Rechtssatz RS0019842
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019842
Entscheidungsdatum
20.03.1985
Rechtssatz
Die Differenz zwischen dem Preis der von einem Vertragsteil gelieferten Waren und dem Wert des gebrauchten und von diesem "in Eintausch genommenen" Gegenstandes des anderen Vertragsteiles muß zumindest bestimmbar sein, gleichgültig, ob es sich dabei nach der Regel des § 1055 ABGB um einen Kauf oder um einen Tausch handelt.Die Differenz zwischen dem Preis der von einem Vertragsteil gelieferten Waren und dem Wert des gebrauchten und von diesem "in Eintausch genommenen" Gegenstandes des anderen Vertragsteiles muß zumindest bestimmbar sein, gleichgültig, ob es sich dabei nach der Regel des Paragraph 1055, ABGB um einen Kauf oder um einen Tausch handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019842
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00595_8400000_001