist den Rechtsmittelausführungen nicht zu entnehmen.
Eine Aktenwidrigkeit sieht die Klägerin darin, dass das Berufungsgericht von der Annahme ausging, der Klägerin sei der angeforderte Geschäftsbericht der Beklagten vollständig, nämlich ohne die behauptete Abdeckung der im Original enthaltenen Angaben über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse der Beklagten zugegangen, obwohl das Erstgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen habe. Diese Behauptung der Klägerin ist aber, wie schon das Berufungsgericht bemerkt hat (siehe S 21 des Berufungsurteils = AS 415) selbst aktenwidrig. Das Erstgericht stellte nämlich ausdrücklich fest (S 23, 24 des Ersturteils = AS 259, 260), dass die Klägerin aus dem ihr übermittelten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 1974 nicht nur die Höhe des Eigenkapitals der Beklagten entnommen habe, sondern auch den Umstand, dass W***** und L***** nicht Vorstandsmitglieder, sondern (bloß) Geschäftsführer der Beklagten sind. Diese Erkenntnis hätte aber die Klägerin nicht gewinnen können, wenn ihr der Geschäftsbericht tatsächlich in der in Beil ./30 erliegenden abgedeckten Form zugekommen wäre. Wie die Ausführungen des Erstgerichts zur Beweiswürdigung (S 33, 34 des Ersturteils = AS 269, 270) in diesem Punkte zu verstehen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (S 21 des Berufungsurteils = AS 415). Ein Widerspruch zwischen Erst- und Berufungsurteil ist somit den Akten nicht zu entnehmen.
Die Klägerin stützt ihr Zahlungsbegehren in beiden verbundenen Verfahren auf wechselmäßig eingegangene Bürgschaften der Beklagten. Die Wirkungen derartiger Wechselerklärungen bestimmen sich nach Art 93 Abs 2 WG nach dem Recht des Staats, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. Da die Bürgschaftserklärungen am Sitze der beklagten Partei in ***** auf die Wechsel gesetzt wurden, kommt also hier österreichisches Recht zur Anwendung.Die Klägerin stützt ihr Zahlungsbegehren in beiden verbundenen Verfahren auf wechselmäßig eingegangene Bürgschaften der Beklagten. Die Wirkungen derartiger Wechselerklärungen bestimmen sich nach Artikel 93, Absatz 2, WG nach dem Recht des Staats, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind. Da die Bürgschaftserklärungen am Sitze der beklagten Partei in ***** auf die Wechsel gesetzt wurden, kommt also hier österreichisches Recht zur Anwendung.
Auch die Wechselbürgschaft ist ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Allerdings ist ihre Abhängigkeit von einer Wechselhauptschuld nur eine äußerliche in dem Sinne, als eine formell gültige Hauptverpflichtung vorliegen muss; dem Wechsel darf also kein Formerfordernis fehlen. Ist die Wechselerklärung des Hauptschuldners wegen eines Formfehlers nichtig oder der ganze Wechsel formal ungültig, so besteht auch keine Haftung des Wechselbürgen. Andererseits berührt, wie sich aus den Art 7 und 32 Abs 2 WG ergibt, infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit ein materieller Mangel der Hauptschuld die Verbindlichkeit des Bürgen nicht. Der Bürge kann also wechselmäßig in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig, seine Unterschrift gefälscht oder erdichtet oder aus einem anderen Grund materiell nichtig ist (Kapfer, Handkomm 145, Stanzl, Wechselr 73; Baumbach-Hefermehl WG11 206, 213, Jacobi, 297, EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202).Auch die Wechselbürgschaft ist ihrem Wesen nach ebenso wie die bürgerlich-rechtliche Bürgschaft ein Sicherungsmittel für eine fremde Verbindlichkeit. Allerdings ist ihre Abhängigkeit von einer Wechselhauptschuld nur eine äußerliche in dem Sinne, als eine formell gültige Hauptverpflichtung vorliegen muss; dem Wechsel darf also kein Formerfordernis fehlen. Ist die Wechselerklärung des Hauptschuldners wegen eines Formfehlers nichtig oder der ganze Wechsel formal ungültig, so besteht auch keine Haftung des Wechselbürgen. Andererseits berührt, wie sich aus den Artikel 7 und 32 Absatz 2, WG ergibt, infolge des Formalcharakters der Wechselerklärungen und ihrer gegenseitigen Unabhängigkeit ein materieller Mangel der Hauptschuld die Verbindlichkeit des Bürgen nicht. Der Bürge kann also wechselmäßig in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner geschäftsunfähig, seine Unterschrift gefälscht oder erdichtet oder aus einem anderen Grund materiell nichtig ist (Kapfer, Handkomm 145, Stanzl, Wechselr 73; Baumbach-Hefermehl WG11 206, 213, Jacobi, 297, EvBl 1967/418 = JBl 1968, 202).
Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass alle klagsgegenständlichen Wechsel infolge Fehlens eines wesentlichen Wechselbestandteils, nämlich der nach Art 1 Z 6 WG erforderlichen Benennung desjenigen, an den oder dessen Order gezahlt werden soll (Wechselnehmer oder Remittent), nach Art 2 WG ungültig sind (vgl SZ 23/247). Dass es sich dabei möglicherweise nur um ein Versehen handelt, ist unerheblich. Die fehlende Bezeichnung des Remittenten kann auch nicht aus dem ersten Indossament ergänzt werden, auch wenn dieses vom Aussteller erteilt wurde, weil es keinen Hinweis auf eine Nachholung des fehlenden Wechselerfordernisses enthält (Kapfer aaO, 39; Stranz, WG14, 50, JBl 1977, 97). Allerdings kann dieser die Ungültigkeit der Wechselbürgschaften bewirkende Formfehler anders als im gewöhnlichen Wechselprozess (ohne Wechselzahlungsauftrag) wegen der im Wechselmandatsverfahren geltenden Eventualmaxime mangels entsprechender Einwendung der Beklagten bei den zu 12 Cg 98/76 des Erstgerichts geltend gemachten Wechselansprüchen nicht mehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat (ebenso bereits 7 Ob 504/78). Verfehlt ist die Ansicht der Revisionswerberin, der Wechsel sei lediglich eine Beweisurkunde, deren Bedeutung nur im Zusammenhalt mit den Prozesserklärungen der Parteien beurteilt werden könne. Der Wechsel ist vielmehr ein in gesetzlich bestimmter Form ausgestelltes Wertpapier, dessen Gültigkeit unabhängig vom Parteiwillen ausschließlich darnach zu beurteilen ist, ob der zum Tatbestand der Haftungserzeugung gehörige Skripturakt den gesetzlichen Formerfordernissen eines Wechsels genügt (Stranz aaO 35, 37; Kapfer aaO 12 f, 19 f; Baumbach-Hefermehl aaO 32). Auch wenn daher die Beklagte die Gültigkeit der Wechsel und der damit verbundenen Wechselbürgschaften im Prozess nicht bestritten hat, war außerhalb des Wechselmandatsverfahrens im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der zur Ungültigkeit der Wechselbürgschaft führende Formfehler der Wechselurkunden zu berücksichtigen. Eine „Außerstreitstellung“ der Gültigkeit der Wechsel ist angesichts der erfolgten Anspruchsbestreitung im Unterbleiben einer ausdrücklichen Einwendung der Ungültigkeit der Wechsel nicht zu erblicken (Fasching III, 245, JBl 1948, 163) und wäre auch prozessual nicht möglich, weil grundsätzlich nur Tatsachenbehauptungen, nicht auch ihre rechtliche Qualifikation Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein können (Fasching aaO 239 ff; ähnlich EvBl 1974/29, EvBl 1975/239, SZ 48/2). Die Kernfrage des Prozesses, ob die Beklagte die von ihren Angestellten W***** und L***** in ihrem Namen eingegangenen Wechselbürgschaften gegen sich gelten lassen muss, stellt sich somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur bezüglich der drei im Verfahren 12 Cg 98/76 geltend gemachten Wechsel über insgesamt 5 Mio DM, weil das zu 12 Cg 225/75 erhobene Leistungsbegehren bereits aus den vorstehenden formellen Gründen erfolglos bleiben muss.Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass alle klagsgegenständlichen Wechsel infolge Fehlens eines wesentlichen Wechselbestandteils, nämlich der nach Artikel eins, Ziffer 6, WG erforderlichen Benennung desjenigen, an den oder dessen Order gezahlt werden soll (Wechselnehmer oder Remittent), nach Artikel 2, WG ungültig sind vergleiche SZ 23/247). Dass es sich dabei möglicherweise nur um ein Versehen handelt, ist unerheblich. Die fehlende Bezeichnung des Remittenten kann auch nicht aus dem ersten Indossament ergänzt werden, auch wenn dieses vom Aussteller erteilt wurde, weil es keinen Hinweis auf eine Nachholung des fehlenden Wechselerfordernisses enthält (Kapfer aaO, 39; Stranz, WG14, 50, JBl 1977, 97). Allerdings kann dieser die Ungültigkeit der Wechselbürgschaften bewirkende Formfehler anders als im gewöhnlichen Wechselprozess (ohne Wechselzahlungsauftrag) wegen der im Wechselmandatsverfahren geltenden Eventualmaxime mangels entsprechender Einwendung der Beklagten bei den zu 12 Cg 98/76 des Erstgerichts geltend gemachten Wechselansprüchen nicht mehr im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrgenommen werden, wie das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend hervorgehoben hat (ebenso bereits 7 Ob 504/78). Verfehlt ist die Ansicht der Revisionswerberin, der Wechsel sei lediglich eine Beweisurkunde, deren Bedeutung nur im Zusammenhalt mit den Prozesserklärungen der Parteien beurteilt werden könne. Der Wechsel ist vielmehr ein in gesetzlich bestimmter Form ausgestelltes Wertpapier, dessen Gültigkeit unabhängig vom Parteiwillen ausschließlich darnach zu beurteilen ist, ob der zum Tatbestand der Haftungserzeugung gehörige Skripturakt den gesetzlichen Formerfordernissen eines Wechsels genügt (Stranz aaO 35, 37; Kapfer aaO 12 f, 19 f; Baumbach-Hefermehl aaO 32). Auch wenn daher die Beklagte die Gültigkeit der Wechsel und der damit verbundenen Wechselbürgschaften im Prozess nicht bestritten hat, war außerhalb des Wechselmandatsverfahrens im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der zur Ungültigkeit der Wechselbürgschaft führende Formfehler der Wechselurkunden zu berücksichtigen. Eine „Außerstreitstellung“ der Gültigkeit der Wechsel ist angesichts der erfolgten Anspruchsbestreitung im Unterbleiben einer ausdrücklichen Einwendung der Ungültigkeit der Wechsel nicht zu erblicken (Fasching römisch drei, 245, JBl 1948, 163) und wäre auch prozessual nicht möglich, weil grundsätzlich nur Tatsachenbehauptungen, nicht auch ihre rechtliche Qualifikation Gegenstand eines gerichtlichen Geständnisses sein können (Fasching aaO 239 ff; ähnlich EvBl 1974/29, EvBl 1975/239, SZ 48/2). Die Kernfrage des Prozesses, ob die Beklagte die von ihren Angestellten W***** und L***** in ihrem Namen eingegangenen Wechselbürgschaften gegen sich gelten lassen muss, stellt sich somit, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nur bezüglich der drei im Verfahren 12 Cg 98/76 geltend gemachten Wechsel über insgesamt 5 Mio DM, weil das zu 12 Cg 225/75 erhobene Leistungsbegehren bereits aus den vorstehenden formellen Gründen erfolglos bleiben muss.
