Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung, die vom Kläger übernommene Bürgschaft sei iSd §§ 3, 4 KautSchG nichtig, nicht teilt. Die Revision ist aber im Ergebnis dennoch nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung, die vom Kläger übernommene Bürgschaft sei iSd Paragraphen 3, 4, KautSchG nichtig, nicht teilt. Die Revision ist aber im Ergebnis dennoch nicht berechtigt.
I.1. Nach § 3 KautSchG darf die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass ihm vom Dienstnehmer ein Darlehen gewährt wird oder dass der Dienstnehmer sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die diesem Verbot widersprechen, sind nach § 4 KautSchG nichtig. Zweck dieser Verbotsnormen ist es (unter anderem), den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrags willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird (SZ 62/229; 6 Ob 1/00s; Mayr, Kautionsschutzgesetz § 3 E 7).römisch eins.1. Nach Paragraph 3, KautSchG darf die Aufrechterhaltung eines Dienstvertrags vom Dienstgeber nicht davon abhängig gemacht werden, dass ihm vom Dienstnehmer ein Darlehen gewährt wird oder dass der Dienstnehmer sich mit einer Geldeinlage an dem Unternehmen des Dienstgebers als stiller Gesellschafter beteiligt. Verträge über Darlehen oder Geschäftsbeteiligungen, die diesem Verbot widersprechen, sind nach Paragraph 4, KautSchG nichtig. Zweck dieser Verbotsnormen ist es (unter anderem), den Dienstnehmer davor zu schützen, dass er um der Aufrechterhaltung des Dienstvertrags willen dem Dienstgeber ein Darlehen gewährt und damit der Gefahr der Insolvenz des Dienstgebers ausgesetzt wird (SZ 62/229; 6 Ob 1/00s; Mayr, Kautionsschutzgesetz Paragraph 3, E 7).
I.2. Die Rechtsprechung hat den (bei wörtlicher Interpretation engen) Schutzbereich des KautSchG durch Analogie auf solche Sachverhalte erweitert, in denen eine Umgehung der Nichtigkeitssanktion dadurch versucht wurde, dass eine darlehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen bestand, der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags von der Bürgschaftsübernahme abhängig machte und dieser Umstand der darlehensgewährenden Bank bekannt war (RIS-Justiz RS0032297; SZ 61/229).römisch eins.2. Die Rechtsprechung hat den (bei wörtlicher Interpretation engen) Schutzbereich des KautSchG durch Analogie auf solche Sachverhalte erweitert, in denen eine Umgehung der Nichtigkeitssanktion dadurch versucht wurde, dass eine darlehensgewährende Bank auf der Beibringung eines Bürgen bestand, der Dienstgeber die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags von der Bürgschaftsübernahme abhängig machte und dieser Umstand der darlehensgewährenden Bank bekannt war (RIS-Justiz RS0032297; SZ 61/229).
I.3. Die Meinung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, wird allerdings vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Dienstgeber hier die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags nicht von der Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger abhängig gemacht. Der Kläger wurde zur Übernahme der Bürgschaft nicht überredet, sondern hat sich unaufgefordert dazu bereit erklärt. Dass der Kläger zur Bürgschaft gedrängt worden wäre, wurde ausdrücklich nicht als erwiesen angenommen. Zwar trifft es zu, dass er zu diesem Zeitpunkt Lohnzahlungen nicht erhalten hatte und eine (intern diskutierte) Gefährdung seines Arbeitsplatzes als möglich erachten musste; ob das für die Annahme der von der zweiten Instanz vorgenommenen analogen Anwendung des § 3 KautSchG ausreichend ist, erscheint aber fraglich.römisch eins.3. Die Meinung des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, wird allerdings vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt: Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Dienstgeber hier die Aufrechterhaltung des Dienstvertrags nicht von der Übernahme der Bürgschaft durch den Kläger abhängig gemacht. Der Kläger wurde zur Übernahme der Bürgschaft nicht überredet, sondern hat sich unaufgefordert dazu bereit erklärt. Dass der Kläger zur Bürgschaft gedrängt worden wäre, wurde ausdrücklich nicht als erwiesen angenommen. Zwar trifft es zu, dass er zu diesem Zeitpunkt Lohnzahlungen nicht erhalten hatte und eine (intern diskutierte) Gefährdung seines Arbeitsplatzes als möglich erachten musste; ob das für die Annahme der von der zweiten Instanz vorgenommenen analogen Anwendung des Paragraph 3, KautSchG ausreichend ist, erscheint aber fraglich.
