Rechtssatz RS0020119
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020119
Geschäftszahl
4Ob597/74; 4Ob86/77; 1Ob694/78 (1Ob695/78); 1Ob49/01i; 8Ob98/17w
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Wenn dem Geschäftsherrn eine Fahrlässigkeit in der Richtung zur Last fällt, dass er das ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten setzte oder duldete, muss ihm gegenüber ein strenger Maßstab angelegt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 597/74
Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 597/74
Veröff: HS 9098
- 4 Ob 86/77
Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 86/77
Veröff: HS 10178
- 1 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
- 1 Ob 49/01i
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
Beisatz: Hier: Trifft Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn mit einer solchen des Dritten zusammen. (T1)
Beisatz: Es obliegt in erster Linie dem Geschäftsherrn, sich deutlich auszudrücken und eindeutig zu verhalten. Der Dritte kann erst in zweiter Linie verpflichtet werden, fremde Willenserklärungen, die er grundsätzlich ohne besondere Nachforschungen hinnehmen darf, zu bezweifeln und zu überprüfen. (T2)
Veröff: SZ 74/177
- 8 Ob 98/17w
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 98/17w
Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem bei undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen, die gegenüber den Kunden im Außenauftritt nicht aufgeklärt werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020119
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2017
Dokumentnummer
JJR_19741015_OGH0002_0040OB00597_7400000_001