Rechtssatz RS0019723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019723
Entscheidungsdatum
30.06.1971
Rechtssatz
Der Umfang einer Vollmacht ist primär aus der Urkunde der Bestellung zu entnehmen. Zur Frage, ob eine vom Bauherrn mit der Projektierung und Überwachung eines Baues beauftragte Baugesellschaft zur Empfangsnahme der Abtretungserklärung befugt ist, die die bauausführende Firma bezüglich einer dem Bauherrn gelegten Rechnung gegenüber einer Kreditunternehmung abgibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019723
Dokumentnummer
JJR_19710630_OGH0002_0060OB00080_7100000_001