Rechtssatz RS0019748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019748
Entscheidungsdatum
09.02.1999
Rechtssatz
Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten, nicht aber in Verhältnis zu einem anderen Vertreter derselben Person.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 521/91
Entscheidungstext OGH 27.02.1991 3 Ob 521/91
Veröff: ZfRV 1992,133 (Hoyer)
- 7 Ob 354/98d
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 7 Ob 354/98d
nur: Die Regel, daß sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muß, gilt nur im Verhältnis zu Dritten. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für die gesetzliche Vertretung des Kindes durch seine Eltern, soweit es sich um Maßnahmen im Rahmen des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes handelt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019748
Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0030OB00521_9100000_001