Rechtssatz RS0019717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019717
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind. Handelt der Obmann eines Vereines zwar im Rahmen seiner statutenmäßigen Vertretungsmacht (Außenverhältnis), aber ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstandes (Innenverhältnis), und ist der Dritte, dem gegenüber die Handlung vorgenommen wird, hinsichtlich des Mangels dieser Zustimmung insofern schlechtgläubig, als ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken hätten entstehen müssen, dann ist die Rechtshandlung des Obmannes für den Verein nicht verbindlich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 313/58
Entscheidungstext OGH 03.12.1958 6 Ob 313/58
- 6 Ob 542/94
Entscheidungstext OGH 10.03.1994 6 Ob 542/94
nur: Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung (hier: Auflösung eines Mietvertrages) abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällige erforderliche Beschlußfassung des Vorstandes gedeckt sind. (T1)
- 8 Ob 201/97k
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 Ob 201/97k
- 9 Ob 41/09h
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 9 Ob 41/09h
Auch; nur: Wer mit einem Verein eine Vereinbarung von weittragender Bedeutung abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten die Überzeugung über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organes und darüber zu verschaffen, dass die Handlungen des Vereinsorganes im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen. (T2);
Beisatz: Als schlechtgläubig gilt derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen. (T3);
Veröff: SZ 2009/163
- 6 Ob 102/11k
Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 102/11k
nur T2; Beis wie T3
- 8 ObA 101/20s
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 101/20s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0019717
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021
Dokumentnummer
JJR_19581203_OGH0002_0060OB00313_5800000_001