Die beklagte Partei ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Bank- und Sparkassengeschäfte betreibt und somit Kaufmannseigenschaft besitzt (§ 1 Z 4 HGB). Für sie gelten daher gemäß § 13 GenG auch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Kaufleute. Vertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft ist der Vorstand (§§ 15 Abs 1, 18 GenG). Nach den Statuten der beklagten Partei sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder Obmannstellvertreter, gemeinsam zeichnungsberechtigt. Nach § 26 GenG kann der Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft und in diesem Umfang auch ihre Vertretung Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft überlassen werden. In diesem Falle bestimmt sich deren Befugnis nach der ihnen erteilten Vollmacht, die sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen erstreckt, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der vermutete Vollmachtsumfang nach § 26 GenG deckt sich damit im Wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des § 54 Abs 1 HGB (Kastner, Grundr d österr Gesellschaftsrechts2, 273; vgl auch Lang-Weidmüller, GenG30 277). Durch die gesetzliche Handlungsvollmacht nicht gedeckt sind somit außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt (Schlegelberger, HGB4 I, 302, Brüggemann-Würdinger, HGB3 I, 562; vgl auch SZ 29/42). Der Sinn der Handlungsvollmacht liegt in einer Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Der gesetzlich genau festgelegte Umfang der Handlungsvollmacht schützt den Dritten, der sich mit einem Handlungsbevollmächtigten geschäftlich einlässt, in seinem Vertrauen, dass der Handlungsbevollmächtigte seinen Geschäftsherrn im Rahmen des Gesetzes wirksam vertreten kann. Voraussetzung dieses Schutzes bleibt aber auch hier, dass der Dritte nicht Umstände außer Acht gelassen hat, aus denen er bei gehöriger Aufmerksamkeit auf eine an sich zulässige Beschränkung der Handlungsvollmacht schließen hätte müssen (Brüggemann-Würdinger aaO 563, ähnlich Schlegelberger aaO 301). Bei Geschäften, die außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Handlungsvollmacht liegen, kommt aber der Frage, ob der Dritte auf das Vorliegen einer gesetzlichen Handlungsvollmacht vertrauen durfte, von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu (vgl SZ 29/42).Die beklagte Partei ist eine eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, die Bank- und Sparkassengeschäfte betreibt und somit Kaufmannseigenschaft besitzt (Paragraph eins, Ziffer 4, HGB). Für sie gelten daher gemäß Paragraph 13, GenG auch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über Kaufleute. Vertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft ist der Vorstand (Paragraphen 15, Absatz eins, 18, GenG). Nach den Statuten der beklagten Partei sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Obmann oder Obmannstellvertreter, gemeinsam zeichnungsberechtigt. Nach Paragraph 26, GenG kann der Geschäftsbetrieb einer Genossenschaft und in diesem Umfang auch ihre Vertretung Beamten der Genossenschaft oder anderen Personen als Bevollmächtigten der Genossenschaft überlassen werden. In diesem Falle bestimmt sich deren Befugnis nach der ihnen erteilten Vollmacht, die sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen erstreckt, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der vermutete Vollmachtsumfang nach Paragraph 26, GenG deckt sich damit im Wesentlichen mit der Handlungsvollmacht des Paragraph 54, Absatz eins, HGB (Kastner, Grundr d österr Gesellschaftsrechts2, 273; vergleiche auch Lang-Weidmüller, GenG30 277). Durch die gesetzliche Handlungsvollmacht nicht gedeckt sind somit außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im Paragraph 54, Absatz 2, HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt (Schlegelberger, HGB4 römisch eins, 302, Brüggemann-Würdinger, HGB3 römisch eins, 562; vergleiche auch SZ 29/42). Der Sinn der Handlungsvollmacht liegt in einer Erleichterung des Geschäftsverkehrs. Der gesetzlich genau festgelegte Umfang der Handlungsvollmacht schützt den Dritten, der sich mit einem Handlungsbevollmächtigten geschäftlich einlässt, in seinem Vertrauen, dass der Handlungsbevollmächtigte seinen Geschäftsherrn im Rahmen des Gesetzes wirksam vertreten kann. Voraussetzung dieses Schutzes bleibt aber auch hier, dass der Dritte nicht Umstände außer Acht gelassen hat, aus denen er bei gehöriger Aufmerksamkeit auf eine an sich zulässige Beschränkung der Handlungsvollmacht schließen hätte müssen (Brüggemann-Würdinger aaO 563, ähnlich Schlegelberger aaO 301). Bei Geschäften, die außerhalb des Rahmens der gesetzlichen Handlungsvollmacht liegen, kommt aber der Frage, ob der Dritte auf das Vorliegen einer gesetzlichen Handlungsvollmacht vertrauen durfte, von vornherein keine entscheidende Bedeutung zu vergleiche SZ 29/42).
Im vorliegenden Falle handelt es sich um die Eingehung von Wechselbürgschaften, also um Geschäfte, die keinesfalls durch eine gesetzliche Handlungsvollmacht gedeckt sind. W***** und L*****, welche die Bürgschaftserklärungen namens der Beklagten unterfertigten, waren nicht Mitglieder ihres Vorstands und besaßen damit – unabhängig von den diesbezüglichen statutenmäßigen Vertretungsbestimmungen – keine gesetzliche Vertretungsbefugnis. Nach den Feststellungen waren sie lediglich Angestellte der beklagten Partei und die ihnen als Geschäftsführer erteilte Vollmacht erstreckte sich nicht auf die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten. Auch ergeben sich aus den Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Vorstand oder wenigstens dessen Obmann mit Billigung der übrigen Vorstandsmitglieder von Vollmachtsüberschreitungen der Angestellten W***** und L***** Kenntnis hatte und diese allenfalls durch Duldung stillschweigend genehmigte. Der Obmann G***** war nur gesprächsweise ganz allgemein dahin informiert, dass W***** und M***** verschiedene große Finanzierungsvorhaben über die beklagte Partei abwickeln wollten, dass diese Projekte aber erst dann spruchreif würden, wenn seitens eines ausländischen Anlegers ein Betrag von 20 Mio US-Dollar bei der Beklagten eingelegt worden sei. Aus diesen vagen Andeutungen konnte G***** keineswegs auf die beabsichtigte Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch Angestellte der beklagten Partei schließen. Von den im Zusammenhang mit dem Ankauf eines sowjetrussischen Flugzeugs der Type Jak 40 erfolgten Avalierungen von fünf Blankowechseln durch W***** und L***** hatte G***** ebensowenig Kenntnis wie die übrigen Vorstandsmitglieder der Beklagten.
