Rechtssatz RS0125515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125515
Entscheidungsdatum
15.12.2009
Rechtssatz
Aus dem ABGB lässt sich eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ableiten lässt. Dass der Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen von der Möglichkeit, Leitungsorganen juristischer Personen umfassende Formalvollmachten zu verleihen, Gebrauch gemacht hat, erlaubt es nicht, im Wege der Analogie anzunehmen, dass auch der Vereinsvorstand mit einer solchen Formalvollmacht ausgestattet ist. Schon die Tatsache, dass Formalvollmachten weiterhin ausdrücklich angeordnet werden, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls für juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit sich aus § 26 ABGB ableitet, um die Ausnahme gegenüber den Regelungen des ABGB handelt. Für diese muss weiterhin das allgemeine Prinzip gelten, dass der Umfang einer Vollmacht vom Vollmachtgeber beschränkt werden kann.Aus dem ABGB lässt sich eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ableiten lässt. Dass der Gesetzgeber in verschiedenen Zusammenhängen von der Möglichkeit, Leitungsorganen juristischer Personen umfassende Formalvollmachten zu verleihen, Gebrauch gemacht hat, erlaubt es nicht, im Wege der Analogie anzunehmen, dass auch der Vereinsvorstand mit einer solchen Formalvollmacht ausgestattet ist. Schon die Tatsache, dass Formalvollmachten weiterhin ausdrücklich angeordnet werden, zeigt, dass es sich dabei jedenfalls für juristische Personen, deren Rechtsfähigkeit sich aus Paragraph 26, ABGB ableitet, um die Ausnahme gegenüber den Regelungen des ABGB handelt. Für diese muss weiterhin das allgemeine Prinzip gelten, dass der Umfang einer Vollmacht vom Vollmachtgeber beschränkt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125515
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_0090OB00041_09H0000_002