Rechtssatz RS0019847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019847
Geschäftszahl
1Ob163/59; 8Ob175/77
Entscheidungsdatum
30.11.1977
Rechtssatz
Die Feststellungsklage, daß der mittelbar Geschädigte gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz nach § 1042 ABGB hat, ist unzulässig.Die Feststellungsklage, daß der mittelbar Geschädigte gegen den Schädiger Anspruch auf Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB hat, ist unzulässig.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 163/59
Entscheidungstext OGH 06.04.1960 1 Ob 163/59
- 8 Ob 175/77
Entscheidungstext OGH 30.11.1977 8 Ob 175/77
Beisatz: Die auf § 1042 ABGB gestützte Feststellungsklage ist auch deshalb nicht zulässig, weil der Verwendungsanspruch erst durch die tatsächliche Aufwendung begründet wird und nach Erbringung einer derartigen Leistung bereits die Leistungsklage möglich ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0019847
Dokumentnummer
JJR_19600406_OGH0002_0010OB00163_5900000_001