Rechtssatz RS0019858
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019858
Entscheidungsdatum
24.01.1974
Rechtssatz
Übergabe im Sinne der §§ 1048 ff ABGB setzt voraus, daß die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages übertragen wird, gleichgültig ob damit Eigentum übertragen werden soll oder nicht.Übergabe im Sinne der Paragraphen 1048, ff ABGB setzt voraus, daß die tatsächliche Verfügungsgewalt zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages übertragen wird, gleichgültig ob damit Eigentum übertragen werden soll oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019858
Dokumentnummer
JJR_19740124_OGH0002_0070OB00243_7300000_004