In jedem Fall scheitert die analoge Anwendung der §§ 3 f KautSchG hier aber daran, dass die kreditgewährende Bank von einer für den Kläger wegen des drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes bestehenden Drucksituation nichts wusste und dass sie sich eine solche Drucksituation - auch wenn sie zu bejahen wäre - daher nicht zurechnen lassen muss. Zwar wusste die Vertreterin der Bank, dass der Verein unter einem Liquiditätsengpass litt und deshalb die Gehälter (auch) des Klägers nicht zahlen konnte. Ihr war aber nicht klar - so die Feststellungen ausdrücklich - dass im Fall der Nichtgewährung des Kredits der Arbeitsplatz des Klägers in Gefahr wäre. Zum einen wurde sie auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht; zum anderen ging sie davon aus, dass die Arbeitsplätze des Vereins durch dessen übergeordnete Organisation gesichert seien. Vor diesem Hintergrund ist die analoge Anwendung der Verbotsnorm des § 3 KautSchG und der in § 4 dieses Gesetzes normierten Nichtigkeitssanktion auch auf das Verhältnis des Klägers zur kreditgewährenden Bank nicht möglich.In jedem Fall scheitert die analoge Anwendung der Paragraphen 3, f KautSchG hier aber daran, dass die kreditgewährende Bank von einer für den Kläger wegen des drohenden Verlusts seines Arbeitsplatzes bestehenden Drucksituation nichts wusste und dass sie sich eine solche Drucksituation - auch wenn sie zu bejahen wäre - daher nicht zurechnen lassen muss. Zwar wusste die Vertreterin der Bank, dass der Verein unter einem Liquiditätsengpass litt und deshalb die Gehälter (auch) des Klägers nicht zahlen konnte. Ihr war aber nicht klar - so die Feststellungen ausdrücklich - dass im Fall der Nichtgewährung des Kredits der Arbeitsplatz des Klägers in Gefahr wäre. Zum einen wurde sie auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht; zum anderen ging sie davon aus, dass die Arbeitsplätze des Vereins durch dessen übergeordnete Organisation gesichert seien. Vor diesem Hintergrund ist die analoge Anwendung der Verbotsnorm des Paragraph 3, KautSchG und der in Paragraph 4, dieses Gesetzes normierten Nichtigkeitssanktion auch auf das Verhältnis des Klägers zur kreditgewährenden Bank nicht möglich.