Scheidet daher eine stillschweigende Bevollmächtigung der Angestellten W***** und L***** zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch Duldung gleichartiger Vollmachtsüberschreitungen seitens des vertretungsbefugten Organs der Beklagten aus, bleibt allein noch zu prüfen, ob sonst durch den Vorstand ein Verhalten gesetzt wurde, das eine Zurechnung der im Namen der Beklagten von W***** und L***** eingegangenen Wechselbürgschaften zum Rechtskreis der Beklagten rechtfertigt (vgl Koziol-Welser I4 138 f; Stanzl in Klang2 IV/1, 778 ff; HS 5087 ua). Dies wäre nur bei Annahme einer
– zunächst im deutschen Rechtsbereich (Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 105) – so genannten Anscheinsvollmacht möglich, deren Vorliegen von der Klägerin auch ausdrücklich behauptet wird. Eine solche Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand setzt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ausgesprochen hat, voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Das Vertrauen muss seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtsgebers – bei juristischen Personen in jenem ihres vertretungsbefugten Organs – haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet. Es ist nur dann schutzwürdig, wenn dem Dritten der Vollmachtsmangel trotz aller nach der Sachlage zumutbaren Erkundigungen verborgen geblieben ist, wobei an dieses Erfordernis insbesondere bei wichtigen, gründlich vorzubereitenden und nicht eiligen Geschäften besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (Koziol-Welser aaO 138, Stanzl aaO 781, Welser Entsch Anm in JBl 1976 309 ff, Schlegelbeger, HGB4 I 305 f; ähnlich Brüggemann-Würdinger HGB3 I 566 f, SZ 48/20, SZ 45/71, EvBl 1976/272, JBl 1972, 146, HS 7106, 6089, 6090, 6092). Eine bloße Versicherung des angeblichen Vertreters über seine Vertretungsmacht geht auf Gefahr des Dritten. Dieser ist grundsätzlich zur Prüfung der Vollmacht verpflichtet (JBl 1968, 567 und 1962, 381; HS 6092 ua).Scheidet daher eine stillschweigende Bevollmächtigung der Angestellten W***** und L***** zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten durch Duldung gleichartiger Vollmachtsüberschreitungen seitens des vertretungsbefugten Organs der Beklagten aus, bleibt allein noch zu prüfen, ob sonst durch den Vorstand ein Verhalten gesetzt wurde, das eine Zurechnung der im Namen der Beklagten von W***** und L***** eingegangenen Wechselbürgschaften zum Rechtskreis der Beklagten rechtfertigt vergleiche Koziol-Welser I4 138 f; Stanzl in Klang2 IV/1, 778 ff; HS 5087 ua). Dies wäre nur bei Annahme einer, – zunächst im deutschen Rechtsbereich (Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 105) – so genannten Anscheinsvollmacht möglich, deren Vorliegen von der Klägerin auch ausdrücklich behauptet wird. Eine solche Vollmacht wegen Vertrauens auf den äußeren Tatbestand setzt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Entscheidungen in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre ausgesprochen hat, voraus, dass Umstände vorliegen, die geeignet sind, im Dritten den begründeten Glauben an die Berechtigung des Vertreters zum Abschluss des beabsichtigten Geschäfts zu erwecken. Das Vertrauen muss seine Grundlage im Verhalten des Vollmachtsgebers – bei juristischen Personen in jenem ihres vertretungsbefugten Organs – haben, das diesen äußeren Tatbestand schafft und die Überzeugung des Dritten vom Vorhandensein der Vertretungsmacht begründet. Es ist nur dann schutzwürdig, wenn dem Dritten der Vollmachtsmangel trotz aller nach der Sachlage zumutbaren Erkundigungen verborgen geblieben ist, wobei an dieses Erfordernis insbesondere bei wichtigen, gründlich vorzubereitenden und nicht eiligen Geschäften besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (Koziol-Welser aaO 138, Stanzl aaO 781, Welser Entsch Anmerkung in JBl 1976 309 ff, Schlegelbeger, HGB4 römisch eins 305 f; ähnlich Brüggemann-Würdinger HGB3 römisch eins 566 f, SZ 48/20, SZ 45/71, EvBl 1976/272, JBl 1972, 146, HS 7106, 6089, 6090, 6092). Eine bloße Versicherung des angeblichen Vertreters über seine Vertretungsmacht geht auf Gefahr des Dritten. Dieser ist grundsätzlich zur Prüfung der Vollmacht verpflichtet (JBl 1968, 567 und 1962, 381; HS 6092 ua).
Als der Klägerin die von der Beklagten avalierten klagsgegenständlichen Wechsel zum Eskompt angeboten wurden, bestand zwischen den Streitteilen keine Geschäftsverbindung. Die Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin eine ausländische Bank, über deren Geschäftsgepflogenheiten und Geschäftsumfang ihr nichts weiter bekannt war. Da der Klägerin nach den Verfahrensergebnissen die Bonität der übrigen Wechselverpflichteten gleichgültig war und sie sich nur mit Rücksicht auf die Bürgenhaftung der Beklagten in das relativ große Eskomptgeschäft einließ, erkundigte sie sich zunächst fernschriftlich über ihre Wiener Korrespondenzbank bei der Beklagten über das wechselmäßig gesicherte Grundgeschäft und sodann mit einem weiteren Fernschreiben direkt bei der Beklagten über die „Richtigkeit der Unterschriften“ der Bürgschaftserklärungen. Sie ersuchte in diesem zu Handen „Herrn Direktor W*****“ gerichteten Fernschreiben überdies um Übersendung eines Unterschriftsverzeichnisses der Beklagten (Beil ./5). Beide Fernschreiben wurden, ohne dass sie zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten gelangten, vom Geschäftsführer W***** beantwortet (Beil ./F und ./6). Aus den Fernschreiben konnte die klagende Partei nicht ersehen, wer diese im Namen der Beklagten abgesendet hatte. Da die Klägerin ihre fernschriftliche Anfrage Beil ./5 aber ausdrücklich an „Herrn Direktor W*****“ gerichtet hatte, konnte sie nur annehmen, dass sie diesem zugekommen und von ihm auch beantwortet wurde. Die klagende Partei hat sich nicht vergewissert, ob W***** berechtigt war, die „Richtigkeit“ der Unterschriften auf den Wechselbürgschaften zu bestätigen. Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass die maßgebliche fernschriftliche Anfrage Beil ./5 ihrem Vorstand nicht zur Kenntnis gebracht wurde, weil die Anfrage, wie erwähnt, ausdrücklich bloß an Direktor W***** gerichtet war. Der Klägerin musste als Kaufmann bekannt sein, dass der „Direktor“ einer genossenschaftlich organisierten Bank nicht deren gesetzlich vertretungsbefugtes Organ ist. Wenn sie sich dennoch mit dessen Auskunft zufriedengab, hat sie die mangelnde Aufklärung der fehlenden Vertretungsmacht der für die beklagte Partei handelnden Personen ihrer eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben. Der Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der beklagten Partei hat jedenfalls keinen äußeren Tatbestand geschaffen, auf den die Klägerin bei der Annahme einer rechtsverbindlichen Wechselbürgschaft der Beklagten vertrauen hätte dürfen. Es darf nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte unterstellt werden, dass jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber oder auch Briefpapier und Geschäftsstampiglie zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeglicher Art für den Geschäftsherrn abgeben dürfen (vgl SZ 48/20, HS 7106, 5086). Der Kreis der vertretungsbefugten und der die Geschäfte eines Unternehmens führenden Personen muss sich keineswegs decken. Es besteht auch keine rechtliche Vermutung dafür, dass derjenige, der am Fernsprecher oder mittels Fernschreibers namens des Geschäftsherrn eine Erklärung abgibt, innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Daher ist derjenige, der sich des Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, grundsätzlich nicht der Aufgabe enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist (Brüggemann-Würdinger aaO 561 f). Er kann lediglich annehmen, dass eine für den Geschäftsherrn bestimmte, auf diesem Weg abgegebene Erklärung diesem auch ordnungsgemäß zugleitet wird (Welser in JBl 1976, 310, SZ 37/161). Wenn die Klägerin meint, die Beklagte habe die Organisationsrisiken ihres Betriebs zu vertreten und einen Organisationsmangel darin erblickt, dass keine ausreichende Überwachung des Fernschreibeingangs durch den Vorstand der beklagten Partei bestanden habe, so vermag ihr dieses Argument im vorliegenden Falle nicht zu helfen. Unabhängig davon, auf welcher theoretischen Grundlage (Verschuldens-, Veranlassungs- oder Risikoprinzip; vgl für alle Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 189 ff, 473 ff) man die Haftungsgrenze des Geschäftsherrn für ihm unbekanntes vollmachtsloses Handeln seiner Angestellten im Betrieb zu ermitteln sucht, muss ganz allgemein und für den vorliegenden Fall hinreichend darauf hingewiesen werden, dass Fälle echter Anscheinsvollmacht doch nur dort angenommen werden dürfen, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen (vgl Stanzl aaO 783 ff, Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichteten Rechtsgeschäftes, 159 ff, Welser in JBl 1976, 311, Schlegelberger aaO 306, Brüggemann-Würdinger aaO 566, Soergel BGB11 I 971 ff). Wenn sich die Klägerin vor einer keineswegs alltäglichen wirtschaftlichen Entscheidung – Eskomptierung dreier Wechsel über je 1,5 Mio – fernschriftlich an einen bestimmten leitenden Angestellten einer ausländischen Bank wegen Bestätigung der „Richtigkeit“ der Avalhaftung dieser Bank wendet, so kann sie nicht darauf vertrauen, dass die ihr fernschriftlich erteilte Antwort vom vertretungsbefugten Organ dieser Bank stammt. Für eine solche Annahme lagen keinerlei äußere Anhaltspunkte vor, zumal aus der der fernschriftlichen Antwort Beil ./6 nicht ersichtlich war, wer sie abgesandt hat; die Klägerin musste vielmehr, wie schon ausgeführt, im Zweifel annehmen, dass die Antwort von demjenigen stammt, an den sie sich persönlich gewandt hat. Es liegt daher in Beil ./6 nicht einmal der äußere Anschein einer vom zuständigen Organ der Beklagten stammenden rechtsgeschäftlichen Erklärung über die „Richtigkeit“ der Avalhaftung der Beklagten vor, sodass es darauf, ob die Beklagte mit einer Vollmachtsüberschreitung ihres Angestellten W***** rechnen musste, und diese bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit verhindern hätte können, nicht mehr ankommt. Es sei aber darauf verwiesen, dass nach dem bis dahin bekanntgewordenen Verhalten der Angestellten W***** und L***** keine Veranlassung für deren besondere Überwachung durch den Vorstand der beklagten Partei bestand. Richtig ist wohl, dass W***** und L***** bereits vorher einmal Wechselbürgschaften namens der Beklagten im Zusammenhang mit dem zunächst beabsichtigten Ankauf eines russischen Flugzeugs der Type Jak 40 eingingen, doch war dies bei Eskomptierung der klagsgegenständlichen Wechsel weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, sodass dieser Vorfall bei der Beurteilung des Verhaltens der beiden Angestellten durch die Parteien im streitgegenständlichen Falle keine Rolle spielen kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtweiterleitung und eigenmächtigen Erledigung der ersten, im Wege ihrer Wiener Korrespondenzbank erfolgten Anfrage der Klägerin durch W*****, da sich diese Anfrage nur auf das Grundgeschäft bezog und von der Klägerin zutreffend nicht als hinreichend für die Beurteilung der Wechselbürgschaften der Beklagten angesehen wurde.Als der Klägerin die von der Beklagten avalierten klagsgegenständlichen Wechsel zum Eskompt angeboten wurden, bestand zwischen den Streitteilen keine Geschäftsverbindung. Die Beklagte war im Verhältnis zur Klägerin eine ausländische Bank, über deren Geschäftsgepflogenheiten und Geschäftsumfang ihr nichts weiter bekannt war. Da der Klägerin nach den Verfahrensergebnissen die Bonität der übrigen Wechselverpflichteten gleichgültig war und sie sich nur mit Rücksicht auf die Bürgenhaftung der Beklagten in das relativ große Eskomptgeschäft einließ, erkundigte sie sich zunächst fernschriftlich über ihre Wiener Korrespondenzbank bei der Beklagten über das wechselmäßig gesicherte Grundgeschäft und sodann mit einem weiteren Fernschreiben direkt bei der Beklagten über die „Richtigkeit der Unterschriften“ der Bürgschaftserklärungen. Sie ersuchte in diesem zu Handen „Herrn Direktor W*****“ gerichteten Fernschreiben überdies um