Rechtssatz RS0019836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019836
Geschäftszahl
2Ob452/56; 5Ob262/73; 2Ob682/86; 1Ob335/99t
Entscheidungsdatum
28.03.2000
Rechtssatz
Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. War aber die Vollmacht bereits vorher widerrufen oder war sie von vornherein für ein bestimmtes bereits erledigtes Verfahren erteilt, dann kommen nicht die prozeßualen Vorschriften über den Vollmachtswiderruf in Betracht, sondern die materiellrechtlichen Vorschriften über das Vorhandensein einer Vollmacht. Durch die Beendigung des Grundverhältnisses endet die Vollmacht nicht, sobald der Prozeß begonnen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 452/56
Entscheidungstext OGH 16.08.1956 2 Ob 452/56
Veröff: EvBl 1956/346 S 609
- 5 Ob 262/73
Entscheidungstext OGH 16.01.1974 5 Ob 262/73
- 2 Ob 682/86
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 682/86
nur: Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. War aber die Vollmacht bereits vorher widerrufen oder war sie von vornherein für ein bestimmtes bereits erledigtes Verfahren erteilt, dann kommen nicht die prozeßualen Vorschriften über den Vollmachtswiderruf in Betracht, sondern die materiellrechtlichen Vorschriften über das Vorhandensein einer Vollmacht. (T1)
- 1 Ob 335/99t
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 335/99t
nur: Die Vorschriften der ZPO über die Erfordernisse eines wirksamen Widerrufes der Prozeßvollmacht gelten nur für den Widerruf nach Einleitung des Verfahren. (T2); Veröff: SZ 73/56
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0019836
Dokumentnummer
JJR_19560816_OGH0002_0020OB00452_5600000_001