Damit erweist es sich als erforderlich, auf die übrigen vom Kläger gegen seine Haftung vorgebrachten Einwände einzugehen:
II.1. Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, dass mangels der gebotenen Vertretung des Vereins beim Vertragsabschluss überhaupt kein wirksamer Kreditvertrag zustande gekommen sei. Dieser Einwand ist wesentlich, weil - träfe er zu - die Beklagte mangels des Zustandekommens eines Vertrags aus der Überweisung des Kreditbetrags an den Verein lediglich Bereicherungsansprüche ableiten könnte. Nach § 1351 ABGB setzt die Bürgschaft eine bestehende Verbindlichkeit voraus (Akzessorietät). Ist die Hauptschuld nicht gültig entstanden, gilt dies grundsätzlich auch für die Bürgschaft (Gamerith in Rummel³ §§ 1350, 1351 Rz 1). Im Allgemeinen haftet der Bürge daher für aus dem nicht zustande gekommenen Rechtsgeschäft erwachsende Rückabwicklungs-/Bereicherungsansprüche nicht (Gamerith in Rummel³ §§ 1350, 1351 Rz 3a). Dass die Auslegung des Bürgschaftsvertrags im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen kann (so Mader/W. Faber in Schwimann³ § 1353 Rz 6) mag zutreffen; dies kann aber nicht als Regelfall unterstellt werden und müsste durch schlüssige Behauptungen über besondere Vereinbarungen im Bürgschaftsvertrag vom Gläubiger geltend gemacht werden. Solche Behauptungen wurden hier von der Beklagten nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger - sollten der Beklagten gegen den Verein mangels Wirksamkeit des Kreditvertrags tatsächlich nur Bereicherungsansprüche erwachsen sein - für diese Ansprüche nicht haftet.römisch zwei.1. Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, dass mangels der gebotenen Vertretung des Vereins beim Vertragsabschluss überhaupt kein wirksamer Kreditvertrag zustande gekommen sei. Dieser Einwand ist wesentlich, weil - träfe er zu - die Beklagte mangels des Zustandekommens eines Vertrags aus der Überweisung des Kreditbetrags an den Verein lediglich Bereicherungsansprüche ableiten könnte. Nach Paragraph 1351, ABGB setzt die Bürgschaft eine bestehende Verbindlichkeit voraus (Akzessorietät). Ist die Hauptschuld nicht gültig entstanden, gilt dies grundsätzlich auch für die Bürgschaft (Gamerith in Rummel³ Paragraphen 1350, 1351, Rz 1). Im Allgemeinen haftet der Bürge daher für aus dem nicht zustande gekommenen Rechtsgeschäft erwachsende Rückabwicklungs-/Bereicherungsansprüche nicht (Gamerith in Rummel³ Paragraphen 1350, 1351, Rz 3a). Dass die Auslegung des Bürgschaftsvertrags im Einzelfall zu anderen Ergebnissen führen kann (so Mader/W. Faber in Schwimann³ Paragraph 1353, Rz 6) mag zutreffen; dies kann aber nicht als Regelfall unterstellt werden und müsste durch schlüssige Behauptungen über besondere Vereinbarungen im Bürgschaftsvertrag vom Gläubiger geltend gemacht werden. Solche Behauptungen wurden hier von der Beklagten nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger - sollten der Beklagten gegen den Verein mangels Wirksamkeit des Kreditvertrags tatsächlich nur Bereicherungsansprüche erwachsen sein - für diese Ansprüche nicht haftet.
II.2. Das Erstgericht hat aus dem Inhalt der Statuten des Vereins lediglich die Abs 1 und 3 des § 16 („Vertretung der ... Gruppe nach außen") festgestellt: Danach wird der Verein „nach außen durch den Obmann vertreten" (Abs 1). „Schriftliche Ausfertigungen der Gruppe ... in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gruppenhauptversammlung oder des Gruppenvorstands bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann ... als auch vom Gruppenschriftführer unterzeichnet sein; in finanziellen Angelegenheiten ist die Mitzeichnung des Gruppenkassiers notwendig" (Abs 3).römisch zwei.2. Das Erstgericht hat aus dem Inhalt der Statuten des Vereins lediglich die Absatz eins und 3 des Paragraph 16, („Vertretung der ... Gruppe nach außen") festgestellt: Danach wird der Verein „nach außen durch den Obmann vertreten" (Absatz eins,). „Schriftliche Ausfertigungen der Gruppe ... in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Gruppenhauptversammlung oder des Gruppenvorstands bedürfen, müssen, um rechtsverbindlich zu sein, sowohl vom Obmann ... als auch vom Gruppenschriftführer unterzeichnet sein; in finanziellen Angelegenheiten ist die Mitzeichnung des Gruppenkassiers notwendig" (Absatz 3,).