Übersendung eines Unterschriftsverzeichnisses der Beklagten (Beil ./5). Beide Fernschreiben wurden, ohne dass sie zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten gelangten, vom Geschäftsführer W***** beantwortet (Beil ./F und ./6). Aus den Fernschreiben konnte die klagende Partei nicht ersehen, wer diese im Namen der Beklagten abgesendet hatte. Da die Klägerin ihre fernschriftliche Anfrage Beil ./5 aber ausdrücklich an „Herrn Direktor W*****“ gerichtet hatte, konnte sie nur annehmen, dass sie diesem zugekommen und von ihm auch beantwortet wurde. Die klagende Partei hat sich nicht vergewissert, ob W***** berechtigt war, die „Richtigkeit“ der Unterschriften auf den Wechselbürgschaften zu bestätigen. Der Beklagten kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass die maßgebliche fernschriftliche Anfrage Beil ./5 ihrem Vorstand nicht zur Kenntnis gebracht wurde, weil die Anfrage, wie erwähnt, ausdrücklich bloß an Direktor W***** gerichtet war. Der Klägerin musste als Kaufmann bekannt sein, dass der „Direktor“ einer genossenschaftlich organisierten Bank nicht deren gesetzlich vertretungsbefugtes Organ ist. Wenn sie sich dennoch mit dessen Auskunft zufriedengab, hat sie die mangelnde Aufklärung der fehlenden Vertretungsmacht der für die beklagte Partei handelnden Personen ihrer eigenen Sorglosigkeit zuzuschreiben. Der Vorstand als das vertretungsbefugte Organ der beklagten Partei hat jedenfalls keinen äußeren Tatbestand geschaffen, auf den die Klägerin bei der Annahme einer rechtsverbindlichen Wechselbürgschaft der Beklagten vertrauen hätte dürfen. Es darf nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte unterstellt werden, dass jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber oder auch Briefpapier und Geschäftsstampiglie zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeglicher Art für den Geschäftsherrn abgeben dürfen vergleiche SZ 48/20, HS 7106, 5086). Der Kreis der vertretungsbefugten und der die Geschäfte eines Unternehmens führenden Personen muss sich keineswegs decken. Es besteht auch keine rechtliche Vermutung dafür, dass derjenige, der am Fernsprecher oder mittels Fernschreibers namens des Geschäftsherrn eine Erklärung abgibt, innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht handelt. Daher ist derjenige, der sich des Fernsprechers oder Fernschreibers bedient, grundsätzlich nicht der Aufgabe enthoben, sich zu vergewissern, ob der, mit dem er verhandelt, zu den abgegebenen Erklärungen befugt ist (Brüggemann-Würdinger aaO 561 f). Er kann lediglich annehmen, dass eine für den Geschäftsherrn bestimmte, auf diesem Weg abgegebene Erklärung diesem auch ordnungsgemäß zugleitet wird (Welser in JBl 1976, 310, SZ 37/161). Wenn die Klägerin meint, die Beklagte habe die Organisationsrisiken ihres Betriebs zu vertreten und einen Organisationsmangel darin erblickt, dass keine ausreichende Überwachung des Fernschreibeingangs durch den Vorstand der beklagten Partei bestanden habe, so vermag ihr dieses Argument im vorliegenden Falle nicht zu helfen. Unabhängig davon, auf welcher theoretischen Grundlage (Verschuldens-, Veranlassungs- oder Risikoprinzip; vergleiche für alle Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht 189 ff, 473 ff) man die Haftungsgrenze des Geschäftsherrn für ihm unbekanntes vollmachtsloses Handeln seiner Angestellten im Betrieb zu ermitteln sucht, muss ganz allgemein und für den vorliegenden Fall hinreichend darauf hingewiesen werden, dass Fälle echter Anscheinsvollmacht doch nur dort angenommen werden dürfen, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen vergleiche Stanzl aaO 783 ff, Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichteten Rechtsgeschäftes, 159 ff, Welser in JBl 1976, 311, Schlegelberger aaO 306, Brüggemann-Würdinger aaO 566, Soergel BGB11 römisch eins 971 ff). Wenn sich die Klägerin vor einer keineswegs alltäglichen wirtschaftlichen Entscheidung – Eskomptierung dreier Wechsel über je 1,5 Mio – fernschriftlich an einen bestimmten leitenden Angestellten einer ausländischen Bank wegen Bestätigung der „Richtigkeit“ der Avalhaftung dieser Bank wendet, so kann sie nicht darauf vertrauen, dass die ihr fernschriftlich erteilte Antwort vom vertretungsbefugten Organ dieser Bank stammt. Für eine solche Annahme lagen keinerlei äußere Anhaltspunkte vor, zumal aus der der fernschriftlichen Antwort Beil ./6 nicht ersichtlich war, wer sie abgesandt hat; die Klägerin musste vielmehr, wie schon ausgeführt, im Zweifel annehmen, dass die Antwort von demjenigen stammt, an den sie sich persönlich gewandt hat. Es liegt daher in Beil ./6 nicht einmal der äußere Anschein einer vom zuständigen Organ der Beklagten stammenden rechtsgeschäftlichen Erklärung über die „Richtigkeit“ der Avalhaftung der Beklagten vor, sodass es darauf, ob die Beklagte mit einer Vollmachtsüberschreitung ihres Angestellten W***** rechnen musste, und diese bei gehöriger und zumutbarer Aufmerksamkeit verhindern hätte können, nicht mehr ankommt. Es sei aber darauf verwiesen, dass nach dem bis dahin bekanntgewordenen Verhalten der Angestellten W***** und L***** keine Veranlassung für deren besondere Überwachung durch den Vorstand der beklagten Partei bestand. Richtig ist wohl, dass W***** und L***** bereits vorher einmal Wechselbürgschaften namens der Beklagten im Zusammenhang mit dem zunächst beabsichtigten Ankauf eines russischen Flugzeugs der Type Jak 40 eingingen, doch war dies bei Eskomptierung der klagsgegenständlichen Wechsel weder der Klägerin noch der Beklagten bekannt, sodass dieser Vorfall bei der Beurteilung des Verhaltens der beiden Angestellten durch die Parteien im streitgegenständlichen Falle keine Rolle spielen kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der Nichtweiterleitung und eigenmächtigen Erledigung der ersten, im Wege ihrer Wiener Korrespondenzbank erfolgten Anfrage der Klägerin durch W*****, da sich diese Anfrage nur auf das Grundgeschäft bezog und von der Klägerin zutreffend nicht als hinreichend für die Beurteilung der Wechselbürgschaften der Beklagten angesehen wurde.
