Rechtssatz RS0019822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019822
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Rechtssatz
Das Abschleppen des bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten, nicht fahrbereiten Fahrzeugs von der Fahrbahn der Bundesstraße ist eine notwendige Geschäftsführung. Der Geschäftsführer ohne Auftrag hat das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei ist wahrscheinlichen Intentionen des Geschäftsherrn Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Geschäftsführung mit Kosten verbunden ist, deren Tragung nicht ohne weiteres als in Willen des Geschäftsherrn gelegen erachtet werden kann. Im Regelfall ist die Sicherstellung des bei einem Verkehrsunfall schwer beschädigten Fahrzeuges auf dem Lagerplatz des Abschleppunternehmers als zweckmäßig zu erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019822
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00584_8200000_003