Weitere Feststellungen wurden zu den Statuten nicht getroffen. Auch aus dem Akt sind weitere Klarstellungen dazu nicht möglich, zumal nur eine Seite der Statuten vorgelegt wurde, aus der lediglich der § 15 („Aufgaben des Gruppenvorstands") und der bereits erwähnte § 16 ersichtlich sind. Welches Organ zur Beschlussfassung über die Kreditaufnahme berufen war, steht daher nicht fest: Dem im Akt erliegenden Auszug aus den Statuten ist nur zu entnehmen, dass dem Gruppenvorstand die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten obliegt, die nicht der Gruppenhauptversammlung vorbehalten sind. Ob aber die Beschlussfassung über die hier zu beurteilende Kreditaufnahme der Gruppenhauptversammlung vorbehalten ist oder doch dem Vorstand obliegt, ist weder den Feststellungen noch dem Statutenauszug zu entnehmen. Darauf kommt es aber - wie noch zu zeigen sein wird - letztlich nicht an.Weitere Feststellungen wurden zu den Statuten nicht getroffen. Auch aus dem Akt sind weitere Klarstellungen dazu nicht möglich, zumal nur eine Seite der Statuten vorgelegt wurde, aus der lediglich der Paragraph 15, („Aufgaben des Gruppenvorstands") und der bereits erwähnte Paragraph 16, ersichtlich sind. Welches Organ zur Beschlussfassung über die Kreditaufnahme berufen war, steht daher nicht fest: Dem im Akt erliegenden Auszug aus den Statuten ist nur zu entnehmen, dass dem Gruppenvorstand die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten obliegt, die nicht der Gruppenhauptversammlung vorbehalten sind. Ob aber die Beschlussfassung über die hier zu beurteilende Kreditaufnahme der Gruppenhauptversammlung vorbehalten ist oder doch dem Vorstand obliegt, ist weder den Feststellungen noch dem Statutenauszug zu entnehmen. Darauf kommt es aber - wie noch zu zeigen sein wird - letztlich nicht an.
II.3. Über die Vertretung nach außen wurden die bereits oben wiedergegebenen Feststellungen zu § 16 des Statuts getroffen. Demnach obliegt zwar die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten dem Obmann. Der Kreditvertrag hätte aber - gleichgültig, ob die Beschlussfassung darüber nun der Gruppenhauptversammlung oder dem Vorstand oblegen ist - vom Schriftführer und, weil es sich um eine finanzielle Angelegenheit handelt, auch vom Kassier mitunterzeichnet werden müssen.römisch zwei.3. Über die Vertretung nach außen wurden die bereits oben wiedergegebenen Feststellungen zu Paragraph 16, des Statuts getroffen. Demnach obliegt zwar die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten dem Obmann. Der Kreditvertrag hätte aber - gleichgültig, ob die Beschlussfassung darüber nun der Gruppenhauptversammlung oder dem Vorstand oblegen ist - vom Schriftführer und, weil es sich um eine finanzielle Angelegenheit handelt, auch vom Kassier mitunterzeichnet werden müssen.
Diese Zeichnungsvorschrift wurde - wie der Kläger richtig geltend macht - nicht eingehalten. Nach den Feststellungen wurde nämlich der Kreditvertrag nur vom Obmann des Vereins unterfertigt.
II.4. Dies wirft die Frage auf, ob es sich bei der zuletzt genannten Bestimmung über die Mitzeichnung des Kassiers bloß um eine interne Reglung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung handelt oder aber um eine (zulässige und wirksame) Beschränkung der Vertretungskompetenz des zur Vertretung nach außen berufenen Organs (vgl Vonkilch, Entscheidungsanmerkung zu ZAS 2002/5).römisch zwei.4. Dies wirft die Frage auf, ob es sich bei der zuletzt genannten Bestimmung über die Mitzeichnung des Kassiers bloß um eine interne Reglung für die ordnungsgemäße Geschäftsführung handelt oder aber um eine (zulässige und wirksame) Beschränkung der Vertretungskompetenz des zur Vertretung nach außen berufenen Organs vergleiche Vonkilch, Entscheidungsanmerkung zu ZAS 2002/5).