Bei Eskomptierung der ersten drei Wechsel über je 1,5 Mio DM durch die Klägerin am 21. Mai 1975 lag dieser somit nur die schon erörterte fernschriftliche Bestätigung der „Richtigkeit“ der Wechselunterschriften Beil ./6 vor, aus der sich weder ergibt, wer und in welcher Weise für die beklagte Partei zeichnungsberechtigt ist, noch wer dies seitens der Beklagten fernschriftlich bestätigt hat. Wenn sich die Klägerin bei der Prüfung der Rechtsverbindlichkeit der Bürgschaftserklärungen einer ihr bis dahin unbekannten ausländischen Bank, von der sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen nicht annehmen konnte, dass sie mehr als lokalen Charakter besitze, mit einer derart mangelhaften Prüfungsgrundlage, wie sie das Fernschreiben Beil ./6 darstellt, begnügte, so kann angesichts der der Klägerin hiebei unterlaufenen Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten ihr Vertrauen auf die Rechtsverbindlichkeit der Bürgschaftserklärungen nicht als schutzwürdig angesehen werden (vgl SZ 45/71, JBl 1972, 97, SZ 39/215, HS 7106, 5090, 5087, 5086 ua). Die Klägerin hat nie behauptet, dass die Wechseleskomptierung derart dringlich war, dass sie die angekündigte Übersendung des verlangten Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten und die schriftliche Bestätigung des Fernschreibens Beil ./6 nicht mehr habe abwarten können. Tatsächlich verfügte auch die Firma D***** nicht sofort über den Wechselerlös. Bedeutsam ist der Zeitpunkt des Wechselerwerbs durch die Klägerin (Stanzl aaO 779). Bei der Beurteilung der am 21. Mai 1975 eskomptierten Wechsel muss daher das der Klägerin erst mit dem Schreiben vom 28. Mai 1975 Beil ./H zugegangene Unterschriftsprobenblatt Beil ./G außer Betracht bleiben. Dieses Unterschriftsprobenblatt konnte nur beim zweiten Wechselerwerb am 6. August 1975 Bedeutung haben.Bei Eskomptierung der ersten drei Wechsel über je 1,5 Mio DM durch die Klägerin am 21. Mai 1975 lag dieser somit nur die schon erörterte fernschriftliche Bestätigung der „Richtigkeit“ der Wechselunterschriften Beil ./6 vor, aus der sich weder ergibt, wer und in welcher Weise für die beklagte Partei zeichnungsberechtigt ist, noch wer dies seitens der Beklagten fernschriftlich bestätigt hat. Wenn sich die Klägerin bei der Prüfung der Rechtsverbindlichkeit der Bürgschaftserklärungen einer ihr bis dahin unbekannten ausländischen Bank, von der sie nach den ihr vorliegenden Unterlagen nicht annehmen konnte, dass sie mehr als lokalen Charakter besitze, mit einer derart mangelhaften Prüfungsgrundlage, wie sie das Fernschreiben Beil ./6 darstellt, begnügte, so kann angesichts der der Klägerin hiebei unterlaufenen Verletzung kaufmännischer Sorgfaltspflichten ihr Vertrauen auf die Rechtsverbindlichkeit der Bürgschaftserklärungen nicht als schutzwürdig angesehen werden vergleiche SZ 45/71, JBl 1972, 97, SZ 39/215, HS 7106, 5090, 5087, 5086 ua). Die Klägerin hat nie behauptet, dass die Wechseleskomptierung derart dringlich war, dass sie die angekündigte Übersendung des verlangten Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten und die schriftliche Bestätigung des Fernschreibens Beil ./6 nicht mehr habe abwarten können. Tatsächlich verfügte auch die Firma D***** nicht sofort über den Wechselerlös. Bedeutsam ist der Zeitpunkt des Wechselerwerbs durch die Klägerin (Stanzl aaO 779). Bei der Beurteilung der am 21. Mai 1975 eskomptierten Wechsel muss daher das der Klägerin erst mit dem Schreiben vom 28. Mai 1975 Beil ./H zugegangene Unterschriftsprobenblatt Beil ./G außer Betracht bleiben. Dieses Unterschriftsprobenblatt konnte nur beim zweiten Wechselerwerb am 6. August 1975 Bedeutung haben.
Aber auch unter Berücksichtigung dieses Unterschriftsprobenblatts und der festgestellten weiteren Sachverhaltskenntnisse der Klägerin bis zum 2. Wechselerwerb am 6. August 1975 ergibt sich für sie keine günstigere Rechtslage. Das Unterschriftsprobenblatt Beil ./G ist die einzige der Klägerin zugegangene Urkunde, die ordnungsgemäß von zwei vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterfertigt ist. Ein solches Unterschriftsprobenblatt ist, wie die Tatsacheninstanzen feststellten, in der Bankübung nicht als Nachweis der Wechselzeichnungsbefugnis der darin angeführten Personen anzusehen. Eine derartige Vermutung konnte sich aber auch nicht aus dem Text des Unterschriftsprobenblatts Beil ./G ergeben. Die Klägerin konnte diesem bei ordnungsgemäßer Prüfung nur entnehmen, dass das Unterschriftsprobenblatt für sie bestimmt ist und dass jeweils zwei der darin angeführten Personen gemeinsam über ein nicht näher bezeichnetes Konto der beklagten Partei zeichnungsberechtigt sein sollen. Da der jetzt auf dem Unterschriftsprobenblatt vorhandene Hinweis auf den Geschäftsfall „D***** GembH“ nach den Feststelllungen erst später angebracht wurde, konnte die Klägerin aus dem Unterschriftenprobenblatt selbst nicht schließen, dass dieses für den erwähnten Geschäftsfall bestimmt sei. Außer der formellen Kontozeichnungsbefugnis und der Bestätigung der Kenntnisnahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dem Unterschriftsprobenblatt keine rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nichts über den Inhalt der Vollmachten der formell kontozeichnungsberechtigten Personen; in dieser Beziehung ist das Unterschriftsprobenblatt völlig inhaltsleer. Wohl aber konnte die Klägerin unter Zuhilfenahme des Unterschriftsprobenblatts ersehen, dass nicht nur sämtliche Wechselbürgschaftserklärungen, sondern auch das Bestätigungsschreiben Beil ./H sowie die folgende Korrespondenz der Beklagten ausschließlich von W***** und L***** gefertigt waren. Der Klägerin hätte unter diesen Umständen zum Bewusstsein kommen müssen, dass die Bestätigung der „Richtigkeit“ der Wechselunterschriften von jenen Personen stammte, deren Berechtigung zur Wechselunterfertigung geprüft werden sollte. Dass die Klägerin der Meinung gewesen wäre, bei diesen Personen handle es sich um gesetzlich vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Beklagten, hat die Klägerin nie behauptet; es gab für sie auch keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme, zumal sie, wie schon erwähnt, als Bankkaufmann wissen musste, dass der „Direktor“ einer genossenschaftlich organisierten Bank nicht deren gesetzlich vertretungsbefugtes Organ ist. Unter diesen Umständen kommt der Tatsache, dass die Klägerin ihr Fernschreiben Beil ./5 an die Beklagte zu Handen „Herrn Direktor W*****“ richtete, keine entscheidende Bedeutung zu. Es mag sein, dass das Fernschreiben auch dann, wenn die Klägerin es nicht an Direktor W***** persönlich gerichtet hätte, nicht in die Hände eines vertretungsbefugten Organs der Beklagten gelangt wäre. Wenn sich aber die Klägerin schon an jene Person um Auskunft wandte, deren Vollmacht geprüft werden sollte, hätte