Rechtssatz RS0019859
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019859
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Rechtssatz
Wird der Kaufgegenstand vor der bedungenen oder tatsächlichen Übergabe durch Zufall weniger als bis zur Hälfte seines Wertes verschlechtert, so geht dies auf Rechnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag bleibt in diesem Fall aufrecht, die Gegenleistung wird der verminderten Leistung angepasst, das heißt der Kaufpreis ist verhältnismäßig, im Verhältnis der Werte der Kaufsache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und nach der Beschädigung zu mindern. Einen etwaigen Schadenersatzanspruch gegen Dritte hat der Veräußerer geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 533/91
Entscheidungstext OGH 04.03.1993 8 Ob 533/91
Veröff: ImmZ 1993,178
- 7 Ob 110/05k
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 110/05k
Vgl; Beisatz: Wenn eine Sache vor der tatsächlichen Übergabe vernichtet oder der Wert der Sache über die Hälfte reduziert wurde, so trägt der Verkäufer die Preisgefahr. Das Geschäft gilt als nicht geschlossen. (T1)
- 6 Ob 97/19m
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 6 Ob 97/19m
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Die starre Hälftegrenze der §§ 1048, 1049 Satz 1 ABGB steht im Widerspruch zum durch die Gewährleistungsreform 2001 neu geregelten Verhältnis von Preisminderung und Wandlung. Den §§ 1048, 1049 Satz 1 ABGB wurde insofern teilderogiert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019859
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19930304_OGH0002_0080OB00533_9100000_001