Rummel (in FS Strasser [1983] 813 [826 f]) hat zu vergleichbaren (Mit-)Zeichnungsregelungen zwar erwogen, sie - wie bei sonstiger Bindung von Vertretern an Formgebote - als Vollmachtsbeschränkung zu verstehen; aus Gründen des Vertrauensschutzes sei allerdings näherliegend, sie nur als interne Weisung an die Vereinsorgane zu behandeln, soweit nicht für die Bekanntgabe der einschlägigen Beschränkung an Dritte gesorgt werde. Wenngleich die Vertretungsmacht für juristische Personen des Privatrechts gesetzlich nicht typisiert sei, habe man von grundsätzlich umfassender organschaftlicher Vertretungsmacht auszugehen.
Vonkilch (Zur privatrechtlichen Rechtsfähigkeit und Vertretung von Klubs und Fraktionen in den allgemeinen Vertretungskörpern, JBl 2000, 77) hat darauf hingewiesen, dass aus dem ABGB kein unmittelbares Verbot der Beschränkung der organmäßigen Vertretungsmacht ableitbar sei. Es könne daher nicht von der grundsätzlichen Unbeschränktheit und Unbeschränkbarkeit der Organkompetenz ausgegangen werden.
Auch Krejci (in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 51 [101 f]) bezeichnet Beschränkungen der Vertretungsmacht der Vereinsorgane auf bestimmte Aufgaben oder die Aufteilung der Vertretungsmacht auf verschiedene Personen als möglich. Je komplizierter derartige Regelungen seien, desto mehr belasteten sie aber den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Wie bei Unzumutbarkeit des Kennens oder Verstehens gesetzlicher Normen Rechtsunkenntnis trotz der Anordnung des § 2 ABGB entschuldige, so müsse wohl auch die unzumutbare und unklare Gestaltung von Vertretungsverhältnissen letztlich zu Lasten des Vertretenen und nicht zu Lasten des Dritten gehen.Auch Krejci (in Korinek/Krejci, Der Verein als Unternehmer 51 [101 f]) bezeichnet Beschränkungen der Vertretungsmacht der Vereinsorgane auf bestimmte Aufgaben oder die Aufteilung der Vertretungsmacht auf verschiedene Personen als möglich. Je komplizierter derartige Regelungen seien, desto mehr belasteten sie aber den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Wie bei Unzumutbarkeit des Kennens oder Verstehens gesetzlicher Normen Rechtsunkenntnis trotz der Anordnung des Paragraph 2, ABGB entschuldige, so müsse wohl auch die unzumutbare und unklare Gestaltung von Vertretungsverhältnissen letztlich zu Lasten des Vertretenen und nicht zu Lasten des Dritten gehen.
Aicher (in Rummel³ § 26 Rz 24) spricht sich ebenfalls für die Zulässigkeit statutarischer Vertretungsbeschränkungen aus. Außenwirksame Beschränkungen der Vertretungsmacht von Organen juristischer Personen könnten sich, wenn für das Organ nicht eine gesetzliche Formalvollmacht gelte, aus statutarischer Beschränkung, mangels einer solchen aus der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis ergeben (wobei gegenüber Gutgläubigen Verkehrsschutz über §§ 1026 ff ABGB sicherzustellen sei).Aicher (in Rummel³ Paragraph 26, Rz 24) spricht sich ebenfalls für die Zulässigkeit statutarischer Vertretungsbeschränkungen aus. Außenwirksame Beschränkungen der Vertretungsmacht von Organen juristischer Personen könnten sich, wenn für das Organ nicht eine gesetzliche Formalvollmacht gelte, aus statutarischer Beschränkung, mangels einer solchen aus der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis ergeben (wobei gegenüber Gutgläubigen Verkehrsschutz über Paragraphen 1026, ff ABGB sicherzustellen sei).