sie den Umstand nicht unbeachtet lassen dürfen, dass sie anstelle des angeforderten Unterschriftenverzeichnisses – also eines Verzeichnisses, der für die Beklagte allgemein oder (mit Rücksicht auf den weiteren Inhalt der Anfrage) in Bezug auf Wechselbürgschaften rechtsverbindlich zeichnungsberechtigten Personen – ein Unterschriftsprobenblatt erhielt, dem der Inhalt der Vollmachten der darin genannten formell kontozeichnungsberechtigten Personen weder im Allgemeinen noch hinsichtlich der Berechtigung zur Wechselzeichnung im Besonderen entnommen werden kann. Die Klägerin hätte erkennen können, dass das Ziel ihrer fernschriftlichen Anfrage Beil ./5, nämlich eine Klarstellung der Berechtigung der Angestellten W***** und L***** zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten für die Beklagte, angesichts des Inhalts des ihr übermittelten Unterschriftsprobenblatts Beil ./G in Wahrheit nicht erreicht wurde. Wenn aber die Klägerin Wechsel ohne Nachweis der Wechselzeichnungsberechtigung der Angestellten W***** und L***** lediglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der genannten Angestellten über ihre Vertretungsmacht eskomptierte, dann hat sie die Folgen der Außerachtlassung der vom Gesetzgeber im Geschäftsverkehr verlangten Sorgfalt selbst zu tragen und kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht vertraut habe (vgl SZ 45/71, EvBl 1976/272, JBl 1972, 97, SZ 39/215 ua). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine Haftung der Beklagten aus der ohne Vollmacht erfolgten Eingehung von Wechselbürgschaften durch ihre Angestellten W***** und L***** ablehnten, ist daher zu billigen.Aber auch unter Berücksichtigung dieses Unterschriftsprobenblatts und der festgestellten weiteren Sachverhaltskenntnisse der Klägerin bis zum 2. Wechselerwerb am 6. August 1975 ergibt sich für sie keine günstigere Rechtslage. Das Unterschriftsprobenblatt Beil ./G ist die einzige der Klägerin zugegangene Urkunde, die ordnungsgemäß von zwei vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterfertigt ist. Ein solches Unterschriftsprobenblatt ist, wie die Tatsacheninstanzen feststellten, in der Bankübung nicht als Nachweis der Wechselzeichnungsbefugnis der darin angeführten Personen anzusehen. Eine derartige Vermutung konnte sich aber auch nicht aus dem Text des Unterschriftsprobenblatts Beil ./G ergeben. Die Klägerin konnte diesem bei ordnungsgemäßer Prüfung nur entnehmen, dass das Unterschriftsprobenblatt für sie bestimmt ist und dass jeweils zwei der darin angeführten Personen gemeinsam über ein nicht näher bezeichnetes Konto der beklagten Partei zeichnungsberechtigt sein sollen. Da der jetzt auf dem Unterschriftsprobenblatt vorhandene Hinweis auf den Geschäftsfall „D***** GembH“ nach den Feststelllungen erst später angebracht wurde, konnte die Klägerin aus dem Unterschriftenprobenblatt selbst nicht schließen, dass dieses für den erwähnten Geschäftsfall bestimmt sei. Außer der formellen Kontozeichnungsbefugnis und der Bestätigung der Kenntnisnahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dem Unterschriftsprobenblatt keine rechtsgeschäftlich bedeutsame Erklärung zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihm nichts über den Inhalt der Vollmachten der formell kontozeichnungsberechtigten Personen; in dieser Beziehung ist das Unterschriftsprobenblatt völlig inhaltsleer. Wohl aber konnte die Klägerin unter Zuhilfenahme des Unterschriftsprobenblatts ersehen, dass nicht nur sämtliche Wechselbürgschaftserklärungen, sondern auch das Bestätigungsschreiben Beil ./H sowie die folgende Korrespondenz der Beklagten ausschließlich von W***** und L***** gefertigt waren. Der Klägerin hätte unter diesen Umständen zum Bewusstsein kommen müssen, dass die Bestätigung der „Richtigkeit“ der Wechselunterschriften von jenen Personen stammte, deren Berechtigung zur Wechselunterfertigung geprüft werden sollte. Dass die Klägerin der Meinung gewesen wäre, bei diesen Personen handle es sich um gesetzlich vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Beklagten, hat die Klägerin nie behauptet; es gab für sie auch keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme, zumal sie, wie schon erwähnt, als Bankkaufmann wissen musste, dass der „Direktor“ einer genossenschaftlich organisierten Bank nicht deren gesetzlich vertretungsbefugtes Organ ist. Unter diesen Umständen kommt der Tatsache, dass die Klägerin ihr Fernschreiben Beil ./5 an die Beklagte zu Handen „Herrn Direktor W*****“ richtete, keine entscheidende Bedeutung zu. Es mag sein, dass das Fernschreiben auch dann, wenn die Klägerin es nicht an Direktor W***** persönlich gerichtet hätte, nicht in die Hände eines vertretungsbefugten Organs der Beklagten gelangt wäre. Wenn sich aber die Klägerin schon an jene Person um Auskunft wandte, deren Vollmacht geprüft werden sollte, hätte sie den Umstand nicht unbeachtet lassen dürfen, dass sie anstelle des angeforderten Unterschriftenverzeichnisses – also eines Verzeichnisses, der für die Beklagte allgemein oder (mit Rücksicht auf den weiteren Inhalt der Anfrage) in Bezug auf Wechselbürgschaften rechtsverbindlich zeichnungsberechtigten Personen – ein Unterschriftsprobenblatt erhielt, dem der Inhalt der Vollmachten der darin genannten formell kontozeichnungsberechtigten Personen weder im Allgemeinen noch hinsichtlich der Berechtigung zur Wechselzeichnung im Besonderen entnommen werden kann. Die Klägerin hätte erkennen können, dass das Ziel ihrer fernschriftlichen Anfrage Beil ./5, nämlich eine Klarstellung der Berechtigung der Angestellten W***** und L***** zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten für die Beklagte, angesichts des Inhalts des ihr übermittelten Unterschriftsprobenblatts Beil ./G in Wahrheit nicht erreicht wurde. Wenn aber die Klägerin Wechsel ohne Nachweis der Wechselzeichnungsberechtigung der Angestellten W***** und L***** lediglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der genannten Angestellten über ihre Vertretungsmacht eskomptierte, dann hat sie die Folgen der Außerachtlassung der vom Gesetzgeber im Geschäftsverkehr verlangten Sorgfalt selbst zu tragen und kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht vertraut habe vergleiche SZ 45/71, EvBl 1976/272, JBl 1972, 97, SZ 39/215 ua). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die eine Haftung der Beklagten aus der ohne Vollmacht erfolgten Eingehung von Wechselbürgschaften durch ihre Angestellten W***** und L***** ablehnten, ist daher zu billigen.
Die getroffene Sachentscheidung macht es entbehrlich auf die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage der devisenrechtlichen Genehmigungspflicht der Wechselbürgschaften einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichts war daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.