Rechtssatz RS0019719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019719
Entscheidungsdatum
28.02.1990
Rechtssatz
Das Wissen des anderen, daß auf Seite des Handelnden Auftrag oder Ermächtigung vorliegt oder daß die Arbeit, die in Auftrag gegeben wird, für einen Dritten bestimmt ist, reicht zur Annahme eines Handelns im Vollmachtsnamen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019719
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_0030OB00531_9000000_001