II.5. Auch der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass sich aus dem ABGB eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ableiten lässt. Dass der Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen von der Möglichkeit, Leitungsorganen juristischer Personen umfassende Formalvollmachten zu verleihen, Gebrauch gemacht hat, erlaubt es nicht, im Wege der Analogie anzunehmen, dass auch der Vereinsvorstand mit einer solchen Formalvollmacht ausgestattet ist. Schon die Tatsache, dass Formalvollmachten weiterhin ausdrücklich angeordnet werden, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls für juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit sich aus § 26 ABGB ableitet, um die Ausnahme gegenüber den Regelungen des ABGB handelt. Für diese muss weiterhin das allgemeine Prinzip gelten, dass der Umfang einer Vollmacht vom Vollmachtgeber beschränkt werden kann.römisch zwei.5. Auch der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass sich aus dem ABGB eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ableiten lässt. Dass der Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen von der Möglichkeit, Leitungsorganen juristischer Personen umfassende Formalvollmachten zu verleihen, Gebrauch gemacht hat, erlaubt es nicht, im Wege der Analogie anzunehmen, dass auch der Vereinsvorstand mit einer solchen Formalvollmacht ausgestattet ist. Schon die Tatsache, dass Formalvollmachten weiterhin ausdrücklich angeordnet werden, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls für juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit sich aus Paragraph 26, ABGB ableitet, um die Ausnahme gegenüber den Regelungen des ABGB handelt. Für diese muss weiterhin das allgemeine Prinzip gelten, dass der Umfang einer Vollmacht vom Vollmachtgeber beschränkt werden kann.
II.6. Bei Vereinen sind allerdings dem Dritten im Innenverhältnis erfolgte Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Regel nicht bekannt. Bloß interne, nicht aus der Satzung an entsprechender Stelle ersichtliche Vorbehalte werden bei kundgemachter Vollmacht nicht zur Unwirksamkeit des Vertretungsakts führen. Anders ist dies allerdings bei Beschränkungen, die aus der Satzung ersichtlich sind und von denen daher durch Einsichtnahme in die Satzung Kenntnis erlangt werden kann. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Einsichtnahme in die Statuten immer zu erfolgen hat oder ob hier zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften differenziert werden muss. Jedenfalls für außergewöhnliche Geschäfte bzw für Geschäfte von weit tragender Bedeutung hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Vertragspartner sich Gewissheit über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organs und darüber schaffen muss, dass die Handlungen des Vereinsorgans im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen (8 ObA 209/02x; 8 Ob 201/97k). Als schlechtgläubig gilt derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen (8 Ob 201/97k).römisch zwei.6. Bei Vereinen sind allerdings dem Dritten im Innenverhältnis erfolgte Beschränkungen der Vertretungsmacht in der Regel nicht bekannt. Bloß interne, nicht aus der Satzung an entsprechender Stelle ersichtliche Vorbehalte werden bei kundgemachter Vollmacht nicht zur Unwirksamkeit des Vertretungsakts führen. Anders ist dies allerdings bei Beschränkungen, die aus der Satzung ersichtlich sind und von denen daher durch Einsichtnahme in die Satzung Kenntnis erlangt werden kann. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Einsichtnahme in die Statuten immer zu erfolgen hat oder ob hier zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften differenziert werden muss. Jedenfalls für außergewöhnliche Geschäfte bzw für Geschäfte von weit tragender Bedeutung hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Vertragspartner sich Gewissheit über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organs und darüber schaffen muss, dass die Handlungen des Vereinsorgans im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen (8 ObA 209/02x; 8 Ob 201/97k). Als schlechtgläubig gilt derjenige, der bei gehöriger Aufmerksamkeit Bedenken über die Vertretungsmacht hätte haben müssen (8 Ob 201/97k).
