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Rechtssatz RS0020119×

Rechtssatz RS0020119

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020119

Geschäftszahl

4Ob597/74; 4Ob86/77; 1Ob694/78 (1Ob695/78); 1Ob49/01i; 8Ob98/17w

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Rechtssatz

Wenn dem Geschäftsherrn eine Fahrlässigkeit in der Richtung zur Last fällt, dass er das ein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand rechtfertigende Verhalten setzte oder duldete, muss ihm gegenüber ein strenger Maßstab angelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 597/74
    Entscheidungstext OGH 15.10.1974 4 Ob 597/74
    Veröff: HS 9098
  • 4 Ob 86/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 86/77
    Veröff: HS 10178
  • 1 Ob 694/78
    Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
  • 1 Ob 49/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
    Beisatz: Hier: Trifft Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn mit einer solchen des Dritten zusammen. (T1)
    Beisatz: Es obliegt in erster Linie dem Geschäftsherrn, sich deutlich auszudrücken und eindeutig zu verhalten. Der Dritte kann erst in zweiter Linie verpflichtet werden, fremde Willenserklärungen, die er grundsätzlich ohne besondere Nachforschungen hinnehmen darf, zu bezweifeln und zu überprüfen. (T2)
    Veröff: SZ 74/177
  • 8 Ob 98/17w
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 98/17w
    Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem bei undurchsichtigen Gesellschaftskonstruktionen, die gegenüber den Kunden im Außenauftritt nicht aufgeklärt werden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0020119

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2017

Dokumentnummer

JJR_19741015_OGH0002_0040OB00597_7400000_001