Rechtssatz RS0059602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059602
Geschäftszahl
1Ob694/78 (1Ob695/78); 6Ob769/81
Entscheidungsdatum
24.03.1982
Rechtssatz
Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.Nach Paragraph 26, GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im Paragraph 54, Absatz 2, HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 694/78
Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 694/78
- 6 Ob 769/81
Entscheidungstext OGH 24.03.1982 6 Ob 769/81
nur: Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte. (T1) Beisatz: Bürgschaftsübernahmen sind bei kleineren Geldinstituten keine alltäglichen Bankgeschäfte. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059602
Dokumentnummer
JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_007