II.7. Für den hier zu beurteilenden Fall ergeben sich daraus nachstehende Konsequenzen:römisch zwei.7. Für den hier zu beurteilenden Fall ergeben sich daraus nachstehende Konsequenzen:
Die in den Statuten des Vereins enthaltenen Vorschrift über die Notwendigkeit der Mitzeichnung des Schriftführers und des Kassiers sind als Beschränkung der Vollmacht des Obmanns zu qualifizieren. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich diese Zeichnungsvorschriften in § 16 der Statuten finden, der die Vertretung der Gruppe nach außen regelt. Damit ist es nicht vereinbar, von einer bloß internen Weisung an die Vereinsorgane über die Ausübung der Geschäftsführung auszugehen. Im Sinne der oben angestellten Überlegungen ist diese Beschränkung der Vollmacht auch wirksam. Die Beklagte muss sie auch gegen sich gelten lassen, zumal es sich bei der hier zu beurteilenden Kreditaufnahme nicht um ein Geschäft der gewöhnlichen Verwaltung handelt und die Beklagte daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor dem Abschluss des Kreditvertrags Einsicht in die Statuten nehmen und sich über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des Obmanns Kenntnis verschaffen hätte müssen.Die in den Statuten des Vereins enthaltenen Vorschrift über die Notwendigkeit der Mitzeichnung des Schriftführers und des Kassiers sind als Beschränkung der Vollmacht des Obmanns zu qualifizieren. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich diese Zeichnungsvorschriften in Paragraph 16, der Statuten finden, der die Vertretung der Gruppe nach außen regelt. Damit ist es nicht vereinbar, von einer bloß internen Weisung an die Vereinsorgane über die Ausübung der Geschäftsführung auszugehen. Im Sinne der oben angestellten Überlegungen ist diese Beschränkung der Vollmacht auch wirksam. Die Beklagte muss sie auch gegen sich gelten lassen, zumal es sich bei der hier zu beurteilenden Kreditaufnahme nicht um ein Geschäft der gewöhnlichen Verwaltung handelt und die Beklagte daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor dem Abschluss des Kreditvertrags Einsicht in die Statuten nehmen und sich über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des Obmanns Kenntnis verschaffen hätte müssen.
Dem Kläger ist daher beizupflichten, dass der Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.
II.8. Das Erstgericht hat allerdings die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kreditvertrag durch die widmungsgemäße Verwendung des Kredits durch den Verein iSd § 1016 ABGB nachträglich genehmigt worden und daher wirksam sei.römisch zwei.8. Das Erstgericht hat allerdings die Rechtsauffassung vertreten, dass der Kreditvertrag durch die widmungsgemäße Verwendung des Kredits durch den Verein iSd Paragraph 1016, ABGB nachträglich genehmigt worden und daher wirksam sei.
Dem hat der Kläger in seiner Berufung zu Recht entgegen gehalten, dass sich die insoweit behauptungs- und beweispflichtige (SZ 52/50) Beklagte in erster Instanz auf eine nachträgliche Genehmigung des Geschäfts gar nicht berufen hat. Entsprechendes Vorbringen wäre aber erforderlich gewesen, weil der Kläger in erster Instanz bereits auf die mangelnde Vertretungsmacht des allein für den Verein unterfertigenden Obmanns hingewiesen hat.
