Rechtssatz RS0020002
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020002
Geschäftszahl
1Ob694/78 (1Ob695/78); 5Ob670/81; 8Ob45/14x
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Rechtssatz
Fälle echter Anscheinsvollmacht dürfen nur dort angenommen werden, wo sie nicht zu einer Überspannung der Überwachungspflicht und Organisationspflicht zugunsten eines sorglos handelnden Dritten führen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
- 5 Ob 670/81
Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 670/81
Vgl auch
- 8 Ob 45/14x
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 45/14x
Auch; Es darf nicht zu einer Überspannung der Überwachungs- und Organisationspflicht des vollmachtslos Vertretenen zugunsten eines sorglos handelnden Dritten kommen. Muss der Dritte aufgrund der gegebenen Umstände bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Vertretungsmacht oder an deren Umfang haben, so kann er nicht darauf vertrauen, sondern muss in Erfüllung der ihn treffenden Diligenzpflicht Erkundigungen einholen; bereits leichte Fahrlässigkeit schadet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020002
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_003