Allein aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann eine nachträgliche Genehmigung des Geschäfts nicht mit Sicherheit abgeleitet werden:
II.9. Die Genehmigung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts kann gemäß § 1016 ABGB entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung oder durch Vorteilszuwendung erfolgen. Vorteilszuwendung liegt vor, wenn der Geschäftsherr die ihm aus dem vollmachtslos oder in Vollmachtsüberschreitung geschlossenen Geschäft - seine Rechtswirksamkeit unterstellt - zukommenden Rechte ganz oder teilweise in Anspruch nimmt (Strasser im Rummel³ §§ 1016, 1017 Rz 14). Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss allerdings der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will (Strasser in Rummel³ §§ 1016, 1017 Rz 14; Apathy in Schwimann³ § 1016 Rz 6; P. Bydlinski in KBB² § 1016 Rz 4). Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen (SZ 49/162). Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall, in dem - wie gezeigt - die in den Statuten enthaltene Zeichnungsvorschrift im Sinne einer Beschränkung der Vollmacht des Obmanns und damit im Sinn der Anordnung von Kollektivvertretungsbefugnis wirkt, hätte daher die Sanierung des Geschäfts durch nachträgliche Genehmigung zur Voraussetzung, dass der Kredit in Kenntnis der Umstände unter Einbeziehung des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers verwendet wurde.römisch zwei.9. Die Genehmigung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts kann gemäß Paragraph 1016, ABGB entweder durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung oder durch Vorteilszuwendung erfolgen. Vorteilszuwendung liegt vor, wenn der Geschäftsherr die ihm aus dem vollmachtslos oder in Vollmachtsüberschreitung geschlossenen Geschäft - seine Rechtswirksamkeit unterstellt - zukommenden Rechte ganz oder teilweise in Anspruch nimmt (Strasser im Rummel³ Paragraphen 1016, 1017, Rz 14). Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss allerdings der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will (Strasser in Rummel³ Paragraphen 1016, 1017, Rz 14; Apathy in Schwimann³ Paragraph 1016, Rz 6; P. Bydlinski in KBB² Paragraph 1016, Rz 4). Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen (SZ 49/162). Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt. Im vorliegenden Fall, in dem - wie gezeigt - die in den Statuten enthaltene Zeichnungsvorschrift im Sinne einer Beschränkung der Vollmacht des Obmanns und damit im Sinn der Anordnung von Kollektivvertretungsbefugnis wirkt, hätte daher die Sanierung des Geschäfts durch nachträgliche Genehmigung zur Voraussetzung, dass der Kredit in Kenntnis der Umstände unter Einbeziehung des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers verwendet wurde.
Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, steht - wie der Kläger in seiner Berufung zutreffend geltend gemacht hat - nicht fest: Feststellungen über eine ausdrückliche Genehmigung oder über einen Sachverhalt, der im Sinne einer konkludenten Genehmigungserklärung interpretiert werden könnten, wurde nicht getroffen. Den Feststellungen ist lediglich zu entnehmen, dass der dem Verein zugezählte Kreditbetrag vom Verein „unter Einbeziehung des Obmanns sowie auch der Gruppenkassiererin" widmungsgemäß verwendet wurde. Dass auch der Schriftführer, dessen Mitzeichnung in den Statuten ebenfalls vorgeschrieben ist, an der Verwendung des Kredits beteiligt war oder auch nur davon gewusst hat, steht hingegen nicht fest und wurde von der Beklagten auch gar nicht behauptet. Ohne entsprechende Behauptungen und Feststellungen kann dies aber nicht einfach unterstellt werden. Damit fehlt es aber - ohne dass auf die Frage der Maßgeblichkeit der Erkennbarkeit einer allfälligen Sanierung durch die Bank eingegangen werden müsste - an den Voraussetzungen für die Annahme einer nachträglichen Genehmigung des Kreditvertrags, sodass von dessen Unwirksamkeit auszugehen ist.
Im Sinne der unter II.1. angestellten Überlegungen ist daher die Haftung des Beklagten aus dem von ihm unterfertigten Bürgschaftsvertrag zu verneinen.Im Sinne der unter römisch zwei.1. angestellten Überlegungen ist daher die Haftung des Beklagten aus dem von ihm unterfertigten Bürgschaftsvertrag zu verneinen.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Entscheidung daher als berechtigt.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. An „ERV-Gebühr" iSd § 23a RATG stehen dem Kläger nur 1,80 EUR zu, da es sich bei der Revisionsbeantwortung nicht um den „verfahrenseinleitenden Schriftsatz" handelt.römisch drei. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. An „ERV-Gebühr" iSd Paragraph 23 a, RATG stehen dem Kläger nur 1,80 EUR zu, da es sich bei der Revisionsbeantwortung nicht um den „verfahrenseinleitenden Schriftsatz" handelt.